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Geschäftsmieten in der Gastronomie und bei anderen von der Schliessung betroffenen Betrieben. Die Mieter sollen nur 40 Prozent der Miete schulden

20.3451 · Motion · 2020-05-12

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit Betreiber von Restaurants und weiteren vom Bundesrat geschlossenen Betrieben gemäss Art. 6 Abs. 2 der COVID-19-Verordnung (in der Fassung vom 21. März 2020) ihrem Vermieter nur 40 Prozent der Miete schulden während der Zeit, in welcher sie aufgrund der behördlichen Massnahmen geschlossen bleiben müssen.

Für Betreiber von Unternehmen, die gestützt auf Art. 10a Abs. 2 der COVID-19 Verordnung 2 (Fassung vom 21. März 2020) ihren Betrieb reduzieren mussten, gilt vorstehende Regelung für maximal zwei Monate.

Diese Regelung gilt für Mieter, deren Miete die Höhe von 20'000 Franken pro Monat und Objekt nicht überschreitet.

Bei einem Mietzins zwischen 15'000.- bis 20'000.- Franken haben beide Parteien - Mieter sowie Vermieter -die Möglichkeit, von dieser Regelung abzusehen (opt-out-Klausel)

Gleichzeitig soll der Bundesrat einen Härtefallfonds für Vermieter vorsehen mit einem Betrag von 20 Mio. Franken.

Die Regelung hat sicherzustellen, dass die zwischen Mietparteien bereits getroffenen Vereinbarungen ihre Gültigkeit behalten.

Eine Minderheit der Kommission (Feller, Aeschi Thomas, Dettling, Hess Erich, Huber, Lüscher, Martullo, Tuena, Walti Beat) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt die Bemühungen des Parlaments, bei der Frage der Geschäftsmieten eine Lösung zu finden. Er ist allerdings nach wie vor überzeugt, dass sich die komplexen mietrechtlichen Fragen nicht einfach durch vorübergehende Gesetzesanpassungen pauschal lösen lassen. Deshalb fühlt sich der Bundesrat in seiner bisherigen Haltung bestärkt, dass sich die betroffenen Vertragsparteien auf dem Verhandlungsweg auf Lösungen verständigen sollen.

Die mit der Motion vorgeschlagenen Massnahmen dürften zwar durchaus zu einer Entlastung für einen Grossteil der kleinen und mittleren Unternehmen sowie der Selbständigerwerbenden führen. Aus Sicht des Bundesrates beinhaltet die Motion aber gewichtige Nachteile, die auch ihre Umsetzung schwierig erscheinen lassen. Sie ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

- Die Motion fordert einen unmittelbaren staatlichen Eingriff in bestehenden Vertragsverhältnisse zwischen Privaten.

- Die pauschale Senkung des Mietzinses während einer bestimmten Zeit bis zu einem bestimmten Maximalbetrag wird der Vielfalt der bestehenden Miet- und Pachtverhältnisse im Geschäftsbereich nicht gerecht und führt zu Rechtsunsicherheit, insbesondere wenn die Mietparteien bereits eine Vereinbarung getroffen haben.

- Sie lässt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der vorübergehenden Geschäftsschliessungen auf die verschiedenen Betriebe ausser Acht und wirft schwierige Abgrenzungsfragen auf.

- Die Forderung nach einem Härtefallfonds von CHF 20 Millionen steht im Widerspruch zur bundesrätlichen Strategie, für die Unterstützung der Wirtschaft vor allem auf Liquiditätshilfen zu setzen.

- Die Bearbeitung der Härtefallgesuche wäre mit grossem Verwaltungsaufwand verbunden und entsprechende Abwicklungsstrukturen müssten erst geschaffen werden.

- Mit der schrittweisen Öffnung zahlreicher Geschäfte dürfte sich die Situation für viele Geschäfte entspannen, so dass keine übereilten Massnahmen nötig sind. Falls das am 8. April 2020 vom Bundesrat beschlossene Monitoring bis Herbst 2020 im Bereich der Geschäftsmieten Handlungsbedarf aufzeigt, kann der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Massnahmen prüfen.

- Verschiedene Kantone sind bereits aktiv und haben Anreizmodelle erarbeitet, bei denen der Kanton einen finanziellen Beitrag an einvernehmliche Lösungen im Sinne vorübergehender Mietzinssenkungen leistet. Auch dieser Aspekt wäre bei einer Umsetzung der Motion zu berücksichtigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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