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20.3713 · Interpellation · 2020-06-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Vor einigen Jahren hat sich das Parlament mit der Asbestfrage und den damit verbundenen Problemen befasst und hat dann eine Verjährungsfrist von 20 Jahren festgelegt. Diese Frist reicht bei einer Asbestexposition übrigens nicht aus, da es lange dauern kann, bis Komplikationen, insbesondere das Mesotheliom, auftreten.

Die Medien haben kürzlich über einen Anstieg der Krankheiten im Zusammenhang mit Asbest berichtet. Gegenwärtig sterben 120 Menschen jährlich am malignen Mesotheliom. Die Suva befürchtet, dass sich diese Zahl mittelfristig auf 170 Todesfälle pro Jahr erhöhen wird und dass bis 2040 4000 Menschen an einem Mesotheliom gestorben sein werden.

Da das Risiko bekannt und einfach erkennbar ist, erstaunt es zu erfahren, dass weiterhin Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund mangelnder Schutzmassnahmen Materialien ausgesetzt sein sollen, die mit Asbest kontaminiert sind.

Wie beurteilt der Bundesrat dieses Problem?

Erachtet er die heute angewandten Schutzmassnahmen als ausreichend, namentlich bei Abbruch- und Sanierungsarbeiten in der Schweiz?

Sind zusätzliche Massnahmen nötig, etwa in der Prävention und bei der Betreuung von Personen, die mit Asbest in Berührung gekommen sind?

Es wurde ein Entschädigungsfonds für Asbestopfer geschaffen. Kann der Bundesrat Auskunft über die Zahl der bisher eingereichten Gesuche erteilen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die zunehmende Anzahl von Asbestopfern - neu sind es gemäss einer Schätzung der Suva bis 170 pro Jahr gegenüber bisher 130 - ist darauf zurückzuführen, dass das bisher verwendete Modell zur Abschätzung der künftig erwarteten Mesotheliom-Fälle nur die Krankheitsfolgen der Phase der Erstverwendung und des In-Verkehr-Bringens von Asbest berücksichtigt hat (UVG Fünfjahresbericht 2003-2007, S. 63 ff.). Obwohl die Verwendung von Asbest seit den 90er-Jahren verboten ist, muss davon ausgegangen werden, dass es auch nach 1990 zu weiteren Asbestexpositionen gekommen ist. Diese "sekundären Expositionen" dürften vor allem bei Umbau-, Renovations- und Entsorgungsarbeiten stattgefunden haben. Die Berücksichtigung dieser zusätzlichen Fälle führt gemäss der Beurteilung der Suva zu einer höheren Schätzung für die noch zu erwartenden Asbestopfer. Dabei muss allerdings zwischen Personen, die als Arbeitnehmende exponiert sind und jenen, die in ihrer Freizeit als "Hobbyhandwerker" mit Asbest in Kontakt kommen (bspw. beim Entfernen von Boden- oder Plattenbelägen, die mit asbesthaltigem Kleber verbaut worden sind), unterschieden werden. Während im beruflichen Bereich eine hohe Sensibilität für die Gefahr durch Asbest besteht und entsprechend vorsichtig damit umgegangen wird, ist im Freizeitbereich ein fehlendes Bewusstsein für die Gefährdung durch eine mögliche Asbestexposition festzustellen.

2. Die Massnahmen, die heute zur Anwendung kommen, um Arbeitnehmende bei ihren Arbeiten vor einer Asbestexposition zu schützen, sind nach Meinung des Bundesrates ausreichend. Die heutige Bauarbeitenverordnung vom 29. Juni 2005 (BauAV; SR 832.311.141) widmet dem Thema Rückbau- oder Abbrucharbeiten ein eigenes Kapitel (6. Kapitel; Art. 60 - 60c). Bevor mit den Rückbau- oder Abbrucharbeiten begonnen werden darf, müssen die Sicherheits- und Gesundheitsrisiken abgeklärt werden; darauf basierend sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Die Rückbau- oder Abbrucharbeiten dürfen nur unter ständiger fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden und es ist eine Meldepflicht von Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Baumaterialien vorgesehen. Arbeiten, bei denen erhebliche Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern freigesetzt werden können, dürfen nur von Asbestsanierungsunternehmen, die von der Suva anerkannt sind, ausgeführt werden. Die anerkannten Asbestsanierungsunternehmen müssen Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen beschäftigen, deren Eignung auch in der BauAV geregelt ist.

Für die "Hobbyhandwerker", die bei ihren Renovationsarbeiten in der Freizeit auch mit Asbest in Kontakt kommen können, stehen verschiedene Publikationen des Forums Asbest Schweiz (FACH) zur Verfügung wie insbesondere die Broschüre des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) "Asbest im Haus" vom November 2005 oder auch der Informationsflyer für Heimwerkerinnen und Heimwerker des BAG "Renovation: Vorsicht Asbest" vom August 2006.

3. Für Arbeitnehmende, die bei Rückbau- oder Abbrucharbeiten mit Asbest in Kontakt kommen, bedarf es mit Rücksicht auf die in Ziffer 2 erwähnten Bestimmungen keiner zusätzlichen Schutzmassnahmen. Asbestexponierte Arbeitnehmende werden heute im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Artikel 70ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Unfallverhütung (VUV; SR 832.30) überwacht. Diesbezüglich sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf. Zusätzliche Massnahmen im Sinne einer verbesserten Aufklärung und Sensibilisierung empfehlen sich jedoch bezüglich der "Hobbyhandwerker".

4. Die Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer hat in den Jahren 2017 bis 2020 (Stand: Ende Mai) insgesamt 89 Gesuche angenommen und hierfür Entschädigungen im Umfange von ca. 9,5 Mio. Franken geleistet. Für Asbestopfer, deren Mesotheliom nicht als Berufskrankheit nach UVG anerkannt ist, ist eine Entschädigung von durchschnittlich 140'000 Franken ausgerichtet worden, für Asbestopfer, deren Mesotheliom als Berufskrankheit nach UVG anerkannt ist, sind durchschnittlich 50'000 Franken ausbezahlt worden.

Antwort des Bundesrates.

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