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21.300 · Standesinitiative · 2020-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

In Ausübung seines Initiativrechtes auf Bundesebene beantragt der Grosse Rat des Kantons Neuenburg der Bundesversammlung, Artikel 16 Absatz 6 ("Genehmigung der Prämientarife") des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) wie folgt zu ergänzen:

6 Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten und Prämientarifen gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergeleitet werden.

Begründung

Vor dem Inkrafttreten des KVAG sahen Artikel 61 Absatz 5 und Artikel 21a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vor, dass die Kantone - im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien - zu den Prämienvorschlägen der Versicherer für ihren Kanton Stellung nehmen können.

Zu dieser Regelung gehörte es auch, dass den Kantonen die Daten der Krankenversicherer vollständig zur Verfügung gestellt werden. Die Kantone erhielten so Budgetinformationen über die Machbarkeit, die vollständige Erfolgsrechung (Ausgaben und Einnahmen in den Bereichen Versicherungstätigkeit, finanzielle Aktivitäten und ausserordentliche Aktivitäten) und die Prämienvorschläge.

Bei der Ausarbeitung des neuen KVAG - bei der unter anderem die Bestimmungen über die Kompetenz des Bundes für die Prämiengenehmigung eingeführt wurden - wurde die Beteilung der Kantone infrage gestellt. Sie war letztlich nicht im Vorentwurf enthalten, der den Kantonen zur Konsultation vorgelegt wurde.

Nach der Stellungnahme der Kantone wurde dem Parlament ein revidierter Entwurf unterbreitet. Das Parlament nahm seinerseits ebenfalls Änderungen an den betreffenden Bestimmungen vor. In der endgültigen Fassung von Artikel 16 Absatz 6 KVAG wird den Kantonen lediglich das Recht zugestanden, zu den Kosten Stellung zu nehmen, aber nicht mehr zu den Prämien.

Diese Fassung wurde - obwohl sich die Kantone mittels der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und direktoren für die ursprüngliche Formulierung einsetzten - nicht mehr geändert und findet sich im heute geltenden KVAG, das am 1. Januar 2016 in Kraft trat.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes hat die Aufsichtsbehörde, das BAG, auf der Grundlage von eben diesem Artikel 16 Absatz 6 KVAG schrittweise die Informationen, die den Kantonen von den Versicherern geliefert werden, reduziert und die Möglichkeit der Kantone zur Stellungnahme eingeschränkt. Dies ging so weit, dass das BAG den Kantonen im Jahr 2019 die Daten zu den Prämien 2020 (Prämieneinnahmen und Prämienvorschläge) überhaupt nicht mehr übermittelte und die Kantone nur noch um eine Stellungnahme zu den von den Versicherern prognostizierten Kosten ersuchte. Diese Situation und die damit einhergehende Intransparenz ist unhaltbar.

Eine aktive und zweckdienliche Beteiligung der Kantone, die auf vollständigen Informationen über die jeweilige Versicherungslage in den Kantonen beruht, ist unerlässlich bei einer Sozialversicherung wie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung ist. Es sei daran erinnert, dass der Gesundheitsbereich mit Ausnahme der Versicherungen hauptsächlich in der Zuständigkeit der Kantone liegt. Die Prämienerhöhungen sind ein Problem, dass die Bevölkerung direkt und immer stärker betrifft. Sie wirken sich massiv auf die Ausgaben der privaten Haushalte und der Kantone aus.

Auf der Grundlage von Teilinformationen über die Kosten- und Prämiensituation ist es den Kantonen nicht möglich, zweckdienlich Stellung zu nehmen, auf nicht plausible Prämienprognosen hinzuweisen und die Aufsichtsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, der Genehmigung der Krankenversicherungsprämien, zu unterstützen.

Die Kantone sind der festen Überzeugung, dass Kostenanalyse und Prämienbewertung untrennbar miteinander verbunden sind, da Kosten und Prämien in direktem Zusammenhang stehen und die Prämien den Löwenanteil der Gesundheitskosten der Bürgerinnen und Bürger ausmachen. Deshalb ist es eben gerade die Bewertung der von den einzelnen Krankenversicherern vorgeschlagenen Prämientarife, die den wahren Mehrwert der kantonalen Stellungnahme darstellt. Der Kanton kann nach der Analyse der Gesamtkosten und der Kosten der einzelnen Kassen einschätzen, welche Prämienvorschläge plausibel und welche zu hoch oder zu niedrig erscheinen, seine Einschätzung begründen und Änderungen empfehlen.

Mit der beantragten Gesetzesänderung soll wieder zum Wortlaut der früheren Artikel 61 Absatz 5 und 21a KVG, welche mit dem Inkrafttreten des Aufsichtsgesetzes gestrichen wurden, zurückgekehrt werden.