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21.3473 · Postulat · 2021-05-03

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt Bericht zu erstatten, in welchen Fällen eine "Gang-Zugehörigkeit" rechtlich auch als Mitgliedschaft einer kriminellen Organisation beziehungsweise Bande ausgelegt werden kann. Ebenfalls soll der Bundesrat aufzeigen, wie diesbezüglich die heutige Strafverfolgungs- und Gerichtspraxis ist, und was Bund, Kantone und Gemeinden unternehmen, damit die Ausbreitung von sogenannten "Gangs" mit strafbaren Aktivitäten unterbunden werden kann.

Begründung

Nicht nur in Italien, wo Jugendbanden in die Fussstapfen der alten Mafia hineinwachsen, oder in Frankreich, wo Jugendbanden ganze Wohnquartiere beherrschen und kriminellen Aktivitäten nachgehen, sondern auch in der Schweiz besteht das Phänomen, dass sogenannte "Gangs" sich flächendeckend ausbreiten, durch kriminelle Taten auffallen, und vermehrt mafiose Strukturen annehmen. Verschiedenste journalistische Recherche berichten seit einiger Zeit über diese Entwicklung, so jüngst im "Blick (03.03.2021) das Interview mit Gang-Mitgliedern in Schlieren AG, wo offen mit kriminellen Taten geprahlt wird.

Die Beteiligung an einer kriminellen Organisation ist im Strafgesetzbuch (StGB) Artikel 260ter geregelt. In einem Urteil vom 7. März 2017 hält das Bundesgericht folgendes fest:

"Der Begriff der "kriminellen Organisation" gemäss Artikel 260ter Ziffer 1 StGB setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen mehr Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen und die sich namentlich durch Unterwerfung ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Arbeitsteilung, durch Intransparenz und durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der kriminellen Organisation die Geheimhaltung von Aufbau und Struktur. Als Beteiligte im Sinne von Artikel 260ter Ziffer 1 Absatz 1 StGB sind alle Personen anzusehen, welche funktionell in die kriminelle Organisation eingegliedert sind und im Hinblick auf deren verbrecherische Zweckverfolgung Aktivitäten entfalten. Diese Aktivitäten brauchen für sich allein nicht illegal beziehungsweise konkrete Straftaten zu sein. Es genügen namentlich auch logistische Vorkehren, die dem Organisationszweck unmittelbar dienen."

Um einer schweizweiten Ausbreitung der Bandenkriminalität auch von Jugendlichen Einhalt gebieten zu können, soll der Bundesrat abklären, ob für die Strafverfolgungsbehörden die heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügen, oder ob es diesbezügliche Anpassungen braucht.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat misst der Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt eine zentrale Bedeutung zu. In der Schweiz werden bereits zahlreiche Massnahmen zur Verhinderung solcher Delinquenz ergriffen. Eine umfassende und nachhaltige Verhütung und Eindämmung von Jugendgewalt kann jedoch nicht zentral verordnet und durchgeführt werden, sondern muss stets auf die Situation und die konkrete Problemstellung vor Ort abgestimmt sein. Deshalb werden Massnahmen primär auf kantonaler oder lokaler Ebene ausgestaltet und durchgeführt. Der Bund unterstützt dabei die Akteure, welche für die Umsetzung der Massnahmen zuständig sind. Wichtig ist die etablierte Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP) als interkantonale Fachstelle, welche im Bereich Jugend und Gewalt eine zentrale Aufgabe bei der Koordination und Informationsvermittlung übernimmt.

Die strafrechtliche Einordnung einer "Gang" von Jugendlichen oder von jungen Erwachsenen, welche sich unter anderem zum Zweck zusammengefunden hat, Delikte zu begehen (oder zuweilen auch nur, mit ihrer Zugehörigkeit zu prahlen und diese zur Schau zu stellen), stellt die Strafverfolgungsbehörden vor keine spezifischen Herausforderungen: Es ist von einer Bande im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auszugehen. Durch eine solche "Gang" fortgesetzt begangene Straftaten wie zum Beispiel Diebstahl oder Raub (Art. 139 Ziff. 3 und Art. 140 Ziff. 3 StGB) werden mit erhöhten Strafen (Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren respektive von zwei bis zu zwanzig Jahren) geahndet. Massgeblich für diese Einordnung ist laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts die besondere Gefährlichkeit einer Bande, welche sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täterschaft in der fortgesetzten Verübung von Straftaten bestärkt (BGE 72 IV 110, 113) und der Ausstieg aus der deliktischen Tätigkeit erschwert wird. Die rechtlichen Instrumente genügen, um strafbare Aktivitäten von "Jugendgangs" zu ahnden.

Von der beschriebenen "Gang-Zugehörigkeit" zu unterscheiden ist die Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB. Dieser Straftatbestand gewährleistet eine wirksame Bekämpfung des organisierten Verbrechens. Die Anwendung von Artikel 260ter StGB muss sich - die Gerichtspraxis sowie die neueste Revision der strafrechtlichen Bestimmungen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität (18.071) bestätigen dies klar - auf Organisationen mit einem ausserordentlichen Gefährdungspotential beschränken. Solche Organisationen sind durch die Bereitschaft geprägt, zur Verteidigung und zum Ausbau ihrer Stellung Gewaltakte zu begehen und Einfluss auf Politik und Wirtschaft zu gewinnen. Nach der Praxis des Bundesgerichts fallen unter den Begriff einer kriminellen Organisation neben den mafiaähnlichen Syndikaten auch hochgefährliche terroristische Gruppierungen wie die Brigate Rosse, die baskische ETA, das Netzwerk Al-Qaïda (BGE 142 IV 175, E. 5.4) oder der "Islamische Staat" (IS). Den hier thematisierten "Jugendgangs" fehlt es in aller Regel an diesem ausserordentlichen Gefährdungspotential, welches kriminelle oder terroristische Organisationen aufweisen.

Prävention und Bekämpfung von Jugendgewalt sind wichtige, anspruchsvolle Aufgaben und können nur mit einer entsprechenden Koordination und dem notwendigen Austausch zwischen den involvierten Stellen sowie Ressourceneinsatz erfolgreich betrieben werden, was wie einleitend erwähnt auch bereits geschieht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.