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21.3243 · Postulat · 2021-03-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Phänomen des Weinschmuggels umfassend zu untersuchen, um es bedeutend zu reduzieren, sowie die konkrete Wirksamkeit der geltenden Gesetzgebung zu prüfen. In einem Bericht sollen die vorliegenden Daten zur illegalen Einfuhr von Wein sowohl durch die organisierte Kriminalität als auch durch Einzelpersonen analysiert werden. Der Bericht soll den geltenden gesetzlichen Rahmen beurteilen in Bezug auf dessen Wirksamkeit und auf die allfällige Notwendigkeit einer Verschärfung der Sanktionen oder der Anpassung der Freimengen. Zudem soll der Bericht das Vorgehen der Behörden, die mit dem Monitoring und der Bekämpfung des Weinschmuggels beauftragt sind, aufzeigen und beurteilen, und zwar hinsichtlich der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit und möglicher Verbesserungen des Vollzugs.

Begründung

Die illegale Einfuhr von Wein ist ein verbreitetes Phänomen und verursacht in der Schweiz wirtschaftliche Schäden in Millionenhöhe. Involviert sind sowohl die organisierte Kriminalität wie auch einzelne Bürgerinnen und Bürger, insbesondere im Gastgewerbe.

Es braucht einen spezifischen Bericht zu diesem Thema, um das Phänomen von Grund auf und vollständig zu erfassen und die Repression zu verbessern. Die geltende Gesetzgebung und deren Vollzug müssen beurteilt werden, und es muss geprüft werden, mit welchen Massnahmen die illegale Einfuhr von Wein stärker eingedämmt werden kann.

Gibt es detaillierte Statistiken zum Weinschmuggel? Wird das Phänomen mit einer klaren und dauerhaften Strategie bekämpft? Reichen die Sanktionsmöglichkeiten aus und werden sie einheitlich angewendet? Gibt es eine Notwendigkeit und einen Spielraum für eine Verbesserung des gesetzlichen Rahmens? Welchen Anteil und welche Auswirkungen haben Importe durch Einzelpersonen, häufig solche, die in Unternehmen des Gastgewerbes beschäftigt sind? Könnte sich eine Senkung der Freimenge positiv auswirken?

Der Bericht wird es allen beteiligten Behörden ermöglichen, das Phänomen im Auge zu haben und die heutige Praxis und die Notwendigkeit von Anpassungen in Gesetzgebung und Vollzug zu beurteilen. Er wird der Öffentlichkeit und der Weinbranche der Schweiz Erklärungen liefern und eine abschreckende Wirkung haben auf diejenigen, die illegal Wein einführen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Für die Bekämpfung des Weinschmuggels setzt die Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) auf eine risikobasierte Kontrolltätigkeit an der Grenze und die strafrechtliche Untersuchung von Widerhandlungen gemäss Verwaltungsstrafrecht. Je nach Risikolage werden Schwerpunktkontrollen durchgeführt. Zudem vermittelt die EZV im Rahmen von Ausbildungstätigkeiten präventiv die geltenden Regeln im Bereich der Alkohol- und Zollgesetzgebung an angehende Wirte und Wirtinnen.

Die Einfuhr von Wein durch Angestellte von Unternehmen aus dem HORECA-Sektor (Unternehmen der Hotel-, Restaurant- oder Cateringbranche) im Rahmen der Zollfreimenge für den gewerblichen Wiederverkauf stellt, wenn wiederholt begangen, eine Form des gewerbsmässigen Schmuggels dar und ist der EZV als Phänomen bekannt. Beweise für die gewerbsmässige Schmuggeltätigkeit können in der Regel nicht an der Grenze, sondern nur mit nachträglichen aufwändigen Ermittlungshandlungen erbracht werden.

Die EZV führt keine Statistik in Bezug auf den Weinschmuggel. Ihr sind keine grossen Fälle von Weinschmuggel bekannt, auch nicht durch Personen aus dem HORECA-Sektor. Insgesamt beurteilt der Bundesrat trotz vorliegender Dunkelziffer die Menge an geschmuggeltem Wein im Verhältnis zur Gesamtmenge des legal importierten Weines (2020: 183 Tonnen) und der Inlandproduktion (2020: 83 Mio. Liter) als äusserst gering.

Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion de Montmollin (20.4525 "Freimenge für den Import von Wein. Stärkere Berücksichtigung der Weinwirtschaft in den Grenzregionen") ausgeführt, würde eine Senkung der Zollfreimenge oder eine Erhöhung des Zollansatzes im Reiseverkehr keinen nennenswerten Schutz für die schweizerischen Weinbauern bringen.

Der Bundesrat erachtet die geltenden Sanktionsmöglichkeiten sowohl im fiskalischen als auch im strafrechtlichen Bereich als genügend abschreckend, insbesondere mit Blick auf die im Rahmen der Zollgesetzrevision geplante Erhöhung der maximalen Strafsanktion für die qualifizierte Zollhinterziehung. Einerseits wird auf der geschmuggelten Ware der höchstmögliche Zollbetrag nachgefordert, wodurch im Regelfall der vollständige illegale Ertrag abgeschöpft wird. Andererseits werden empfindliche Bussen ausgesprochen (Strafandrohung bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags). Bei gewerbs- oder gewohnheitsmässigem Schmuggel wird das Höchstmass der angedrohten Busse zudem um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Antrag der EZV von den kantonalen Gerichten eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr (im Rahmen der Zollgesetzrevision neu drei Jahre) verhängt werden. Eine zusätzliche Verschärfung der Strafandrohung drängt sich deshalb zurzeit nicht auf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.