21.4330 · Interpellation · 2021-10-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Das Parlament hat im März 2021 die Motion 19.3955 "Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen" überwiesen. Gemäss der Motion werden zukünftig alle Gesundheitsfachpersonen verpflichtet, sich einer Stammgemeinschaft anzuschliessen. Der Bundesrat hat am 11. August 2021 einen Bericht zum EPD verabschiedet, welcher eine Reihe von Massnahmen zur Verbesserung vorschlägt. In diesem Zusammenhang Stellen sich folgende Fragen:
1. Wie garantiert der Bundesrat den Einbezug aller Gesundheitsfachpersonen und die Klärung offener Fragen bei der Umsetzung der überwiesenen Motion 19.3955?
2. Wie gedenkt der Bundesrat die Entschädigung (Einmalinvestitionen, Anschluss Stammgemeinschaft, Tarife für wiederkehrende Aufwände) der Gesundheitsfachpersonen zu lösen?
3. Wie garantiert der Bundesrat den bisher weitgehend fehlenden Einbezug der wichtigsten Stakeholder (namentlich Ärzteschaft, Zahnärzt*innen, Physiotherapeut*innen, Chiropraktiker*innen, Osteopath*innen und weiterer im Verband der freien Berufe angeschlossenen Berufsgruppen des Gesundheitswesens) bei der für diese Berufsgruppen folgenreichen Umsetzung der überwiesenen Motion 19.3955?
4. Wie sieht die Zeitplanung und die Reihenfolge betreffend Behebung von Mängeln und bezüglich Ausweitung auf weitere Berufsgruppen aus?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Aufhebung der sogenannten "doppelten Freiwilligkeit" ist ein wichtiger Schritt, um die Verbreitung des elektronischen Patientendossiers (EPD) zu fördern. Für die rechtliche Umsetzung der Motion 19.3955 "Ein elektronisches Patientendossier für alle am Behandlungsprozess beteiligten Gesundheitsfachpersonen" ist eine Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) notwendig. Allerdings wurde bereits mit der KVG-Änderung "Zulassung von Leistungserbringern" der Anschluss an eine (Stamm-)Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2022 für neu zuzulassende Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich obligatorisch. Insofern erfolgt die Umsetzung etappenweise.
Wie auch im Postulatsbericht Wehrli 18.4328 "Elektronisches Patientendossier. Was gibt es noch zu tun bis zu seiner flächendeckenden Verwendung?" festgehalten, kann der erwartete Nutzen des EPD nur realisiert werden, wenn es von den Gesundheitsfachpersonen genutzt wird. Deswegen ist der Einbezug der Akteure des Gesundheitswesens sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch in der Implementierung von grosser Wichtigkeit. Im Rahmen der Umsetzung kommt den jeweiligen (Stamm-)Gemeinschaften eine grosse Bedeutung zu. Sie sind die primären Ansprechpartner für Fragen der Gesundheitsfachpersonen und bilden sie im Umgang mit dem EPD aus. eHealth Suisse als Kompetenz- und Koordinationsstelle von Bund und Kantonen stellen ihrerseits Umsetzungsratgeber etc. zur Verfügung.
2. Die bisher an eine (Stamm-)Gemeinschaft angeschlossenen Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitseinrichtungen haben vom Bund keine Entschädigungen erhalten. Das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG; SR 816.1) sieht keine finanzielle Entschädigung der Gesundheitsfachpersonen vor. Gesundheitsfachpersonen bzw. Gesundheitseinrichtungen können sich mittels Webportal an eine (Stamm-)Gemeinschaft anschliessen oder ihr Primärsystem direkt ins EPD integrieren. Ersteres ist zwar mit einem gewissen Zusatzaufwand verbunden, jedoch mit geringen Implementierungskosten. Für eine tiefe Integration der Primärsysteme sind hingegen umfangreiche technische Arbeiten bei den Gesundheitsfachpersonen bzw. Gesundheitseinrichtungen und entsprechende Ressourcen erforderlich. Die Frage des finanziellen Aufwands hängt massgeblich davon ab, ob die medizinische Dokumentation noch in Papierform oder bereits digital erfolgt. In den heutigen Tarifen sind diesbezüglich bereits Aufwände für die Führung der Krankengeschichten sowie für notwendige Praxisinfrastrukturen enthalten.
3. Für die KVG-Leistungserbringer im ambulanten Bereich wird der Anschluss an eine (Stamm-)Gemeinschaft im Rahmen der Umsetzung der Motion 19.3955 verpflichtend. Wie unter Frage 1 dargelegt, werden sie sowohl im Gesetzgebungsprozess als auch in der Implementierung einbezogen. Für Gesundheitsfachpersonen, welche keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sind (beispielsweise Osteopathinnen und Osteopathen, die über keine ärztliche Ausbildung verfügen), bleibt der Einsatz des EPD freiwillig.
4. Wie im Postulatsbericht Wehrli 18.4328 angekündet, ist der Bundesrat aktuell daran, das EPDG einer grundlegenden Prüfung zu unterziehen. Im Februar 2022 wird er über das weitere Vorgehen entscheiden. Die Umsetzung der Motion 19.3955 soll im Rahmen der anstehenden Revision des EPDG oder des KVG erfolgen. Eine Zeitplanung oder Fristen für die Reihenfolge der Anschlüsse einzelner Berufsgruppen bestehen vorerst noch nicht.
Antwort des Bundesrates.