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Schweiz-EU. Damit die Schweizer Banken Ihre Kompetitivität gegenüber den europäischen Banken in der Rohstoffhandelsfinanzierungsbranche behalten

21.1041 · Anfrage · 2021-06-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Basel III, Liquiditätsverordnung und Finanzierungsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR)

Infolge der Liquiditätsprobleme, mit denen die Banken in der Finanzkrise 2007-2008 konfrontiert waren, hat der Basler Ausschuss im Rahmen der Reform Basel III zwei neue Standards eingeführt.

Der erste Standard ist die Liquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio, LCR) und betrifft die kurzfristige Liquidität (30 Tage). In der Schweiz gilt sie seit dem 1. Januar 2019 (Liquiditätsverordnung).

Der zweite Standard ist die Finanzierungsquote und betrifft die Liquidität mit einem Zeithorizont von einem Jahr.

Zur Umsetzung dieser zweiten Quote haben das Finanzdepartement und die Finma die Liquiditätsverordnung (Sie finden sie im Anhang zu diesem Vorstoss) angepasst. Diese Änderung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

Die Umsetzung der Finanzierungsquote ist jedoch so, wie sie angedacht ist, für diejenigen Schweizer Banken, sie sich auf die Rohstoffhandelsfinanzierung (Commodity Trade Finance, CTF) spezialisiert haben, in zweifacher Hinsicht eine Herausforderung.

1. Die Quote verlangt, dass die Banken die Kredite mit sehr kurzer Laufzeit (1-3 Monate), die sie ihren Kundinnen und Kunden gewähren und deren Beträge stark schwanken, mit einer Verschuldung mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr refinanzieren. Dies führt für die Banken, die in der Rohstoffhandelsfinanzierung tätig sind, zu einer komplexen Planung und zu bedeutenden Risiken und Zusatzkosten.

2. Hinzu kommt, dass die europäischen Banken gemäss dem Wortlaut im europäischen Text, mit dem Basel III umgesetzt wird, bei sämtlichen Rohandelsfinanzierungsgeschäften mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten (das ist die Mehrheit der Geschäfte) von einer deutlich besseren Regelung profitieren werden. Denn es gibt eine Sonderregelung, die für diese Geschäfte Anforderungen gewährt, die fünfmal weniger streng sind als die Anforderungen im Schweizer Recht (durch eine Gewichtung von 10 Prozent gegenüber 50 Prozent bei der Quote in der Schweiz).

Somit werden die Schweizer Banken, die sich auf die Rohstoffhandelsfinanzierung spezialisiert haben, ab dem 1. Juli 2021 gegenüber der europäischen Konkurrenz benachteiligt sein, was zu einer Wettbewerbsverzerrung zwischen der Schweiz und der EU führen wird. Schaden nehmen die Schweizer Banken, die in diesem Sektor doch führend sind.

Was unternimmt das Finanzdepartement, damit die Schweizer Banken gegenüber den europäischen Banken nicht benachteiligt werden?

Konkret muss man im Anhang 5 der noch nicht in Kraft getretenen Verordnung, der eine Tabelle mit der Gewichtung der einzelnen Aktiva enthält, eine zusätzliche Zeile für "Aktiva für Handelsfinanzierungsgeschäfte mit einer Restlaufzeit von weniger als sechs Monaten" vorsehen, die eine Gewichtung von 10 Prozent (anstelle von 50 Prozent, die heute anwendbar ist) vorsieht.

Wäre das Finanzdepartement bereit, diesen Punkt anzupassen, damit die Schweizer Banken gegenüber den ausländischen Banken bei der Rohstoffhandelsfinanzierung nicht benachteiligt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat im 2018 und 2021 Berichte zum Rohstoffsektor in der Schweiz veröffentlicht. Er ist sich der Bedeutung eines globalen Level-Playing-Fields und von international koordinierten Regelungen bewusst. Vor diesem Hintergrund nimmt der Bundesrat zur genannten Anfrage wie folgt Stellung:

Die NSFR soll stabile Finanzierungsstrukturen und damit die Robustheit der Schweizer Banken sicherstellen. Es finden standardisierte Gewichtungsfaktoren Anwendung, welche neben der Laufzeit einer Position auch die Stabilität der damit verknüpften Geschäftszweige reflektieren. Eine Reduktion des im Vorstoss genannten Faktors unter 50 Prozent wäre nicht im Einklang mit diesem Erfordernis, weil unter schwierigen Marktbedingungen eine Bank nicht ihr gesamtes Handelsfinanzierungsgeschäft kurzfristig einstellen kann, sondern einen wesentlichen Teil davon (deshalb Annahme 50%) längerfristig finanzieren muss.

Die vom Bundesrat verabschiedete NSFR beinhaltet bereits ökonomisch begründete Abweichungen vom Basler Standard zugunsten der Finanzbranche (insb. 0 Prozent Gewichtungsfaktor für die erforderliche stabile Finanzierung [RSF] von qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiva [HQLA] der Kategorie 1), wovon auch die globale Wettbewerbsfähigkeit der Rohstoffhandelsfinanzierungsbanken profitiert. Mit der zusätzlich gewünschten Anpassung besteht nach Einschätzung der Behörden die Gefahr, dass die Schweizer NSFR-Regulierung mit dem Qualitätssiegel des internationalen Standards nicht mehr im Einklang ist. Weltweit bedeutende Jurisdiktionen für die Handelsfinanzierung wie Singapur und Hongkong haben dieses Gütesiegel - im Gegensatz zur EU - bereits erreicht.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Banken mit Einführung der NSFR gegenüber der weltweiten Konkurrenz im Bereich der Handelsfinanzierungen auch in Zukunft gewährleistet bleibt. Um jedoch die Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich zu stärken, beabsichtigt der Bundesrat, die bereits existierende vorteilhaftere Behandlung der ausserbilanziellen Eventualverpflichtungen aus Handelsfinanzierungen zu erweitern und den RSF-Faktor unabhängig von der Restlaufzeit von 5 Prozent auf 0 Prozent zu reduzieren (EU: 5 Prozent - 10 Prozent, je nach Restlaufzeit). Die Anpassung soll in die aktuell stattfindende Revision der Liquiditätsverordnung (LiqV) für systemrelevante Banken einfliessen und voraussichtlich per 1.7.2022 in Kraft treten.

Antwort des Bundesrates.

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