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20.3387 · Postulat · 2020-05-06

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und den Kantonen zu prüfen, welche Möglichkeiten die SNB hat, mit einer ausserordentlichen Finanzintervention zur Bewältigung der Covid-19-Krise beizutragen.

Begründung

In den meisten westlichen Ländern beteiligen sich die Nationalbanken umfangreich an der Bewältigung der Covid-19-Krise. Die Europäische Zentralbank kauft für Hunderte Milliarden Euro Staatsschulden auf. Die US-Zentralbank finanziert einen guten Teil der vom Kongress bisher beschlossenen 2000 Milliarden Dollar und die Bank von England versieht die Regierung direkt mit Liquidität, sodass diese keine Anleihen bei privaten Banken aufnehmen muss.

Die Unabhängigkeit der SNB bedeutet nicht, dass sie sich in keinster Weise für das Schicksal der Bevölkerung und der Gemeinwesen interessieren soll.

Darum muss sie dazu angehalten werden, zur Lösung des genannten Problems beizutragen. Wie sie ihren Beitrag leisten will, dafür gibt es verschiedene Wege. Hier die drei einfachsten:

1. Sie könnte während zwei oder drei Jahren öfter Zahlungen aus der Ausschüttungsreserve, die heute 84 Milliarden schwer ist, an Bund und Kantone ausrichten, beispielsweise könnte sie dafür die Hälfte dieser Reserve einsetzen.

2. Sie könnte die Zahlungen an Bund und Kantone für die Zeitspannen 2021-25 und 2026-30 von jährlich 4 auf jährlich 8 Milliarden verdoppeln.

3. Sie könnte nach dem Vorbild der Bank von England einen einmaligen Beitrag aus ihren Eigenmitteln leisten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Auch die Nationalbank hat im Rahmen ihres geldpolitischen Auftrags (Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung) in den letzten Monaten diverse Massnahmen ergriffen, die zur wirtschaftlichen Bewältigung der Covid-19-Krise beitragen. Zum einen intervenierte die SNB verstärkt am Devisenmarkt, um dem zeitweise erhöhten Aufwertungsdruck auf den Franken entgegenzuwirken. Zum andern ergriff die SNB im März 2020 Massnahmen für die Sicherstellung der Kreditversorgung der Schweizer Wirtschaft, indem sie den Negativzins-Freibetrag der Banken erhöhte und die neue SNB-COVID-19-Refinanzierungsfazilität einführte. Zudem deaktivierte der Bundesrat Ende März 2020 auf Antrag der SNB den antizyklischen Kapitalpuffer, was ebenfalls die Kreditvergabe der Banken erleichtert. Die ergriffenen Massnahmen der SNB haben zum einen eine übermässige Aufwertung des Frankens verhindert und zum anderen zu einer gewissen Entspannung der Lage auf dem schweizerischen Kredit- und Kapitalmarkt beigetragen. Falls es die wirtschaftliche Lage erfordern würde, verfügt die SNB bei ihren bestehenden Instrumenten über weiteren Handlungsspielraum.

Zu den vorgeschlagenen Möglichkeiten der SNB für eine ausserordentliche finanzielle Zuweisung an Bund und Kantone nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung.

Eine zusätzliche Gewinnausschüttung der SNB an Bund und Kantone, sei es im Rahmen einer Sonderausschüttung oder einer Erhöhung der regulären jährlichen Ausschüttung, wäre grundsätzlich möglich, würde allerdings zulasten des künftigen Ausschüttungspotenzials gehen. Zudem muss die Ausschüttungspolitik die geldpolitischen Rahmenbedingungen berücksichtigen und sie darf die Erfüllung des geldpolitischen Auftrags nicht beeinträchtigen. Die jährliche Ausschüttung an Bund und Kantone wird in einer Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der Nationalbank geregelt. Angesichts der stark schwankenden Erträge der Nationalbank sieht das Nationalbankgesetz eine mittelfristige Verstetigung der Ausschüttungen vor (Art. 31 Abs. 2 NBG). Deshalb wird in der Vereinbarung eine Glättung der Ausschüttung über mehrere Jahre festgelegt und in der Bilanz der Nationalbank eine Ausschüttungsreserve geführt.

Gemäss der geltenden Vereinbarung und der Zusatzvereinbarung werden 2020 und 2021 im Maximum 4 Milliarden ausgeschüttet (abhängig vom Wert der Ausschüttungsreserve), was gegenüber den Vorjahren eine deutliche höhere Ausschüttung bedeutet. Mit dem System der Vereinbarung und der Ausschüttungsreserve bleibt grundsätzlich eine Ausschüttung an Bund und Kantone auch in einem Jahr möglich, in dem die SNB ein negatives Jahresergebnis ausweist. Eine starke Erhöhung der Ausschüttung, wie im Postulat gefordert, könnte demgegenüber die gesetzlich geforderte Verstetigung der Ausschüttung gefährden. Im Zuge der Ausarbeitung der nächsten Gewinnausschüttungsvereinbarung (ab dem Geschäftsjahr 2021) werden EFD und SNB die Frage prüfen, inwieweit sich das mittelfristige Ertrags- und Ausschüttungspotenzial der SNB erhöht hat und ob die Ausschüttung an den Bund und die Kantone gegenüber der Vereinbarung 2016 an die geänderten Umstände anzupassen ist.

Von der geregelten Ausschüttung der SNB-Gewinne an Bund und Kantone ist die direkte monetäre Finanzierung von öffentlichen Ausgaben durch die Zentralbank zu unterscheiden. In der Schweiz ist eine derartige monetäre Staatsfinanzierung kein Instrument der Geldpolitik. Sie würde eine Vermischung von Geld- und Finanzpolitik bedeuten, die institutionell fragwürdig und finanzpolitisch nicht notwendig ist. Im Nationalbankgesetz ist zudem festgelegt, dass die Nationalbank dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren noch staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben darf (Art. 11 Abs.2 NBG).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.