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20.4044 · Motion · 2020-09-22

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, eine Vorlage auszuarbeiten, die bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sicherstellt, dass nach Vorliegen einer ärztlichen Indikation mit der Therapie begonnen werden kann, auch wenn noch keine Einigung über den Kostenträger vorliegt.

Begründung

Der Bundesrat schreibt in seiner Stellungnahme vom 13. November 2019 auf die Motion "Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen" (19.4196) von Maya Graf: "Mit den heute bestehenden rechtlichen Grundlagen ist sichergestellt, dass versicherte Personen Zugang zu den notwendigen Leistungen erhalten, noch bevor die Zuordnung zu einem Kostenträger erfolgt ist." Der Bundesrat verweist dabei auf die Vorleistungspflicht gemäss Artikel 70 ATSG. In der Praxis zeigt sich, dass bei Kindern- und Jugendlichen Lücken bestehen. Mit diesen hat sich das Bundesgericht in einem Urteil bereits auseinandergesetzt (BGE 146 V 129).

Zwei konkrete Beispiele aus der Praxis zeigen bestehende Lücken auf:

Ein Kind mit Autismus wohnt mit seiner Familie im Kanton X, wo es kein Angebot für eine Frühintervention gibt. Die Behandlung könnte im Nachbarkanton Y stattfinden. Gemäss den Richtlinien des eidgenössischen Finanzausgleichs sind die IV für die Bezahlung medizinischer Leistungen und der Wohnkanton für die Bezahlung pädagogischer Leistungen zuständig. Die IV erteilt eine Kostengutsprache für den medizinischen Teil der Behandlung. Der Wohnkanton X weigert sich aber, die Bezahlung der pädagogischen Leistungen für diese ausserkantonale Behandlung zu übernehmen, obwohl diese im eigenen Kanton nicht angeboten wird.

Einzelne Krankenkassen knüpfen die Übernahme der Vorleistung bei einer ADHS-Erkrankung an die Bedingung, dass gleichzeitig ein Gesuch um Kostenübernahme bei der Invalidenversicherung eingereicht wird. Verweigern die IV wegen fehlender Zuständigkeit die Prüfung der Gesuche, so wurde vereinzelt die Vorleistungspflicht verweigert.

Entgegen der Antwort des Bundesrats auf die Motion Maya Graf (19.4116) besteht Anlass für zusätzliche gesetzgeberische Massnahmen. Bestehende Lücken bei der Vorleistung verursachen Leid und grosse Aufwände für die betroffenen Personen und die Behandelnden. Verzögert sich der Behandlungsbeginn, so können sich die Langzeitprognosen verschlechtern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat zur Kenntnis genommen, dass in spezifischen Bereichen Schwierigkeiten in der Kostenübernahme bestehen. Er sieht deren Ursachen jedoch nicht in den Rechtsgrundlagen, sondern in der Umsetzung. Beispielsweise können pädagogische Leistungen nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden und Zuständigkeitsfragen unter den Kantonen müssen über andere Wege gelöst werden. So ist zum Beispiel eines der erklärten Ziele des Pilotversuches "Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus", die Kostenträgerschaft zwischen Bund und Kantonen abzugrenzen und zu klären.

Die Vorleistungspflicht einer Sozialversicherung kann nur dort geregelt werden, wo für die entsprechenden Leistungen mehrere Sozialversicherungen aufgrund deren spezifischen Rechtsgrundlagen in Frage kommen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates bereits ausreichend und klar geregelt, wie er dies in der Antwort auf die Motion 19.4196 Graf, "Stärkung der Kinder- und Jugendmedizin. Den Behandlungsbeginn vor der Einigung über den Kostenträger sicherstellen" dargelegt hat. Das Bundesgericht hat bereits festgehalten, dass Artikel 70 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) umfassend ist. Eine im Bundesgerichtsentscheid (BGE) 146 V 129 verortete Lücke bezüglich der Vorleistungspflicht im Hilfsmittelbereich wurde durch das Bundesgericht geschlossen. Die Ausweitung eines Vergütungsanspruchs auf alle ärztlich als indiziert erachteten Leistungen, ohne dass diese den Rechtsgrundlagen einer Sozialversicherung entsprechen (inklusive den Anforderungen an die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit), kann nicht befürwortet werden. Dies hätte eine unkontrollierte Ausweitung des Leistungskatalogs zur Folge, was eine erhebliche Mengen- und Kostenausweitung bedeuten würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.