21.408 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-01
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bürgerrechtsgesetz und alle notwendigen Bestimmungen sind so zu ändern, dass Doppelbürgerinnen und Doppelbürgern, die schwere Verbrechen gegen Leib und Leben begehen, die Staatbürgerschaft entzogen werden kann.
Begründung
Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung präzisiert, was unter der erheblichen Beeinträchtigung der Interessen oder des Ansehens der Schweiz im Sinne von Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes (SR 141.0) zu verstehen ist. Nach Artikel 30 der Bürgerrechtsverordnung gehören strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nicht in diese Kategorie und können deshalb nicht zu einem Entzug der Staatsbürgerschaft führen.
Diese parlamentarische Initiative hat zur Absicht, Artikel 42 des Bürgerrechtsgesetzes zu berichtigen, indem das Begehen von schweren Verbrechen gegen Leib und Leben hinzugefügt wird. Der Bundesrat könnte dann in der Bürgerrechtsverordnung die Bedingungen festlegen, damit keine Unverhältnismässigkeit entsteht. Dabei könnten Kriterien wie Rückfälligkeit sowie Schwere und Art des Verbrechens berücksichtigt werden.
Es geht dabei in erster Linie um Verbrechen, die sich gegen schutzbedürftige Personen richten, und Mehrfachverbrechen. Diese parlamentarische Initiative würde es ermöglichen, den Täterinnen oder Tätern solcher Verbrechen die Staatsangehörigkeit zu entziehen und sie somit auszuweisen, um die Sicherheit in der Schweiz zu erhöhen.