21.4303 · Interpellation · 2021-10-01
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Wenn bei der Trennung oder der Scheidung eines Paares mit Kindern die Eltern keine einvernehmliche Lösung finden, ist es wichtig, dass die Möglichkeit besteht, rasch einen gerichtlichen Entscheid darüber zu erwirken, wer die Kinder betreut, wie die Wohnsituation aussieht und welche Alimentenansprüche bestehen. Dies ist von Bedeutung, da es negative Auswirkungen auf das psychische und physische Wohlbefinden aller Beteiligten, allen voran der Kinder, haben kann, wenn sich eine ungeregelte Situation dahinzieht.
In der Realität sind die Dinge jedoch offenbar nicht immer so: Gerichtsverfahren können langwierig sein, und viele Entscheide werden angefochten. So aber fehlt die Schnelligkeit, die in einem so sensiblen Bereich wie dem Familienrecht erforderliche wäre.
1. Gibt es Angaben darüber, wie viele Rechtsverfahren hängig sind, in denen es darum geht, eine Trennung mit Kindern zu regeln?
2. Wie lange dauern die Verfahren durchschnittlich?
3. Wie viele erstinstanzliche Entscheide werden angefochten?
4. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die Regelung der Betreuungsfrage und der Alimente für die Kinder bei einer Trennung rasch entschieden werden muss?
5. Hat der Bundesrat die Möglichkeit, Familiengerichte zu schaffen, schon geprüft?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Einzelne Kantone erheben zwar bereits heute Zahlen, es gibt aber keine Verpflichtung dazu. Darum gibt es auch keine schweizweite Statistik dazu, die es erlaubt, die gestellten Fragen zu beantworten (s. auch Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 20.4467 Silberschmidt " Alternierende Obhut. Wie wird der Wille des Gesetzgebers umgesetzt?"). Das Bundesamt für Statistik bezieht seine Daten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar) und weist in seinen Statistiken daher nur die dort geführten Personenstandsdaten aus (Anzahl Heiraten, Scheidungen, Alter der Ehegatten, usw.). Die gerichtlichen Verfahren werden nicht erfasst.
Im Rahmen der Vorlage 20.026 zur Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), welche das Parlament derzeit berät, hat der Bundesrat die Frage der Statistiken und Geschäftszahlen aufgenommen und vorgeschlagen, eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen im Wissen darum, dass es sich um eine Gemeinschaftsaufgabe des Bundes, der Kantone und der Gerichte handelt (BBl 2020 2697, Erläuterung zu Art. 401a E-ZPO, S. 2777). Damit sollte es in Zukunft grundsätzlich möglich sein, die gestellten Fragen zu beantworten.
4. Auch der Bundesrat ist der Ansicht, dass Entscheide über die Kinderbelange (insbesondere Zuteilung der Obhut und Unterhaltsbeitrag) im Interesse aller Beteiligten sowie unter Einhaltung der Verfahrensrechte möglichst rasch erfolgen sollten. Dafür steht verheirateten Paaren insbesondere das als summarisches Verfahren ausgestaltete Eheschutzverfahren zur Verfügung, in dem das Gericht noch vor der Einreichung der eigentlichen Scheidungsklage das Getrenntleben inklusive die Kinderbelange regelt (siehe Artikel 176 ff. Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
5. Nach Artikel 122 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sind die Kantone für die Organisation der Gerichte zuständig, soweit das Gesetz nichts Anderes vorsieht. Die Revision des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, die 2013 in Kraft getreten ist, hat die Rolle der Kindesschutzbehörden bei Kindern von nicht miteinander verheirateten Eltern gestärkt. In Anbetracht der kantonalen Kompetenzen bezüglich Gerichts- und Behördenorganisation wurde allerdings die Schaffung von Familiengerichten gesamtschweizerisch nicht erörtert (Modernisierung des Familienrechts, Bericht des Bundesrates von März 2015 zum Postulat 12.3607 Fehr, Ziff. 8.4). Als bisher einziger Kanton hat der Kanton Aargau Familiengerichte geschaffen. Ob weitere Kantone dem aargauischen Vorbild folgen werden, bleibt abzuwarten. In der derzeit vom Parlament beratenen Vorlage 20.026 zur Revision der ZPO werden einige punktuelle Änderungen im Familienverfahrensrecht vorgeschlagen. Nach Ansicht des Bundesrats soll damit einer weitergehenden Revision des gesamten Familienverfahrensrechts unter Einschluss des Organisationsrechts nicht vorgegriffen werden; eine solche könnte aber nur aufgrund einer spezifischen Gesamtschau sowie eines entsprechenden politischen Auftrags in Betracht gezogen werden (BBl 2020 2697, Ziff. 4.1.5). Eine erste Auslegeordnung in diesem Sinne ist im Rahmen der Erfüllung der Postulate 19.3478 Schwander "Kinderbelange ernst nehmen" und 19.3503 Müller-Altermatt "Weniger Verletzungen beim Kampf ums Kind. Massnahmen für das Wohl von Kind, Mutter und Vater" vorgesehen.
Antwort des Bundesrates.