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Keine Kinderkopftücher in Schulen und Kindergärten. Eine Frage der Gleichberechtigung, des Kinderschutzes und nicht der Religion

20.4728 · Postulat · 2020-12-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstatten, inwiefern, gestützt auf die Bundesverfassung Artikel 8 Absatz 1-3; Artikel 10 Absatz 2; Artikel 11 Absatz 1; Artikel 19, sowie Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe g eine Grundlage geschaffen werden kann, welche allen Kindern an unseren Kindergärten und Schulen die gleichen Rechte und die gleichen Freiheiten garantieren und den Kinderschutz gewährleisten. In unseren Bildungseinrichtungen muss eine freie Entfaltung aller Kinder ohne Kinderkopftuch garantiert sein.

Kleidungsstücke, welche Unterordnung und Diskriminierung von muslimischen Mädchen ausdrücken, widersprechen obigen Artikeln der Bundesverfassung. Mit dem Grundsatz, dass sich religiöses Recht dem staatlichen unterzuordnen hat, soll auch die Rangierung von Artikel 8 gegenüber Artikel 15 geklärt werden. Sich auf die Glaubens-und Gewissensfreiheit zu berufen, um Unterordnung zu rechtfertigen, kann nicht im Sinne der Verfassung sein.

Unsere Schulen sind ein Freiraum für die Ideale des Rechtsstaates: Freiheit und gleiche Rechte für alle. Diese Rechte sollen für alle Kinder gleichermassen gelten und ebenso geschützt werden. Deshalb soll das Kopftuch für muslimische Mädchen mit sexualisierendem und diskriminierendem Charakter darin keinen Platz haben. Es hemmt die Entwicklung und Bewegungsfreiheit der Mädchen und widerspricht dem pädagogischen Ziel der Gleichberechtigung und Chancengleichheit. Es macht Unterordnung und Sexualisierung (sichtbar) evident und schafft mit der irreführenden Argumentation der Religionsfreiheit eine Markierung und Unfreiheit für eine Minderheit von Mädchen, die es tragen.

Diese Minderheit darf -und mag sie auch klein sein- kein übergehbarer Gegenstand der Betrachtung sein in unseren westlichen Gesellschaften, die unter dem Aspekt der Emanzipation zu den fortschrittlichsten der Welt gehören. Es geht nicht um Sonderrecht gegen Minderheiten, sondern um Recht für eine kleine Minderheit von Kindern.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich bereits in seinem Bericht "Getragene und an Bauten angebrachte religiöse Zeichen und Symbole" vom 9. Juni 2017, den er in Erfüllung des Postulats von Nationalrat Thomas Aeschi 13.3672 verfasste, mit religiösen Symbolen in der Schule, u.a. auch mit dem Tragen von Kopftüchern, befasst. Er stützte sich dabei auf eine Analyse der Gesetzgebung und der Rechtsprechung im Bund, der politischen Vorstösse in den Kantonen, empirische Befunde sowie einen internationalen Rechtsvergleich. Im Bericht legte der Bundesrat dar, dass diesbezüglich kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Er verwies insbesondere darauf, dass die Kompetenz, im Bereich der Religion gesetzgeberisch tätig zu werden, gemäss der Bundesverfassung (BV, SR 101) bei den Kantonen liegt (Art. 3 und 72 Abs. 1 BV). Gemäss Bundesverfassung sind die Kantone zudem für das Schulwesen zuständig (Art. 62 BV). Dieser föderalistische Ansatz und die Rücksichtnahme auf kantonale Eigenheiten sind in der Schweiz tief verankert und haben sich insgesamt sehr gut bewährt - gerade auch angesichts grosser konfessioneller und kultureller Unterschiede zwischen den Kantonen und ihrem von lokalen Traditionen geprägten Umgang mit Religion. Diese Verteilung der Zuständigkeiten ermöglicht es auch, zielgerichtete Antworten auf konkrete Situationen zu finden. Sollte das Kindeswohl oder die Chancengleichheit eines Kindes gefährdet sein, verfügen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden jedenfalls bereits heute über das rechtliche Instrumentarium, das Kind zu schützen und seine Interessen zu wahren. Mit solchen einzelfallgerechten Lösungen vor Ort lassen sich nach Meinung des Bundesrates bessere Ergebnisse erzielen als mit einem nationalen Kopftuchverbot an der Schule. Ein generelles Kopftuchverbot an öffentlichen Schulen wäre ausserdem verfassungswidrig. So schützte das Bundesgericht 1997 zwar die Entlassung einer Primarschullehrerin im Kanton Genf, die sich geweigert hatte, ihr Kopftuch während des Unterrichts abzulegen (BGE 123 I 296). Es erachtete hingegen in einem 2015 entschiedenen St. Galler Fall (BGE 142 I 49) ein allgemeines Verbot für Schülerinnen, an öffentlichen Schulen ein Kopftuch zu tragen, als einen unverhältnismässigen, schweren Eingriff in die Religionsfreiheit nach Artikel 15 BV, dies trotz Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Unter dem Gesichtswinkel der in Betracht fallenden öffentlichen Interessen (u. a. störungsfreier Schulbetrieb, Integrationsfunktion der Schule, staatliche Neutralität in Religionsangelegenheiten, Gleichstellung von Frau und Mann) war es für das Bundesgericht nicht notwendig, den weiteren Zugang zum Unterricht für die Schülerin vom Verzicht auf ein religiöses Symbol abhängig zu machen. Ein Verbot des Tragens des muslimischen Kopftuchs sei insbesondere "nicht erforderlich, um die für die Wahrung der Chancengleichheit so wichtigen Lerninhalte zu vermitteln oder einen effizienten Schulbetrieb aufrechtzuerhalten". Ein punktuelles Verbot, das sich auf ein überwiegendes öffentliches Interesse stützt, schloss das Bundesgericht hingegen nicht aus. Aus den oben dargelegten Gründen sieht der Bundesrat derzeit keinen Anlass, erneut einen Bericht zu diesem Thema zu verfassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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