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20.3799 · Postulat · 2020-06-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament die Rechtsgrundlagen für die effektive Durchsetzung des Verbots von Racial und Ethnic Profiling und die Stärkung des Rechtsschutzes von Betroffenen vorzulegen.

Begründung

Im Gefolge des Todes von George Floyd in den USA kam es auch in mehreren Schweizer Städten zu grossen "Black Lives Matter"-Kundgebungen. Die Proteste richten sich insbesondere gegen das "Racial Profiling" - die willkürliche polizeiliche Kontrolle von Menschen aufgrund ihres Erscheinungsbildes. Dieses Problem wird zwar seit einigen Jahren in Fachkreisen intensiv diskutiert, wird in seiner Bedeutung und dem Ausmass aber nach wie vor unterschätzt.

Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung im EDI hält in Kapitel 6.2.8 "Polizei" des Berichts über Rassistische Diskriminierung in der Schweiz 2018 fest: Zwar definiert "das übergeordnete Bundesrecht und internationale Übereinkommen ... den Rahmen rechtmässiger Personenkontrollen"; "Racial/Ethnic Profiling bei polizeilichen Personenkontrollen" sei aber nach wie vor "durch keine verfassungs- oder menschenrechtliche Vorgabe explizit verboten."

Die bislang von Betroffenen in Einzelfällen angerufenen Rechtsgrundlagen sind zu wenig eindeutig, um auch "die institutionelle und strukturelle Dimension von rassistischem Profiling" anzugehen. Dafür braucht es eindeutige und verständliche Normen. Zwar erfüllen diskriminierende Personenkontrollen in bestimmten Fällen den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs; einschlägig sind zudem Ehrverletzungsdelikte nach Artikel 174 ff. StGB oder der Straftatbestand der Rassendiskriminierung nach Artikel 261bis StGB. Mehrere Gutachten des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) kamen aber zum Schluss, dass die Rechte von Betroffenen ungenügend geschützt sind und der Zugang zu Rechtsverfahren vereinfacht werden muss. Anpassungsbedarf besteht namentlich im Strafgesetzbuch (StGB), dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), dem Zollgesetz (ZG, namentlich Art. 100 ff.) und der Strafprozessordnung (StPO, namentlich Art. 215).

Eine polizeiliche Anhaltung ist eine Zwangsmassnahme und das Erscheinungsbild darf niemals alleiniges oder auch primär ausschlaggebendes Kriterium für Polizeihandeln sein. Vielmehr müssen zusätzlich objektive Faktoren wie Nähe zum Tatort, konkrete Ähnlichkeit mit einer gesuchten Person oder spezifische Ermittlungsergebnisse die Kontrolle gerade dieser Person im Einzelfall begründen können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat nimmt das Phänomen des "Racial bzw. Ethnical Profiling" ernst. Wie er in seinen Stellungnahmen zum Postulat Arslan 18.3356 "Prävention gegen Diskriminierung bei Personenkontrollen durch die Polizei" und zur Interpellation Arslan 17.3601 "Einschätzung des Bundesrates zum Phänomen des Racial Profiling" festhält, müssen Behörden, die polizeiliche Kontroll- und Eingriffsbefugnisse haben, das Notwendige tun, um solche Diskriminierungen zu verhindern und aufgetretene Fälle sorgfältig aufzuarbeiten.

In seinem Bericht "Recht auf Schutz vor Diskriminierung" vom 25. Mai 2016, den er in Erfüllung des Postulats Naef 12.3543 "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung" verfasste, kommt der Bundesrat zum Schluss, dass das öffentliche Recht einen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung bietet (Ziffer 5 des Berichts). Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verbietet Diskriminierungen aufgrund persönlicher Merkmale wie Hautfarbe, ethnischer Zugehörigkeit oder Nationalität. Dasselbe gewährleisten auch die internationalen Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, wie Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), die Artikel 2 Absatz 1 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (SR 0.104). "Racial bzw. Ethnical Profiling" kann auch Straftatbestände erfüllen wie namentlich die Rassendiskriminierung gemäss Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311) und den Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB). Die Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hält fest, dass die Strafbehörden "in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen" zu achten haben (Art. 3 Abs. 1 StPO). Zudem haben die Kantone Beratungsangebote für Diskriminierungsopfer eingerichtet. In bisher fünf Kantonen und fünf Städten gibt es Ombudsstellen, an die sich Betroffene wenden können. Opfer können überdies Aufsichtsbeschwerden erheben.

Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass neue Rechtsgrundlagen die Situation hinsichtlich des "Racial bzw. Ethnical Profiling" nennenswert verbessern könnten. Er hält es für erfolgversprechender, dieses Phänomen mittels Prävention, Kontrolle und konkreten Massnahmen gezielt dort anzugehen, wo es auftritt oder auftreten könnte: bei den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die polizeiliche Aufgaben wahrnehmen und entsprechende Kontroll- und Eingriffsbefugnisse haben. Die Polizeikorps und die Eidgenössische Zollverwaltung unternehmen viel, um "Racial bzw. Ethnical Profiling" zu verhindern und aufzuarbeiten. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat Arslan 18.3356 ausführte, thematisieren die Polizeischulen diese Problematik in ihren Aus- und Weiterbildungskursen. Auch werden Kontakte zu Beratungsstellen und bestimmten Bevölkerungsgruppen geknüpft sowie "Brückenbauer" als Verbindungspersonen zur Polizei eingesetzt. Eine präventive Wirkung hat auch die zunehmende kulturelle Durchmischung in den Korps.

Nach Auffassung des Bundesrats kommen die zuständigen Behörden im Bund, in den Kantonen und in den Gemeinden ihrer Verantwortung zur Verhinderung von "Racial bzw. Ethnical Profiling" nach. Der Bundesrat vertraut darauf, dass sie bei Handlungsbedarf weitere Verbesserungsmassnahmen in die Wege leiten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.