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20.3948 · Interpellation · 2020-09-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit dem "Marsch fürs Läbe" soll jährlich im September ein gemeinsames Zeichen für das Leben gesetzt werden. Die Kundgebung fand 2019 in Zürich statt. Linksautonome, meist Vermummte, blockierten Strassen, zündeten Container an, griffen Feuerwehrleute bei den Löscharbeiten an. Zudem wurden Polizisten mit Flaschen, Steinen und anderen Wurfgegenständen beworfen und verletzt und Polizeifahrzeuge massiv beschädigt. Dieses Jahr gab es aus Sicherheitsgründen keine Kundgebungsbewilligung und sogar der Mietvertrag für die Räumlichkeiten in Winterthur, wo ein friedlicher Anlass hätte stattfinden sollen, wurde kurzfristig aufgelöst. Dies, weil gewaltbereite linke Chaoten diesen Anlass stören und verhindern wollten.

Fragen:

1. Was gedenkt der Bundesrat zu unternehmen, damit die Meinungsäusserungsfreiheit für alle Personengruppen gewährleistet werden kann?

2. Sieht er diese Massnahmen gegen die friedlichen Demonstranten/Demonstrantinnen auch als Kapitulation vor Gewalttäter/-innen und damit als Gefährdung unserer Demokratie?

3. Wäre ein zukünftiges, konsequenteres Vorgehen gegen gewalttätige Chaoten das richtige "Stopp-Signal"?

Stellungnahme des Bundesrates

zu Ziffer 1: Die Zuständigkeit zur Regelung der Nutzung des öffentlichen Raums liegt nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen und Gemeinden. Diese sind an die Grundrechte der Bundesverfassung (BV, SR 101) gebunden. Die Meinungsfreiheit in Artikel 16 BV schützt das Recht jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden, zu äussern und zu verbreiten. Die Versammlungsfreiheit in Artikel 22 BV beinhaltet das Recht, Versammlungen zu organisieren, daran teilzunehmen oder ihnen fernzubleiben. Die Meinungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit können unter Einhaltung der Bedingungen von Artikel 36 BV (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse oder Schutz der Grundrechte Dritter, Verhältnismässigkeit, Wahrung des Kerngehalts) eingeschränkt werden.

Lehre und Praxis sind sich einig, dass die zuständigen Behörden unter gewissen Voraussetzungen öffentlichen Grund für die Abhaltung von Demonstrationen zur Verfügung stellen müssen. Das Bundesgericht anerkennt gestützt auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich einen bedingten Anspruch, "für Kundgebungen mit Appellwirkung öffentlichen Grund zu benützen" (BGE 132 I 260, E. 3). Solche Kundgebungen stellen einen gesteigerten Gemeingebrauch dar, weil andere Personen in ihrer Nutzung des öffentlichen Raums eingeschränkt werden. Deshalb können die zuständigen Behörden Demonstrationen einer Bewilligungspflicht unterstellen. Sie müssen eine Güterabwägung zwischen den Interessen verschiedener Nutzerinnen und Nutzer des öffentlichen Raums sowie Dritter, die in ihren Grundrechten betroffen sind, vornehmen. Dabei sind auch die Gewährleistung der Sicherheit und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zentral. Sicherheitserwägungen dürfen das Demonstrationsrecht aber nicht vereiteln. Die Behörden sind verpflichtet, "durch geeignete Massnahmen wie etwa durch Gewährung eines ausreichenden Polizeischutzes dafür zu sorgen, dass öffentliche Kundgebungen tatsächlich stattfinden können und nicht durch gegnerische Kreise gestört oder verhindert werden" (BGE 132 I 256, E. 3, S. 259; BGE 127 I 164, E. 3, S. 169). Zeitliche oder räumliche Auflagen für die Durchführung einer Demonstration oder sogar deren Verbot sind jedoch zulässig, wenn die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung notwendigen Mittel nicht vorhanden sind oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand bereitgestellt werden könnten (BGE 132 I 259, E. 4.3, S. 263). Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene.

zu den Ziffern 2 und 3: Der Bundesrat nimmt mangels Zuständigkeit keine Stellung zu einzelnen Kundgebungen und zu den Massnahmen, die die verantwortlichen Behörden getroffen haben. Gegen deren Entscheide kann der Rechtsweg beschritten werden. Dies ist im Fall, auf den sich die Interpellantin bezieht, geschehen.

Antwort des Bundesrates.