20.3851 · Motion · 2020-06-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzunehmen, welche sicherstellt, dass die Kantone und Gemeinden bei den Haushalten und Gewerbebetrieben keine Recyclinggebühren erheben müssen.
Recyclinggebühren sind in der Praxis nicht verursachergerecht umsetzbar. Es sei denn, sie werden mit einem riesigen bürokratischen Aufwand betrieben. Einen ökologischen Mehrwert bringen sie nicht und in aller Regel sind sie unsozial. Trotzdem zwingt das USG die Gemeinden dazu, solche Gebühren zu erheben.
Dies, weil die Weltmarktpreise für separat gesammelte Wertstoffe wie Karton, Metalle und Glas stark gefallen sind und die Sammlung von gebrauchten Wertstoffen nicht mehr kostendeckend betrieben werden kann. Weil das Umweltschutzgesetz (USG) den Gemeinden verbietet, das Defizit aus der Abfallrechnungen aus dem ordentlichen Haushalt zu decken, müssen viele Gemeinden nun zusätzlich zu den Sackgebühren für das Recycling von Karton, Glas oder Metallen Gebühren einführen.
Dafür können sie gemäss gesetzlichen Vorgaben entweder die Grundgebühren erhöhen. Das ist unsozial und in keiner Weise verursachergerecht. Selbst wer fast keinen Abfall produziert, muss sie bezahlen und wird trotz des umweltbewussten Verhaltens bestraft.
Als zweite Möglichkeit können die Gemeinden eine direkte, mengenabhängige Recyclinggebühr einführen. Das ist, insbesondere wenn es für Papier, Metalle, Altglas separat ausgestaltet werden muss, sehr aufwändig und ohne ökologischen Nutzen. Wer viel recycliert wird demotiviert. Es besteht die Gefahr, dass die Leute ihre Wertstoffe dann dem Siedlungsabfall statt dem Recycling zuführen.
Da der Bundesrat die Kreislaufwirtschaft stärken will, hat er ein grosses Interesse daran, dass Kantone und Gemeinden weiterhin attraktive und funktionierende Recyclingangebote machen können. Er soll deshalb dafür sorgen, dass sie auch dann gebührenfreie Recyclingstruktur betreiben dürfen, wenn die Wertstoffpreise tief sind.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die verursachergerechte Finanzierung der Abfallentsorgung ist im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) verankert und stellt einen wichtigen Grundsatz unserer Abfallpolitik dar. Dementsprechend soll der Verursacher oder die Verursacherin von Abfall für dessen Entsorgung bezahlen, unabhängig davon, ob der Abfall verbrannt oder rezykliert wird. Die Abfallgebühren müssen kostendeckend gestaltet werden; Gewinne dürfen dabei nicht anfallen. Die Gemeinden, die mit dem Vollzug der Abfallentsorgung betraut sind, erheben in der Regel eine Grundgebühr zur Deckung von Fixkosten und eine Mengengebühr (z. B. Sackgebühr). Diese Kombination von Grund- und Mengengebühr trägt dem Verursacherprinzip Rechnung und hat sich in der Praxis in den letzten 20 Jahren bewährt.
Artikel 32a USG ermöglicht den Kantonen und Gemeinden bei der Siedlungsabfallentsorgung die Berücksichtigung ihrer kantonalen sowie regionalen Gegebenheiten und belässt ihnen einen relativ grossen Spielraum bei der verursachergerechten Ausgestaltung der Gebühren. Die Verwendung von Steuermitteln ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur in begründeten Ausnahmefällen für die Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung zulässig (BGE 137 I 257 E. 4).
Normalerweise werden von den Gemeinden keine direkten Recyclinggebühren bei der Abgabe von Abfällen zur Verwertung erhoben. Die Kosten für das Recycling werden bei gewissen Produkten gestützt auf Artikel 32abis UGS durch vorgezogene Entsorgungsgebühren (VEG; bei Glasflaschen und Batterien) oder freiwillige vorgezogene Recyclingbeiträge (VRB; bei Aludosen, PET-Flaschen, Blechdosen) bereits mit dem Kauf des Produktes eingezogen und sind dementsprechend verursachergerecht. Alternativ gibt es Rahmenverträge (z. B. beim Papier), durch welche die Verwerter den Gemeinden einen fixen Abnahmepreis für das Sammelgut garantieren. Die verbleibenden Kosten werden grundsätzlich von der Grundgebühr nach Artikel 32a USG gedeckt.
Aufgrund starker Preiseinbrüche von Recyclingstoffen auf dem Weltmarkt sind die Erträge für die Abfallverwerter gesunken und in der Folge die Kosten für die Gemeinden gestiegen, insbesondere bei Altpapier und -karton, Glas und Metallen. Die Separatsammlungen sind somit zum Teil defizitär geworden. Dies hat einige Gemeinden veranlasst, direkte Entsorgungsgebühren bei Abfällen zur Verwertung zu erheben. Aus Sicht des Bundes sind die gestiegenen Kosten der Separatsammlungen primär durch eine Anpassung der VEG bzw. VRB zu decken. Dabei ist zu beachten, dass sich die Höhe dieser Gebühren an gesamtschweizerisch durchschnittlichen Kosten richtet, da ansonsten alle Konsumentinnen und Konsumenten des Landes die teureren Infrastrukturen in einigen Gemeinden gleichermassen mitfinanzieren. Für Abfälle bzw. Produkte, auf welche keine VEG/VRB erhoben wurde, wird die verursachergerechte und kostendeckende Finanzierung des Recyclings mittels der Grundgebühr (Art. 32a USG) sichergestellt (oft beim Grüngut). Um zu verhindern, dass Abfälle vermehrt im Kehricht landen, müssen die Recyclinggebühren tiefer als die Kehrichtgebühren angesetzt werden. Somit bleibt der finanzielle Anreiz zum Recycling erhalten.
Defizite bei den Separatsammlungen können auch durch Einnahmen aus der Grundgebühr - und nur in begründeten Ausnahmefällen durch Steuermittel - gedeckt werden. Zudem unterstützt der Bundesrat im Rahmen der Arbeiten des Bundes zur Abfallvermeidung und Stärkung der Kreislaufwirtschaft sowie Ressourcenschonung - unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf EU-Ebene (Green Deal) - die Prüfung von Massnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für kreislauffähige Materialien. Die Forderung der Motion, wonach durch eine Gesetzesänderung der Einsatz von Steuergeldern im Grundsatz für die Deckung der Recyclingkosten erlaubt werden soll, lehnt der Bundesrat ab, da dadurch das Verursacherprinzip und der Anreiz zur Abfallvermeidung unterlaufen werden. Dies widerspricht auch der langjährigen, erfolgreichen Praxis der schweizerischen Abfallpolitik, die durch zahlreiche Urteile des Bundesgerichts gestützt wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.