20.4453 · Interpellation · 2020-12-10
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Schweiz nimmt seit 2013 im Rahmen von Resettlement-Programmen Menschen auf. Zu den Resettlement-Flüchtlingen gehören u.a. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Traumatisierungen und Behinderungen. Mit der Ratifizierung der UNO-Behindertenrechtskonvention verpflichtete sich die Schweiz, umfassende Rehabilitationsprogramme, um Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen zu gewährleisten (Art. 26 UNO-BRK). In der Schweiz erbringt die Invalidenversicherung Leistungen für Menschen mit Behinderungen, die zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der Betroffenen beitragen sollen. Flüchtlinge, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen über das Resettlement-Programm in die Schweiz kommen, haben kein Anrecht auf IV-Leistungen, weil sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie wird den in der UNO-BRK festgeschriebenen Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Resettlement-Programmen Rechnung getragen?
2. Wie werden Resettlement-Flüchlingskinder mit Behinderungen gemäss ihren Fähigkeiten gefördert, damit sie sich schulisch und sozial bestmöglich entwickeln können?
3.Die rasche berufliche Integration ist das Hauptziel des Resettlement-Programms, dazu stehen die Massnahmen und Angebote der kantonalen Integrationsprogramme KIP zur Verfügung. Aufgrund ihrer psychischen und physischen Einschränkungen sind nicht alle Resettlement-Flüchtlinge in der Lage, dieses Angebot zu nutzen. Wie wird ihr Recht auf Arbeit und Beschäftigung gemäss Art. 27 UNO-BRK eingelöst? Gibt es beispielsweise niederschwellige Beschäftigungsangebote für Menschen, die nicht arbeitsmarktfähig sind?
4. Wer kommt für die behinderungsbedingten Mehrkosten von Resettlement-Flüchtlingen u.a. für Hilfsmittel, angepassten Wohnraum (z.B. rollstuhlgängige Wohnung) und Hilfestellungen Dritter kurz-, mittel- und langfristig auf?
5. Wie werden die spezifische Beratung und Begleitung von Flüchtlingen mit Behinderungen sichergestellt?
6. Wie könnte das Resettlement-Programm aus Sicht des Bundes weiterentwickelt werden mit dem Ziel, die spezifischen Voraussetzungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen noch besser zu berücksichtigen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der vom Bundesrat am 29. Juni 2016 verabschiedete erste Staatenbericht der Schweiz über die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109) beschreibt die in der Schweiz geltenden gesetzlichen, administrativen, gerichtlichen oder anderen Massnahmen in Bezug auf die in der Konvention garantierten Rechte, auf die sich auch die Resettlement-Flüchtlinge berufen können. Diese Rechte sind gewährleistet. Umfassend darzulegen, wie ihnen in den einzelnen Bereichen konkret Rechnung getragen wird, würde über den Rahmen dieser Antwort hinausgehen. Auf einzelne konkrete Aspekte zur Umsetzung des BRK wird in den nachfolgenden Antworten eingegangen.
2. Flüchtlingskinder mit Behinderung können grundsätzlich an den Angeboten der kantonalen Gesundheits- und Bildungssysteme teilnehmen. Um Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen nachhaltig beruflich und sozial in die Gesellschaft zu integrieren, setzen Bund und Kantone seit 2019 die Integrationsagenda im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme (KIP) um, welche subsidiär zu den regulären Strukturen wirkt. Gestützt auf entsprechende Vereinbarungen mit dem SEM gewährleisten die Kantone eine individuelle Fallführung und systematische Potenzialabklärung, so dass Kinder mit Behinderung gemäss ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in ihrem Integrationsprozess unterstützt werden können.
3./5. Hauptziel des Schweizer Resettlement-Programms ist die Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge. Die Integrationsagenda zielt auf die Förderung einer nachhaltigen und längerfristigen beruflichen und sozialen Integration ab und sieht im Rahmen der durchgehenden Fallführung eine individuelle Beratung und Begleitung vor, auch für Personen mit psychischen und physischen Einschränkungen. Im Rahmen der KIP werden daher auch niederschwellige Beschäftigungsmassnahmen sowie Mentoringprogramme eingesetzt. Die Zuständigkeit und Ausgestaltung dieser Massnahmen liegt bei den Kantonen.
4. Am 1. März 2019 ist ein vereinfachtes Finanzierungssystem für die pauschale Abgeltung der kantonalen Sozialhilfekosten für Resettlement-Flüchtlinge in Kraft getreten (Artikel 24a Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen). Der Bund vergütet den Kantonen neu die Globalpauschalen ohne Überprüfung des Einzelfalles für jeden Resettlement-Flüchtling während der Dauer von sieben Jahren seit der Einreise. Die Ausrichtung erfolgt unabhängig von einer allfälligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder von allfälligen Sozialversicherungsleistungen. Die Kantone können so finanzielle Reserven schaffen für diejenigen Resettlement-Flüchtlinge, die länger als fünf Jahre unterstützt werden müssen, weil sie namentlich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung noch nicht wirtschaftlich selbständig sind oder keine Ergänzungsleistungen erhalten. Flüchtlinge, deren Invaliditätsgrad bei ihrer Einreise mindestens 40 Prozent beträgt, haben nach einer Karenzfrist von fünf Jahren Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung, womit die entstehenden Kosten für diese Personen langfristig gedeckt werden können.
6. In der Schweiz liegt mit der Überführung der speziellen Integrationsprogramme für Resettlement-Flüchtlinge in die KIP die Zuständigkeit, die spezifischen Voraussetzungen und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen mit entsprechenden Massnahmen zu berücksichtigen, bei den Kantonen. Das SEM begleitet die Umsetzung der KIP und stellt damit sicher, dass die bestehenden Massnahmen laufend überprüft und falls nötig weiterentwickelt und verbessert werden.
Antwort des Bundesrates.