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Einer abgewiesenen asylsuchenden Person auf transparente Weise Unterkunft zu geben, soll kein Verbrechen sein

20.4015 · Postulat · 2020-09-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 116 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) verbietet unter anderem, einem abgewiesenen Asylbewerber den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz zu erleichtern.

Das Gesetz sieht keine Ausnahmen für Personen vor, die sich dafür entscheiden, abgelehnte Asylbewerber uneigennützig und transparent unterzubringen, obwohl zum Beispiel im Kanton Bern eine solche Lösung von den kantonalen Behörden gutgeheissen wird. Dies hat wiederholt zu fragwürdigen Verurteilungen von Zivilpersonen in der Schweiz geführt.

Der Bundesrat soll prüfen, ob eine Anpassung des AIG notwendig wäre, damit in Zukunft Personen die abgelehnten Asylberwerbern transparent und uneigennützig Unterkunft bieten wollen, dafür nicht mehr bestraft werden.

Begründung

In Lausanne wurde Frau B. zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie einen Langzeitbezüger der Nothilfe unterstützte, indem sie diesem ohne Eigeninteresse und mit Zustimmung der EVAM (Waadtländer Empfangsstelle für Migrantinnen und Migranten) eine Wohnung untervermietete. Obwohl sie im Jahr 2018 vom Bezirksgericht Lausanne endgültig freigesprochen wurde, illustriert dieser Fall die mangelnde Klarheit über die Anwendung des Gesetzes in solchen Fällen.

In ähnlicher Weise wurde auch Pfarrer V. aufgrund von Artikel 116 AIG erstinstanzlich verurteilt, weil er einen abgewiesenen Asylbewerber wiederholt untergebracht hatte. Schliesslich wurde er im März 2020 vom Polizeigericht von La Chaux-de-Fonds freigesprochen, nach Ansicht des Gerichtes habe der Pfarrer "nicht genug geholfen", um nach Artikel 116 AIG verurteilt zu werden. Hätte er dieser Person regelmässig Unterkunft gewährt, wäre das Urteil bestätigt worden.

Der Kanton Bern hat hier einen anderen Weg eingeschlagen und interpretiert Artikel 116 AIG differenzierter. Privatpersonen dürfen unter klar definierten Bedingungen abgelehnte Flüchtlinge in ihrer eigenen Wohnung aufnehmen. Dies trägt dazu bei, die zuständigen Behörden zu entlasten (auch finanziell) und den betroffenen Personen eine bessere Unterbringung zu bieten, solange sie sich auf Schweizer Territorium befinden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) wird bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst der Tatbestand der Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts zwar grundsätzlich alle Handlungen, die den Behörden den Erlass oder Vollzug von Verfügungen gegen Ausländer erschweren oder die Möglichkeit des Zugriffs auf diese einschränken (Urteil 6B_60/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2.1). Diese Voraussetzung ist jedoch gerade nicht erfüllt, wenn der Ausländer polizeilich gemeldet ist, die Behörde also dessen Identität und Adresse kennt und somit jederzeit auf ihn Zugriff hat (Urteil 6S.615/1998 vom 18. August 2000 E. 2. a). Wer einen rechtswidrig im Lande weilenden Ausländer beherbergt, erschwert die behördliche Intervention zudem in jedem Fall nur dann, wenn die Beherbergung von einer gewissen Dauer ist (Urteil 6B_426/2014 vom 18. September 2014 E. 4).

Aus den Medienberichten zu den in der Begründung des Postulats erwähnten Fällen geht hervor, dass die Entscheide der Beschwerdeistanzen jeweils mit dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung übereinstimmen. Dies gilt auch für die Regelung des Kantons Bern, sofern den Behörden die Identität und der Aufenthaltsort der betroffenen ausländischen Personen bekannt sind. Angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf die auch in den migrationsrechtlichen Kommentaren verwiesen wird, ergibt sich nach Auffassung des Bundesrates kein Bedarf für eine Änderung von Artikel 116 AIG. Eine weitergehende Prüfung dieser Frage erscheint daher nicht erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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