Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung vom 20. Mai 2020. Überdenken der Umsetzung
20.3912 · Motion · 2020-06-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die im Titel erwähnte Verordnung so anzupassen, dass das Ziel von Artikel 1 in allen Kantonen gleichermassen erreicht wird.
Dabei ist insbesondere Artikel 3 dahingehend zu ändern, dass eine flexiblere Umsetzung möglich ist und auch Institutionen berücksichtigt werden, die vom Kanton oder von der Gemeinde Subventionen erhalten, oder gar von der öffentlichen Hand betrieben werden, um so sicherzustellen, dass die lateinischen Kantone ebenfalls von den beschlossenen Massnahmen profitieren können. Eine Anpassung von Artikel 4 ist auch empfehlenswert, um zur Umsetzung des vom Parlament erteilten Auftrags beizutragen und dafür zu sorgen, dass die verschiedenen Infrastrukturen und Institutionen gleich behandelt werden.
Eine Minderheit der Kommission (Noser, Michel, Stark) beantragt, die Motion abzulehnen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die familienergänzende Kinderbetreuung liegt in erster Linie in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden. Somit ist es an ihnen, in einer Krisensituation ihre Verantwortung wahrzunehmen und die entstandenen Verluste zu decken.
Bei der Unterstützung des Bundes handelt es sich um eine Nothilfe für private Trägerschaften, deren Existenz durch die Einkommenseinbusse bedroht ist. Die Kosten für die Unterstützungszahlungen werden auf 65 Millionen Franken geschätzt. Müsste der Bund auch den Erwerbsausfall öffentlicher Trägerschaften übernehmen, hätte er zusätzliche Kosten in der Höhe von rund 20 Millionen Franken zu tragen, für die er über keinen Kredit verfügt. Eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Trägerschaften wie in der Verordnung gilt auch bei der Kurzarbeitsentschädigung. So hat die öffentliche Hand nicht für die finanziellen Verluste anderer öffentlicher Einrichtungen aufzukommen.
Gemäss Artikel 4 der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung werden Ausfallentschädigungen für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern ausgerichtet. Tatsache ist, dass die Elternbeiträge je nach Einrichtung in unterschiedlichem Masse zu den Gesamtkosten beitragen. Es ist jedoch nicht Sache des Bundes, diese strukturellen Unterschiede im Rahmen der Nothilfe auszugleichen. Daher ist eine Revision dieses Artikels nicht angezeigt.
Die Verordnung ist zudem rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft getreten und läuft am 16. September 2020 aus, was eine fristgerechte Revision und Umsetzung der Verordnung durch die Kantone in jedem Fall verunmöglichen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.