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21.3686 · Motion · 2021-06-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zu einer Anpassung der arbeitsrechtlichen Grundlagen für die Arbeit im Homeoffice (Telearbeit), namentlich im Arbeitsgesetz (ArG), in der Verordnung betreffend Gesundheitsschutz (ArGV 3) sowie im Obligationenrecht (OR), vorzulegen. Die Arbeit im Homeoffice soll in den gesetzlichen Grundlagen explizit erwähnt und geregelt werden. Die gesetzlichen Grundlagen sollen dahingehend geändert werden, dass den besonderen Arbeitsbedingungen im Homeoffice Rechnung getragen werden:

1. Definition

In der Wegleitung zum Arbeitsgesetz ist die Telearbeit ausserhalb des Betriebs zu definieren.

2. Gesundheitsschutz

ArG Artikel 6 Absatz 4 wird ersetzt durch "Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben und für die Telearbeit ausserhalb des Betriebs zu treffen sind."

3. Arbeits- und Ruhezeiten

Um die Flexibilität und Gestaltungsfreiheit im Homeoffice zu erhöhen wird...

- ...der tägliche Arbeitszeitrum für die Arbeit im Homeoffice, inklusive Pausen und Überzeit, auf 15 Stunden

erhöht.

- ...entsprechend die tägliche Ruhezeit für die Arbeit im Homeoffice auf 9 Stunden verkürzt, wenn sie im

Durchschnitt über 4 Wochen 11 Stunden beträgt.

- ...der freie Halbtag (Art. 21 ArG) im Homeoffice bei Verteilung der Arbeit auf mehr als fünf Tage unnötig.

4. Homeoffice-Vereinbarung

Neuer Artikel Obligationenrecht (OR):

Vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Leistung von Telearbeit, so hat die Vereinbarung schriftlich zu erfolgen und muss namentlich Folgendes beinhalten:

a. den Umfang der Telearbeit;

b. die Regelung zur Erreichbarkeit;

c. Art und Weise der Arbeitszeiterfassung falls zutreffend;

d. die Information über die Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes mit einem grundsätzlichen Verbot der Beschäftigung des Arbeitnehmers ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 16 ArG;

e. einen angemessenen Anteil an die Mietkosten für die Zurverfügungstellung des Arbeitsplatzes, sofern kein betriebseigener Arbeitsplatz zur Verfügung steht;

f. eine Regelung bezüglich Arbeitsgeräte und Material, die der Arbeitnehmer für die Ausführung der Arbeit benötigt; bezüglich Entschädigung gilt Artikel 327 Absatz 2 OR;

g. die Auslagenregelung gemäss Artikel 327a OR;

h. die Bestätigung, dass der Arbeitsplatz den Gesundheitsschutzbestimmungen des Arbeitsgesetzes entspricht;

i. die Information über die vom Arbeitnehmer einzuhaltenden Datenschutzvorschriften."

