20.3844 · Motion · 2020-06-19
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer anzupassen, sodass die Auslagen für ein Arbeitszimmer abgezogen werden können, wenn dieses
1. für mind. 2 Tage pro Woche für die Berufsausübung verwendet wird,
2. unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.
Wird der Abzug für Homeoffice-Infrastruktur angegeben, kann kein Abzug für auswärtige Wochenaufenthalte mehr geltend gemacht werden.
Begründung
Telearbeit bietet ein grosses Potential für eine sozial verträglichere und umweltgerechtere Arbeitsweise. Die Mobilitätsemissionen werden reduziert und die Verkehrsinfrastruktur wird entlastet. Für die Arbeitnehmenden kann es die Vereinbarkeit von Familie/Beruf/Privatleben vereinfachen, den Stress reduzieren und damit zu einer besseren Zufriedenheit der Arbeitnehmenden beitragen. Auch für die Arbeitgeber*innen kann ein Homeoffice Modell interessant sein, um als attraktive*r Arbeitgeber*in aufzutreten, oder wenn dadurch die Büroinfrastruktur reduziert und effizienter genutzt werden kann.
Für viele Arbeitnehmende ist Telearbeit daher eine gewünschte Ergänzung zu einem Arbeitsmodell mit physischer Präsenz vor Ort. Das jetzige Steuersystem bevorzugt aber Arbeitsverhältnisse mit möglichst langen Anfahrtswegen: Mit Abzügen für Fahrtkosten, Verpflegung ausser Haus oder sogar eines Wochenaufenthaltes. Um diesen steuerlichen Fehlanreiz zu reduzieren sollen auch Personen, die Telearbeit verrichten, die dafür notwendige Infrastruktur unter gelockerten Bedingungen in Abzug bringen können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Homeoffice hat im Zuge der Corona-Krise stark an Bedeutung gewonnen. Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft ist davon auszugehen, dass sich diese Arbeitsform wird behaupten können. In erster Linie wird die Weiterentwicklung des Homeoffice in Abhängigkeit der betrieblichen Bedürfnisse und in Absprache zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden erfolgen. Der Bundesrat steht dieser Entwicklung positiv gegenüber.
Bezüglich Steuern geht es beim Homeoffice um die Frage, ob Berufskosten, die im Rahmen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit angefallen sind, vom Einkommen abgezogen werden können. Auch aus Sicht des Bundesrates sollte sich das Steuerrecht in diesem Punkt neutral gegenüber den verschiedenen Arbeitsformen verhalten. Der Entscheid, ob die Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erbracht wird, sollte nicht durch das Steuerrecht beeinflusst werden.
Heute können folgende Berufskosten bei der direkten Bundessteuer (Art. 26 DBG) abgezogen werden:
- die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3000 Franken für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Fahrkostenabzug);
- die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (Abzug für auswärtige Verpflegung);
- die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (bspw. die Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt).
Die geltende Definition der Berufskosten führt im Ergebnis dazu, dass sich die Steuerbelastung der Arbeitnehmenden erhöht, wenn diese ihre Arbeitsleistung ganz oder teilweise im Homeoffice erbringen. Die Abzüge für Fahrkosten und für auswärtige Verpflegung können nämlich nicht geltend gemacht werden, soweit die Arbeit am Wohnsitz der Arbeitnehmenden erbracht wird. Gleichzeitig werden die Kosten der Infrastruktur, die im Homeoffice benötigt wird, von der Pauschale konsumiert. Nur wenn die weiteren Berufsauslagen nachgewiesen werden und die Pauschale übersteigen, können zusätzliche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden. Daraus entsteht ein negativer Anreiz, Homeoffice als Arbeitsform zu wählen. Sodann stellt sich die Frage, ob die heutigen Abzüge überhaupt noch sachgerecht sind. Auswärtige Verpflegung ist heutzutage nicht mehr zwingend mit Mehrkosten verbunden und der Fahrkostenabzug kann insbesondere aus ökologischen Überlegungen in Frage gestellt werden. Hinzu kommt schliesslich, dass die heutigen Abzüge in der Praxis einen relativ hohen Aufwand verursachen, der sich durch das vermehrte Homeoffice zusätzlich erhöht. Die von der Motionärin geforderte Einführung eines Homeoffice-bedingten Arbeitszimmerabzugs greift inhaltlich zu kurz und würde die Rechtsordnung weiter verkomplizieren.
Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Auffassung, dass das geltende Recht zu den Berufskosten überprüft werden sollte. Eine mögliche neue Regelung mit einer Verlagerung in Richtung Pauschalabzüge sollte sich gegenüber verschiedenen Arbeitsformen möglichst neutral verhalten, eine Vereinfachung erzielen und möglichst aufkommensneutral ausfallen. Der Bundesrat hat dem Eidgenössischen Finanzdepartement einen entsprechenden Prüfauftrag erteilt, der in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu erfüllen ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.