20.3436 · Motion · 2020-05-06
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Aufgrund der Schliessung von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und des generellen Einbruchs des Konsums von Wein im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage wegen Covid-19 hat die Weinbaubranche Geschäftsverluste erlitten, die zurzeit auf 40 Prozent geschätzt werden. Diese Verluste führen zu einem Druck auf die Preise und insbesondere auf das Einkommen der schweizerischen Traubenproduzentinnen und -produzenten. Zum heutigen Zeitpunkt werden die Einkommenseinbussen auf über 50 Millionen Franken geschätzt.
Hinzu kommt, dass der momentane Druck auf Wirtschaft und Handel (sinkende Verkaufszahlen, steigende Lagerbestände) mit grosser Sicherheit dazu führen wird, dass sich die Traubenproduzentinnen und -produzenten für die Ernte 2020 mit Produktionsbeschränkungen konfrontiert sehen werden. Dieser auferlegte Rückgang der Produktion wird bei der kommenden Weinlese wahrscheinlich ebenfalls zu einer starken Einkommenseinbusse führen, was wiederum grosse Auswirkungen bis in das Jahr 2021 haben wird.
Der Bundesrat wird daher beauftragt, die schweizerischen Traubenproduzentinnen und -produzenten mittels einer Direktzahlungsmassnahme im Umfang von mindestens 15 Millionen Franken zu unterstützen. Dieser Betrag entspricht einer Erhöhung der Direktzahlungen für Rebflächen um 10 Rappen pro Quadratmeter im Jahr 2020. Je nach Entwicklung der Situation könnte diese Massnahme auf das Jahr 2021 verlängert werden.
Die Massnahme hat insbesondere die folgenden Vorteile:
1. Die Einkommen der Weinbäuerinnen und Weinbauern werden direkt gestützt.
2. Es wird auf ein bestehendes Instrument zurückgegriffen, und es gibt keine zusätzliche administrative Belastung.
3. Sie führt kaum zu einer ungleichen Behandlung der Weinbaubranche im Vergleich zu anderen Produktionszweigen, da die Direktzahlungen einen sehr kleinen Teil des Einkommens von Weinbäuerinnen und -bauern ausmacht.
4. Die Massnahme wirkt unabhängig von Entscheidungen betreffend Wirtschaft und Handel, die die Einkellerinnen und Einkellerer bereits getroffen haben (z.B. Deklassierung von Lagerbeständen).
5. Sie kann an Beschränkungen der Produktionsmengen durch die Regionen für die Ernte 2020 geknüpft werden und hat somit auch Auswirkungen auf das künftige Angebot und dessen Anpassung an die Marksituation.
6. Die Massnahme steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Schweiz im internationalen Handel.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit den Massnahmen des Bundesrates zur Verlangsamung der Ausbreitung von Co-vid-19, insbesondere wegen der Schliessung der Restaurants und dem Veranstalttungsverbot, ist der Weinabsatz in der Schweiz eingebrochen. In diesem Kontext hat der Bundesrat am 20. Mai 2020 die Verordnung über die ausserordentliche finanzielle Unterstützung der Deklassierung von AOC-Wein zu Tafelwein verabschiedet. Sie ist am 1. Juni in Kraft getreten. Gestützt auf diese Verordnung sollen 10 Millionen für die Deklassierung von Wein eingesetzt werden. Das Parlament hat den dazu nötigen Nachtragskredit am 4. Juni gutgeheissen. Damit kann der deklassierte Wein mit maximal 2 Franken je Liter verbilligt werden. Sobald dieser Betrag ausgeschöpft ist, können die Kantone die finanzielle Unterstützung freiwillig weiterführen. Kantone, die sich an der Deklassierung beteiligen, müssen die Höchsterträge der Traubenernte 2020 für die Produktion von AOC-Weisswein und -Rotwein senken. Mit diesen gezielten Marktentlastungsmassnahmen hat der Bundesrat die bereits zusätzlich für das laufende Jahr gesprochenen Mittel für die Absatzförderung von Schweizer Wein ergänzt. Der Bundesrat hat rasch und angemessen auf die Marktprobleme reagiert, und zwar in ähnlicher Weise wie bei seinem Entscheid am 1. April 2020 zu den Einlagerungsmassnahmen für Fleisch. Diese Massnahmen sollen die Marktpreise und damit die Einkommen stabilisieren. Der Bundesrat lehnt Direktzahlungen als Unterstützung für die Folgen der Covid-19-Pandemie aus zwei Gründen ab: Erstens sind Direktzahlungen für die Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorgesehen und nicht für die Kompensation von Einkommensausfällen infolge von Marktproblemen. Zweitens erhalten viele Weinbaubetriebe keine Direktzahlungen und würden daher mit dieser Massnahme nicht unterstützt. Etwa 15 Prozent der Rebfläche in der Schweiz wird von Betrieben ohne Direktzahlungen bewirtschaftet. Besonders von den Folgen der Massnahmen zur Verlangsamung der Ausbreitung von Covid-19 betroffene Bewirtschaftende von Landwirtschaftsbetrieben können zudem wie andere Selbständigerwerbende unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen eine Entschädigung für den Erwerbsausfall beantragen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.