Begründung

Örtlich flexibles Arbeiten ist momentan gesetzlich nicht explizit geregelt. Das Arbeitsgesetz ist auf das Arbeiten im Betrieb ausgerichtet. Nachdem die Verbreitung dieser Arbeitsform in den letzten Jahren - auch im Zuge der Corona-Krise - massiv an Bedeutung gewonnen hat, ist eine Anpassung der Gesetzesgrundlage angemessen. Die Erfahrungen des letzten Jahres haben gezeigt, dass sowohl bezüglich Definition/ Anwendungsbereich, Gesundheitsschutz als auch bezüglich Arbeits- und Ruhezeiten, Klarheit und Sicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschaffen werden muss. Da gerade der Vollzug des Arbeitsrechts im bei Telearbeit schwieriger ist, ist es nicht ausreichend, sich auf ein Gesetz zu berufen, welches für ganz andere Bedingungen geschaffen wurde und zu hoffen, dass es auch eingehalten wird. Telearbeit beruht auf gegenseitiges Vertrauen und eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zeitliche Autonomie und ein individuell vereinbarter Gesundheitsschutz sollen deshalb auch die gesetzliche Grundlage für Telearbeit sein. Auch die Grundpfeiler einer Homeoffice-Vereinbarung sollen im OR festgelegt werden. Diese regelt unter anderem den Umfang der Telearbeit, die Erreichbarkeit, die Vergütung der mit der Verrichtung von Homeoffice verbundenen Ausgaben sowie zur Verfügungstellung von Arbeitsgeräten- und Arbeitsmaterial. Diese Regelungen und die damit verbundene Sicherheit sollen für alle Angestellten gelten, welche regelmässig Telearbeit verrichten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist nach wie vor der Meinung, dass der bestehende rechtliche Rahmen für die Regelung des Homeoffice (Telearbeit) ausreicht. Der Schutz der Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) und die allgemeinen Regeln zum Arbeitsvertrag gemäss OR (SR 220) sind auf die unter den Geltungsbereich fallenden Betriebe und Arbeitnehmenden anwendbar - unabhängig vom Ort der Arbeitsleistung. Von daher erübrigt sich eine entsprechende Präzisierung in der Wegleitung des SECO, welche überdies keinen rechtsverbindlichen Charakter hat. Auch die Regeln zum Gesundheitsschutz gemäss Artikel 6 ArG und ArGV 3 (SR 822.113) gelten im Homeoffice. Das SECO hat die Broschüre "Arbeiten zu Hause - Homeoffice" herausgegeben, in welcher Empfehlungen gemacht werden, welche Vorkehrungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmende treffen sollen, wenn die Möglichkeit zum Homeoffice besteht. Diese Publikation wird laufend aktualisiert und könnte auch mit zusätzlichen praktischen Umsetzungsbeispielen ergänzt werden. Die bundesrätliche Strategie Gesundheit2030 (Ziel 8, Stossrichtung 8.1) legt zudem einen Schwerpunkt auf die Verhinderung negativer Gesundheitseffekte neuer Arbeitsformen.

Bezüglich Flexibilisierung der Arbeits- und Ruhezeiten im Homeoffice wurde entschieden, der pa. iv. Burkart 16.484 "Mehr Gestaltungsfreiheit bei Arbeit im Homeoffice" Folge zu geben. Diese zielt darauf ab, das Arbeitsgesetz anzupassen, um den Zeitrahmen für die individuelle Tages- und Abendarbeit auszudehnen. Auch Arbeitstätigkeiten während der Ruhezeiten sind ein Thema. Der Bundesrat ist der Meinung, dass es nicht angezeigt ist, in diesen Fragen ein paralleles Revisionsprojekt in Angriff zu nehmen.

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben inzwischen erkannt, dass es sinnvoll ist, die für das Homeoffice geltenden Regeln schriftlich zu vereinbaren. Deren konkrete Ausgestaltung ist aber je nach Betrieb verschieden und kann durch interne Richtlinien, durch entsprechende Klauseln in den Einzelarbeitsverträgen oder durch Vereinbarungen festgelegt werden, die mit der internen Arbeitnehmervertretung oder zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden kollektiv getroffen werden.

Dabei bleiben die zwingenden Bestimmungen des OR - wie beispielsweise betreffend Auslagen (Art. 327a OR) - auch im Homeoffice anwendbar. Die Einführung einer Pflicht, für das Homeoffice eine schriftliche Vereinbarung mit vorgegebenen Punkten abschliessen zu müssen, widerspricht der Struktur und Funktionsweise des geltenden Arbeitsvertragsrechts, wonach es zwingende oder dispositive Bestimmungen gibt und von letzteren solche, von denen nur schriftlich abgewichen werden kann, sei es in einer kollektiven Vereinbarung oder einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag. Unklar wäre zudem auch die Rechtsfolge, falls eine solche schriftliche Vereinbarung nicht oder fehlerhaft abgeschlossen wurde und sie beispielsweise kollektiv vereinbarten Grundsätzen oder zwingendem Recht widersprechen würde.

Der Bundesrat kommt derzeit zum Schluss, dass das geltende Recht ausreicht und bis zum Vorliegen weiterer Erkenntnisse aus der Pandemie zugewartet werden soll, bis man in dieser Frage allenfalls gesetzgeberisch tätig wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.