20.5054 · Fragestunde. Frage · 2020-03-03
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
In Zuchwil SO hat die Swisscom 2 Mobilfunkantennen ohne Baugesuch auf 5G aufgerüstet. Die Gemeinde prüft rechtliche Schritte gegen die Swisscom. Es gibt keine Vollzugsempfehlung des Bundes, wie Baugesuche zu 5G zu beurteilen sind.
- Wann unternimmt das UVEK gestützt auf den Bericht der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung weitere Schritte?
- Wie beurteilt der Bundesrat die Situation, dass Mobilfunkantennen ohne Baugesuche aufgerüstet werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Da sich das Baurecht je nach Kanton und Gemeinde unterscheidet, können auch die Verfahren etwas anders ablaufen. Der Bund macht den Kantonen diesbezüglich keine Vorgaben. Die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) - die auch für 5G gelten - sowie die weiteren baurechtlichen Vorschriften müssen aber in jedem Fall, unabhängig vom Verfahren, eingehalten werden. Die Strahlung von Mobilfunkanlagen wird technologieneutral beurteilt - unabhängig davon, ob die Anlage der 3G, 4G oder 5G Technologie entspricht. Eine reine Umrüstung der Technologie auf 5G, die keinen Einfluss auf die Strahlung hat, braucht keine neue Beurteilung. Die Einführung von adaptiven Antennen beeinflusst jedoch die Strahlung und muss auf jeden Fall neu beurteilt werden. Das BAFU hat die kantonalen Fachstellen am 31. Januar 2020 informiert, wie 5G- Anlagen bis zum Vorliegen einer Vollzugsempfehlung beurteilt werden sollen. Das METAS hat zudem eine Methode veröffentlicht, wie 5G Strahlung gemessen werden kann. Damit können die Baugesuche aus der Sicht des Bundes rechtssicher beurteilt werden. Die Arbeitsgruppe hat den Bericht gemäss dem Mandat des UVEK abgeliefert. Dieses hat den Bericht dem Bundesrat zur Kenntnis unterbreitet. Das UVEK hat die zuständigen Ämter BAFU und BAKOM beauftragt, die im Bericht vorgeschlagenen begleitendenden Massnahmen umzusetzen, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand machbar ist.