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20.6051 · Fragestunde. Frage · 2020-12-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Für die Umsetzung der Motion 19.3531 "Für den nichtgewerbsmässigen Sichtflug die Landessprachen nicht verbieten" ist gemäss BAZL eine Gesetzesrevision unabdingbar, die frühestens Mitte 2022 in Kraft treten kann. Die Umsetzung könnte allerdings wesentlich schneller und kostengünstiger erfolgen, wenn das BAZL den bestehenden Artikel 10a Absatz 2 LFG teleologisch auslegen und eine Anpassung der Verordnung umgehend in Angriff nehmen würde.

Ist der Bundesrat bereit, das BAZL zu diesem Schritt zu ermutigen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hat unter Einbezug auch des Aeroclubs ein Konzept zur Umsetzung der durch das Parlament angenommenen Motion 19.3531 erarbeitet. Die Ergebnisse konnten noch in die laufende Revision des Luftfahrtgesetzes eingebunden werden; die Ämterkonsultation dazu wurde soeben abgeschlossen. Die parlamentarische Beratung dieser Revision wird im nächsten Jahr erfolgen. Der heutige Wortlaut von Artikel 10a Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes ist klar: Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Grundsatz der englischen Sprache zulassen, wenn es die Flugsicherheit erfordert. Die aufgrund der Motion 19.3531 einzuführenden Ausnahmen können nicht unter diesen Absatz subsumiert werden, da sie nicht für die Flugsicherheit erforderlich sind. Deshalb muss die erwähnte Bestimmung im Luftfahrtgesetz angepasst werden, bevor eine flächendeckende Umsetzung der Motion möglich ist. Auch die notwendigen Anpassungen der Verordnung über den Flugsicherungsdienst hat das BAZL bereits in Angriff genommen.