21.4211 · Motion · 2021-09-30
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das CO2-Gesetz so anzupassen, damit neu auch eine Kompensationsmöglichkeit mit inländischem Biogas für nicht-leitungsgebundenes Flüssiggas möglich wird.
Begründung
Im Rahmen der Erarbeitung des Erlassentwurfes (21.477) zur Teilrevision des CO2-Gesetzes werden alle Instrumente, welche die Verminderungsverpflichtung für Unternehmen betreffen, um weitere drei Jahre verlängert. Betreiber von Anlagen, welche von der CO2-Abgabe befreit sind und nicht am Emissionshandel teilnehmen, können schweizerische Biogaszertifikate einkaufen und so ihre CO2- Emissionen durch inländisches Biogas kompensieren (Stand Sept. 2021). Dies wird auch in der Verlängerungsperiode des CO2-Gesetzes 2022-2024 so geregelt sein.
Firmen und Standorte, welche nicht an das Erdgasnetz angebunden sind und für ihre Prozesse nicht-leitungsgebundenes Flüssiggas (Butan, Propan oder deren Gemische) einkaufen, haben heute keine Möglichkeit, den CO2-Ausstoss durch Zukauf von Biogas Zertifikaten zu reduzieren. Diese Verzerrung gilt es zu beheben, um den Firmen gleiche Rechte bezüglich der Erfüllung der Verminderungsverpflichtungen geben zu können. Künftig soll nicht-leitungsgebundenes Flüssiggas mit erneuerbaren Biogaszertifikaten (ohne CO2-Abgabe) kompensiert werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Eine Clearingstelle vom Verband der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) stellt sicher, dass nicht mehr Biogas (Biomethan) verkauft wird als in das heimische Erdgasnetz eingespeist wird. Ein davon losgelöster Handel mit Biogaszertifikaten wird nicht betrieben. Bei nicht leitungsgebundenen Flüssiggasen braucht es kein Zertifikatssystem. Denn der Brennstoff kann transportiert, direkt im Betrieb eingesetzt und im Monitoring des Unternehmens ausgewiesen werden. Die Einhaltung einer Verminderungsverpflichtung bemisst sich an den effektiven Emissionen des Unternehmens. Dabei gilt ein biogener Brennstoff als CO2-frei und emissionsvermindernd. Für fossile Brennstoffe erhält ein befreites Unternehmen die CO2-Abgabe zurückerstattet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.