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20.3850 · Motion · 2020-06-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) dahingehend zu präzisieren, dass bei einer Verwaltungsratstätigkeit die Aufwandbesteuerung im Grundsatz nicht zur Anwendung kommen kann.

Begründung

Die Besteuerung nach dem Aufwand ("Pauschalbesteuerung") darf nur zur Anwendung kommen, wenn keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird. Dies ist eine der zentralen Grundvoraussetzungen gemäss Artikel 14 Absatz 1 DBG (wortgleiche Voraussetzungen in Art. 6 Abs. 1 und 2 StHG).

Diese Voraussetzung wirft in der Rechtsauslegung und -anwendung Fragen auf und führt zu Unklarheiten. Wie die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) in ihrem Jahresbericht 2019 aufzeigt, bestehen unterschiedliche Meinungen über die Frage, ob die Aufwandbesteuerung trotz eines Verwaltungsratsmandats beansprucht werden kann, sofern die aufwandbesteuerte Person auf eine Entschädigung für ihr Mandat verzichtet. Gemäss einem von der EFK in Auftrag gegebenen juristischen Gutachten steht dies unter gewissen Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung entgegen.

Die Kantone wenden in diesem Bereich die Besteuerung nach dem Aufwand unterschiedlich an. Dies widerspricht nicht nur der Steuergerechtigkeit, sondern auch den Grundsätzen des Legalitätsprinzips und der Gleichbehandlung.

In der Praxis führen diese Unklarheiten z.B. dazu, dass ausländische Unternehmer/innen pauschal besteuert werden, obwohl sie als Verwaltungsrat/rätin oder als Verwaltungsratspräsident/in in ihrer Unternehmung in der Schweiz tätig sind. Damit die Pauschalbesteuerung gilt, lassen sich solche Unternehmer/innen keine Entschädigung auszahlen (und zahlen damit auch keine AHV-Beiträge), sondern beziehen ihre Entschädigung allenfalls nur über Dividenden.

Damit entgehen Bund und Kantonen Steuern. Zudem widerspricht es der Grundidee der Pauschalbesteuerung, nämlich über ein spezifisches Steuerdispositiv zu verfügen, das attraktiv ist für vermögende ausländische Seniorinnen und Senioren, die in der Schweiz ihren Ruhestand verbringen.

Deshalb soll im DBG und StHG geregelt werden, dass die Besteuerung nach dem Aufwand im Grundsatz nicht möglich ist bei einer Verwaltungsratstätigkeit. Der Bundesrat soll allfällige klar definierte Ausnahmen wie beispielsweise im nichtkommerziellen Kultur- oder Sportbereich prüfen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Eine wesentliche Voraussetzung für die Besteuerung nach dem Aufwand besteht darin, dass auf dem Gebiet der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Eine Erwerbstätigkeit stellt jede haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit dar, die zur Erzielung von Einkommen ausgeübt wird, ob in selbständiger oder unselbständiger Stellung. Zwingend für die Begriffsbestimmung ist gemäss Lehre und Praxis insbesondere die entgeltliche Ausübung der Tätigkeit. Es muss also ein Erwerbszweck vorliegen.

Die Tätigkeit als Verwaltungsrat in der Schweiz stellt steuerrechtlich eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar und steht, wenn die Tätigkeit im Sinne von Artikel 17 beziehungsweise 18 DBG entschädigt wird, einer Besteuerung nach dem Aufwand entgegen.

In bestimmten Konstellationen ist eine Tätigkeit als Verwaltungsrat jedoch mit der Besteuerung nach dem Aufwand vereinbar. Beispielsweise dann, wenn sie ehrenamtlich ausgeübt wird oder wenn die steuerpflichtige Person lediglich einen Unkostenersatz in angemessenem Umfang erhält. Findet die entgeltliche Tätigkeit des Verwaltungsrats im Ausland statt, so steht dies der Aufwandbesteuerung ebenfalls nicht entgegen.

Wenn weder direkt noch indirekt ein Entgelt ausgerichtet wird oder der Verwaltungsrat unter anderem nicht zusätzlich die Geschäfte der Gesellschaft führt, gibt es keinen Grund, die Aufwandbesteuerung zu verweigern, nur weil es sich um eine Tätigkeit als Verwaltungsrat handelt.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Verwaltungsrat für sich alleine nicht die Aufwandbesteuerung verhindern soll, sondern die bestehenden Abgrenzungskriterien beibehalten werden sollen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.