21.3683 · Interpellation · 2021-06-10
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
- Gibt es Statistiken über die Cybergewalt?
- Gibt es Ämter zur Unterstützung von Personen, die Opfer von Cybergewalt wurden?
- Welche Massnahmen haben Kantone und Bund bereits getroffen, um zu sensibilisieren, zu informieren und die Bevölkerung vor digitaler Gewalt zu schützen?
- Welche Kantone führen Informations- und Präventionsprogramme in den Schulen durch?
- In welchen Kantonen gibt es ein Präventions- und Aktionsprogramm gegen Cybergewalt?
- Ist sichergestellt, dass auch die Opfer von Online-Straftaten von den Opferhilfefachleuten unterstützt werden?
- Werden die Opfer von Cybergewalt auch dann unterstützt, wenn die Straftaten den Behörden nicht gemeldet werden können, dies aufgrund der Anonymität des Täters oder der Täterin oder aus Angst vor den Folgen? Ist die Unterstützung auch finanzieller Art?
- Sind die Opferhilfefachleute ausreichend geschult im Umgang mit diesem Phänomen und können die Opfer entsprechend angemessen beraten und unterstützen?
Begründung
Der Vormarsch der sozialen Medien und der Blogs hat zu einer massiven Zunahme von Phänomenen der Gewalt, des Hasses und des Mobbings im Netz geführt. Diese Phänomene sind zwar nicht allgegenwärtig, aber doch so stark verbreitet, dass sie jede und jeden unerwartet treffen können. Nicht alle Betroffenen sind in der Lage, angemessen zu reagieren. Cybergewalt kann daher schwerwiegende Folgen haben und sehr gefährlich werden, insbesondere für die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft. Das Problem wird dadurch noch verschärft, dass sich die Gewalt transportierenden Inhalte im Netz rasant verbreiten und es praktisch unmöglich ist, sie wieder zu löschen.
Anders als bei der klassischen Gewalt und beim klassischen Mobbing hat das Opfer bei Cybergewalt und Cybermobbing keinen Augenblick Ruhe, da es jederzeit erreichbar ist, wo auch immer es sich befindet. Das Phänomen der Online-Gewalt bringt ausserdem eine Reihe von Problemen mit sich, die nicht leicht zu lösen sind, so etwa die Anonymität des Netzes, Verbindungen zwischen den Tätern und Täterinnen von Gewalttaten oder koordinierte Aktionen, die von mehreren Personen ausgehen.
Die digitale Gewalt findet zwar im Netz statt, hat aber Folgen in der realen Welt und kann bis hin zu physischer Gewalt führen (Mord am CDU-Politiker Walter Lübke, 2019) oder Menschen in den Suizid treiben (Céline Pfister, 13 Jahre alt, Spreitenbach, 2017).
Nicht selten führen die Behörden bei Cybergewalt heute den Persönlichkeitsschutz des möglichen Täters oder der möglichen Täterin an und verzichten entsprechend auf eine Abklärung der möglichen Täterschaft, auch wenn die Indizien erdrückend sind. Vor dem Opferschutz kommt also der Täterschutz - eine grosse Ungerechtigkeit. Die Opfer fühlen sich so verloren und haben das Gefühl, von den Behörden - die sie in Schutz nehmen müssten - nicht genügend unterstützt zu werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) erfasst allgemein die Zahl der begangenen Gewaltstraftaten nach einer (fest) vorgegebenen Definition. Seit der Datenerhebung des Jahres 2020 erfasst die PKS auch Straftaten mit einer digitalen Komponente. Drei Arten von Cyber-Straftaten werden auch im Rahmen der Gewaltanalysen verwendet, nämlich Erpressung (Art. 156 StGB), Drohung (Art. 180 StGB) und Nötigung (Art. 181 StGB). Konkret wurde im Jahr 2020 bei 538 der insgesamt 883 verzeichneten Erpressungen ein Cyber-Tatvorgehen festgestellt. Bei den Drohungen (Art. 180 StGB) war der Cyber-Anteil mit 163 von insgesamt 11 027 Straftaten deutlich geringer. Bei den insgesamt 2843 Nötigungen schliesslich wurden 122 Cyber-Tatvorgehen verzeichnet.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Förderung der Medienkompetenz neben strafgesetzlichen Bestimmungen eine der wichtigsten Massnahmen zur Prävention von Cybergewalt ist. Aus diesem Grund engagiert sich der Bund seit 2011 mit der nationalen Plattform Jugend und Medien auf diesem Gebiet, seine Rolle ist subsidiär zu den kantonalen Aktivitäten. Auf der Website jugendundmedien.ch sind für alle Kantone die zuständigen Stellen für Medienkompetenzförderung aufgeführt. Hingegen existiert kein umfassender Überblick, in welchen Kantonen Präventions- oder Aktionsprogramme gegen Cybergewalt durchgeführt werden. Dies gilt ebenso für Informations- und Präventionsprogramme in den Schulen. Zur Verstärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Cyberbedrohungen wurde 2020 das Nationale Zentrum für Cybersicherheit geschaffen (NCSC). Es stellt als Kompetenzzentrum auch eine Anlaufstelle für die Bevölkerung dar und gibt Handlungsempfehlungen für verschiedene Cyberbedrohungen. Zudem ist die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) als interkantonale Fachstelle im Bereich der Prävention von Kriminalität bei verschiedenen Phänomenen der Cybergewalt aktiv (u.a. Cybermobbing und Sextortion). Seit Anfang 2021 kann das EBG, gestützt auf die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (SR 311.039.7), Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt in diesem Bereich mit Finanzhilfen unterstützen (https://www.ebg.admin.ch/ebg/fr/home/prestations/finanzhilfengewalt.html). In diesem Rahmen wird das Projekt "NetzAmbulanz - Gender-based Cyber Violence (GBCV) Kompetenzzentrum" des Vereins NetzCourage unterstützt. Mit den Finanzhilfen soll zur Klärung und Weiterentwicklung eines Beratungs- und Dienstleistungsangebotes für Betroffene von Cyber Gewalt beigetragen werden - sofern sich dieses gegen Frauen und Mädchen richtet oder im Kontext häuslicher Gewalt erfolgt.
Opfer von Cybergewalt können Leistungen wie die Unterstützung durch Opferhilfeberatungsstellen nach dem Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) beanspruchen, wenn sie in ihrer psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden sind (Art. 1 OHG). Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Cybergewaltdelikt als Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) eingestuft werden kann. Die Opferberatungsstellen sind zuständig für jegliche Form von Gewalt - auch wenn sie online erfolgt und vorgängig auch keine Strafanzeige erfolgt ist. Die Opferberatungsstellen haben die Möglichkeit, für finanzielle Folgen der Straftat aufkommen. Es wird dabei unterschieden zwischen Soforthilfe (z. B. Kosten für Erstversorgung), längerfristiger Hilfe (z. B. Therapien), Entschädigung (z. B. Lohnausfall) und Genugtuung (Schmerzensgeld). Der Bund kann finanzielle Beiträge an Kursveranstalter für die Ausbildung von Opferhilfefachleuten sprechen. Er ist aber nicht in der Lage, das Fachwissen der Opferberatungsstellen zum Umgang mit Cybergewalt zu beurteilen. Grundsätzlich liegen die Opferberatungsstellen in der Zuständigkeit der Kantone.
Antwort des Bundesrates.