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21.418 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Der Artikel 20 Absätze 2 bis 3 des KVG sei wie folgt zu ändern:

Artikel 20 Finanzierung, Aufsicht

...

Absatz 2

Das Departement setzt auf Antrag der Institution den Beitrag fest. Dieser wird so festgesetzt, dass die Gesamteinnahmen der Institution den Betrag von 20 Millionen Franken nicht überschreiten. Das Departement erstattet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte Bericht über die Verwendung dieser Mittel.

Absatz 2bis

Der Verwaltungsaufwand der Institution darf nicht mehr als 7,5 Prozent der Gesamtausgaben betragen.

Absatz 3

Das Departement übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Institution aus. Budgets, Rechnungen und Rechenschaftsbericht sind dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen.

Begründung

Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz finanziert sich aus Zwangsgebühren. Im Jahre 2019 wurden über 41 Millionen einkassiert. Ein sorgfältiger Umgang mit diesen Mitteln ist wichtig und zwingend.

Gemäss dem aktuellen Jahresbericht 2019 ist die absolute Mehrheit der Wirkung der Tätigkeiten nicht messbar und somit wohl auch nicht zwingend notwendig.

Die Stiftung befasst sich mit Fragen wie Femmes-Tische, Gendersensibilität oder - der Höhepunkt -

"Tina und Toni, Sucht bei Kindern von 4 bis 6 Jahren".

Es werden enorme Gelder für Mietkosten ausgegeben und die Direktion bedient sich mit üppigen Gehältern aus dem Topf der Zwangsgebühren. Der Durchschnitts-Nettolohn der Beschäftigten beläuft sich auf netto (!) über 125 000 Franken / Jahr - brutto gar auf 174 000 Franken / Jahr. Der gesamte Personalaufwand belief sich im 2019 auf 8 685 484 Franken!

Der direkte Aufwand für Projekte und Programme stieg innert Jahresfrist von rund 24 Millionen auf über 33 Millionen an.

Es ist nun höchste Zeit, hier die Effizienz zu steigern, die Kosten zu senken und sich auf das Wesentliche zu beschränken!