21.3831 · Postulat · 2021-06-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Bericht in Erfüllung des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, wie unlautere Handelspraktiken im Detailhandel bei Agrarprodukten unterbunden werden können und Preistransparenz für Konsumenten in Bezug auf Produzenten- und Konsumentenpreise, sowie in Bezug auf die Margen hergestellt werden kann.
Begründung
Wer im Detailhandel Agrarprodutke einkauft, wird mit Konsumentenpreisen konfrontiert, die oft nur wenig mit den Produzentenpreisen zu tun haben. Labelfleisch wird mit überhöhten Margen hochpreisig gehalten, während der tatsächliche Mehrwert für die Bauern nur einen geringen Anteil an der Preisdifferenz ausmacht. Auch zweifelhafte Aktionen auf Agrarprodukte wie Butteraktionen in einer Situation der Butterknappheit oder Aktionen auf importierte Edelstücke torpedieren die Schweizer Landwirtschaft und führen Konsumierende in die Irre.
In Deutschland kommen auf den Lebensmittelhandel im Hinblick auf dessen Vertragsvereinbarungen mit den Lieferanten strengere Vorgaben zu. Das Agrarmarktstrukturgesetz wird um Regulierungen zu unlauteren Handelspraktiken erweitert und zugleich in "Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz" umbenannt. Demnach sind künftig unter anderem kurzfristige Stornierungen von Bestellungen verderblicher Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, einseitige Änderungen der Lieferbedingungen und die wiederholte Erhebung von Listungsgebühren auch nach bereits erfolgter Markteinführung verboten. Andere Handelspraktiken sind nur dann noch erlaubt, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Zu dieser sogenannten "grauen Liste" von Praktiken zählt beispielsweise ein Zahlungsverlangen des Käufers für Werbemassnahmen für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse, nicht aber der Verkauf von Lebensmitteln unter den Erzeugerkosten. Ausserdem wird eine unabhängige und weisungsungebundene Ombudsstelle eingerichtet, die Meldungen zu unfairen Handelspraktiken nachgehen und neue unlautere Praktiken identifizieren soll. Im Einklang mit dieser Neuerung wäre es auch in der Schweiz zu begrüssen, den Detailhandel in Bezug auf Verträge und Fairness gegenüber Produzenten und Transparenz gegenüber Konsumierenden stärker in die Pflicht zu nehmen. Dies entspricht sowohl dem Bedürfnis der Konsumierenden und der Bauern, als auch dem politischen Willen, einseitiger Marktmissbrauch von Marktmächtigen zu unterbinden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Bereits heute kann gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) gegen unlauteres Verhalten oder Geschäftsgebaren vorgegangen werden. Unlauter handelt u.a., wer ausgewählte Waren wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht (Art. 3 Abs. 1 Bst. f UWG). Für marktbeherrschende Unternehmen werden im Kartellgesetz vom 6. Oktober 1995 (KG; SR 251) unzulässige Verhaltensweisen umschrieben. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Ein Beispiel hierzu ist die Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Geschäftsbedingungen (Art. 7 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 7 Abs. 1 KG). Bezüglich missbräuchlicher Preise kann zudem der Preisüberwacher eingreifen. Aufgrund der bestehenden Praxis sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf, weitere Regelungen zur Unterbindung unlauterer Handelspraktiken zu prüfen.
Der Bundesrat ist sich zudem der Bedeutung einer hohen Markttransparenz im Schweizer Agrarmarkt bewusst. Basierend auf dem Artikel 27 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (SR 942.31) trifft er bereits heute Massnahmen, welche die Transparenz erhöhen. So werden Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellt. In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) laufend daran, sein Monitoring zu verfeinern. Das BLW publiziert bereits heute Marktdaten in den Bereichen Früchte und Gemüse, Milchprodukte, Fleisch, Eier, Brot und Getreide, Ölsaaten sowie Futtermittel aufgeschlüsselt nach konventionell und bio auf Produzenten- und Konsumentenebene.
Durchschnittspreise werden nur veröffentlicht, wenn eine gewisse Anzahl Preismelder je Produkt und Erhebungsperiode vorhanden sind, um die Repräsentativität, die Qualität der publizierten Daten sowie insbesondere den Datenschutz zu gewährleisten. Heute werden keine Einkaufs- und Verkaufspreise derselben Wertschöpfungsstufe gleichzeitig veröffentlicht, um zu verhindern, dass daraus Rückschlüsse auf ein einzelnes Unternehmen sowie deren Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Der Bundesrat zeigt sich offen, die aktuelle Praxis auszuweiten und entsprechend aggregierte Margeninformationen entlang der verschiedenen Stufen einer Wertschöpfungskette zu publizieren, wenn die gegebenen Marktstrukturen ein solches Vorgehen rechtfertigen. Die aktuelle gesetzliche Grundlage ermöglicht dies bereits. Hingegen gehören firmenspezifische Unternehmensdaten wie beispielsweise Margen, die mit einzelnen Produkten erwirtschaftet werden, zu vertraulichen Daten eines Unternehmens und können nicht publiziert werden.
Eine Publikation solcher Daten birgt das Risiko kartellrechtlich unzulässige Wettbewerbsabreden zu begünstigen, was beispielsweise zu überhöhten Konsumentenpreisen führen kann. Aus diesen Gründen schliesst die gesetzliche Grundlage eine Veröffentlichung solcher unternehmensspezifischen Informationen aus.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.