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21.318 · Standesinitiative · 2021-09-21

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 reicht der Grosse Rat des Kantons Freiburg bei der Bundesversammlung folgende Initiative ein:

Die Bundesbehörden werden eingeladen, die Gesetzesbestimmungen zu erlassen, die nötig sind, damit:

1. der Einsatz des Produkts "Gaucho" (Neonicotinoid) bei der Behandlung von Zuckerrübensamen unter Einhaltung von strengen Bedingungen befristet bewilligt wird;

2. die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der virösen Vergilbung bei den Zuckerrüben und ihres Überträgers, der Blattlaus, verstärkt wird, beispielsweise durch neue Zuckerrübensorten.

Begründung

Die Ausbreitung der Vergilbung bei den Zuckerrüben ist schädlich für die Schweizer Zuckerproduktion und hat auch Konsequenzen für die Landwirtschaft.

Zuckerrüben sind eine für die Fruchtfolge wichtige Kultur und wurden im Jahr 2020 im Kanton Freiburg von 296 Produzenten auf einer Fläche von 1430 ha angebaut. Der Kanton Freiburg liefert damit rund 8 Prozent der schweizerischen Zuckerrüben, welche in der nahe gelegenen Zuckerfabrik Aarberg verarbeitet werden. Damit können lange Transportwege vermieden und die Versorgung der Schweiz mit einheimischem Zucker gewährleistet werden. Zur langfristigen Sicherstellung dieser Wertschöpfungskette ist der Kanton Freiburg an der Schweizer Zucker AG finanziell beteiligt. Diese ist nun akut gefährdet.

Die Zuckerrüben werden im Jugendstadium von diversen Schädlingen (ober- und unterirdisch) befallen, unter anderem von Erdflöhen und Blattläusen. Erdflöhe können bei starkem Auftreten das Wachstum der Rüben verzögern oder im Extremfall zum Pflanzenverlust führen. Schwarze und grüne Blattläuse besiedeln Rüben, wobei die grüne Blattlaus das Vergilbungsvirus überträgt. Vom Vergilbungsvirus befallene Pflanzen sind in ihrem Wachstum gehemmt. Zu Mindererträgen existieren keine aktuellen Zahlen, man geht aber von einem Minderertrag von 30 bis 50 Prozent aus. Diese Mindererträge stellen die Wirtschaftlichkeit der Zuckerrübenkultur und damit die Anbaubereitschaft der Landwirte ernsthaft infrage. Eine massive Reduktion der Anbauflächen stellt auch die Wirtschaftlichkeit der beiden Zuckerfabriken und damit die Schweizer Zuckerproduktion infrage.

Von 1994 bis 2018 war das Saatgut der Zuckerrüben mit Imidacloprid, einem Insektizid der Familie der Neonicotinoide, gebeizt. Dieses wird durch die Keimlinge aufgenommen und in der Pflanze verteilt. Dadurch sind die Pflanzen während ungefähr 90 bis 100 Tagen (ITB) vor den oben erwähnten Schädlingen geschützt.

Die EU hat 2018 nach einer periodischen Überprüfung Neonicotinoide (Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam) zur Saatgutbeizung im Freiland in ihren Mitgliedstaaten verboten. Die Schweiz folgte dem Beispiel der EU. Verboten wurden die Insektizide aufgrund des langsamen Abbaus im Boden und der Toxizität gegenüber Bienen.

Alternative Beizungen oder von der Wirkung ebenbürtige Insektizide zur Flächenbehandlung existieren zum heutigen Zeitpunkt nicht. Um die Schäden durch die viröse Vergilbung in Grenzen zu halten, werden Flächenbehandlungen mit Insektiziden gegen die grüne Blattlaus notwendig, wobei die Wirkung unsicher ist, da der optimale Zeitpunkt schwer zu finden ist. Gegen Erdflöhe wurden als Folge der fehlenden Beizung 2019 und 2020 Behandlungen mit Insektiziden der Familie der Pyrethroide notwendig. Flächenbehandlungen sind weniger zielgenau als Beizungen und aus ökologischer Sicht nicht unproblematisch. Pyrethroide zum Beispiel sind hochwirksame, nicht selektive Insektizide (d. h. toxisch für Nützlinge, inkl. Bienen) und stehen unter anderem wegen ihrer Toxizität gegenüber Wasserorganismen in der Kritik.

Eine genetisch bedingte Toleranz gegenüber dem Virus ist in Zuckerrüben zwar von Natur aus vorhanden, agronomisch interessante Sorten, welche diese Eigenschaften besitzen, sind jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht vorhanden. Die Züchtung neuer Sorten nimmt mehrere Jahre in Anspruch.

Mehr als zehn europäische Staaten haben eine Notfallzulassung für die erwähnten Neonicotinoide erteilt. Dabei gelten jeweils strenge Auflagen zur Risikominderung. In Belgien zum Beispiel dürfen während zwei Jahren nach der Verwendung von mit Neonicotinoiden gebeiztem Rübensaatgut nur Kulturen angebaut werden, die für Bienen unattraktiv sind (z. B. Getreide). Danach sind in den drei Folgejahren für Bienen wenig attraktive Kulturen (z. B. Mais, Kartoffeln) zulässig.

Betreffend allfällige Auswirkungen auf die Wasserqualität im Kanton Freiburg hat das Amt für Umwelt im Rahmen des Analyseprogramms 2018/2019 802 Analysen der Substanz Imidacloprid (90 Grundwasser und 712 Oberflächengewässer) durchgeführt. Von den 802 Proben lag eine einzige sehr leicht über dem Grenzwert, der bei 13 ng/l (Durchschnitt von zwei Wochen) und 100 ng/1 (isolierter Wert) liegt. Im Moment scheint also die Konzentration von Imidacloprid in den freiburgischen Gewässern kein Problem zu sein.

Während das Verbot des Einsatzes von Neonicotinoiden bei blühenden Kulturen wie Raps nicht infrage gestellt wird, ist die vorübergehende Zulassung von Neonicotinoiden bei nicht blühenden Pflanzen wie Zuckerrüben eine unumgängliche pragmatische Übergangslösung.

Falls dieses Produkt temporär wieder zugelassen wird, müssen die zuständigen Behörden dafür sorgen, dass die Bewilligung an gewisse Bedingungen geknüpft wird: Lokal verstärkte Analysen von Grundwasser und Oberflächengewässern, temporäre Bewilligung einzig für Imidacloprid (und nicht für andere Neonicotinoide), und nur für die Saatgutbeizung von Zuckerrüben, Fruchtfolge der nicht blühenden Kulturen.