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21.302 · Standesinitiative · 2020-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Der Grosse Rat beauftragt den Ständerat, nach Ablauf der Referendumsfrist der Bundesversammlung folgende Standesinitiative vorzulegen:

Artikel 17 Absatz 1 "Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen" des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) wird wie folgt geändert:

Lagen die Prämieneinnahmen eines Versicherers in einem Kanton in einem Jahr deutlich über den kumulierten Kosten in diesem Kanton, ist der Versicherer verpflichtet, im betreffenden Kanton im Folgejahr einen Prämienausgleich zu machen. Die Höhe des entsprechenden Ausgleichs ist durch den Versicherer im Genehmigungsantrag klar auszuweisen und zu begründen. Der Antrag ist bis Ende Juni des Folgejahres bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

Begründung

Mit dem Inkrafttreten des KVAG im Jahr 2016 wurde im Verfahren zur Genehmigung der Krankenkassenprämien eine Ungleichheit in Sachen Interventionsmöglichkeit der Aufsichtsbehörde (BAG) behoben: Bis dahin konnte das BAG lediglich als nicht kostendeckend erachtete Prämien nach oben korrigieren, nicht aber deutlich zu hoch angesetzte Prämienvorschläge nach unten korrigieren.

Gemäss Artikel 16 und 17 KVAG kann das BAG nun insbesondere die Genehmigung des Prämientarifs verweigern, wenn dieser unangemessen hoch über den erwarteten Kosten liegt (Art. 16), sowie im Folgejahr einen Prämienausgleich vornehmen, wenn die Prämieneinnahmen deutlich über den Kosten lagen (Art. 17). Während die Verweigerung der Genehmigung zugegebenermassen eher schwierig umzusetzen ist, da sie auf Prognosen und damit diskutierbaren Annahmen beruht, sollte ein nachträglicher datenbasierter Prämienausgleich eine Selbstverständlichkeit sein.

Leider ist Artikel 17 Absatz 1 KVAG in seinem aktuellen Wortlaut nicht bindend, weshalb er in der Praxis kaum Anwendung findet. Voraussetzung für einen Ausgleich sind zum einen deutlich über den Kosten liegende Prämieneinnahmen - was dies genau bedeutet, ist im Gesetz nicht festgelegt - und zum anderen der entsprechende Wille des Versicherers. Das Gesetz überlässt den Entscheid für einen Prämienausgleich nämlich vollständig dem Versicherer.

Die dritte Initiative, die der Bundesversammlung unterbreitet wird, verfolgt zwei Ziele: Einerseits soll der nachträgliche Ausgleich zu hoher Prämieneinnahmen systematisiert und dadurch erst wirklich wirksam werden - was sich insbesondere zugunsten der Versicherten auswirkt -, andererseits soll eine gerechte Beteiligung der Kantone an der Bildung der nationalen Reserven der einzelnen Krankenkassen sichergestellt werden.

Es sei daran erinnert, dass die ersten Versionen dieser Bestimmung noch deutlich griffiger waren und dem entsprachen, was nun von den Kantonen vorgeschlagen wird, die Bestimmung im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren dann aber leider geändert und weniger bindend ausgestaltet wurde.