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21.4568 · Interpellation · 2021-12-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In der Antwort auf meine Frage 21.8032 schreibt der Bundesrat, die Wasserversorgung sei für die kommenden Jahrzehnte selbst im Fall eines Klimawandels gesichert. Die Wasserversorgung hängt aber nicht allein vom zur Verfügung stehenden Quantum ab, sondern auch von der Qualität für die Gesundheit des Menschen. Die Wasserqualität ist aber wegen der verschiedenen und zahlreichen Substanzen in der Umwelt gefährdet.

Die Konzentration einzelner natürlicher und synthetischer Substanzen in den Oberflächengewässern, dem Grundwasser und im Trinkwasser wie auch deren Konzentration insgesamt ist bereits heute manchmal besorgniserregend. Darum bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Ist er der Meinung, dass die Versorgung mit sauberem und gesundem Grundwasser und Trinkwasser für die kommenden Jahrzehnte sichergestellt ist? Wenn nicht, was ist zu tun? Wenn ja, wie stellt er sie sicher?

2. Wie stellt er die Versorgung sicher angesichts der teilweise hohen Konzentrationen von Rückständen künstlicher Süssstoffe, Biozide, Arzneimittel und Kosmetika in Wasserläufen, Seen und im Grundwasser? Wie sehen der Aktionsplan und die entsprechenden Zeitpläne aus?

3. Wie stellt er die Versorgung angesichts der teilweise hohen Nitratkonzentrationen sicher? Wie sehen der Aktionsplan und die entsprechenden Zeitpläne aus?

4. Wie stellt er die Versorgung angesichts der teilweise hohen Pestizidwerte in den kleinen und grossen Wasserläufen und den Seen sicher? Wie sehen der Aktionsplan und die entsprechenden Zeitpläne aus?

5. Welche Rolle und Verantwortung haben die Kantone bei der Identifizierung und Umsetzung der notwendigen Massnahmen und bei der Gewährleistung des Ziels, die Schweizer Bevölkerung mit sauberem und sicherem Trinkwasser zu versorgen?

6. Die Verwendung von Substanzen, die der Wasserqualität schaden, zieht hohe externe Kosten nach sich. Ist der Bundesrat bereit, Massnahmen zur Internalisierung der Kosten zu ergreifen? Wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ einwandfreiem Grund- und Trinkwasser in den kommenden Jahrzehnten herausfordernd aber möglich ist. Wichtig dafür ist insbesondere der konsequente Vollzug der Vorschriften des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201). Zusätzlich haben das Parlament und der Bundesrat in den letzten Jahren mehrere neue Massnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität beschlossen. Dies zum Beispiel im Rahmen des Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (AP PSM), der parlamentarischen Initiative 19.475 "Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren", der Motion 20.3625 "Wirksamer Trinkwasserschutz durch Bestimmung der Zuströmbereiche", oder der beiden Motionen 20.4261 "Reduktion der Stickstoffeinträge aus den Abwasserreinigungsanlagen" und 20.4262 "Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen für alle Abwasserreinigungsanlagen". Diese Aufträge werden zurzeit umgesetzt. Dabei wird auch geprüft, ob noch weiterer Handlungsbedarf zur Sicherung der Wasserqualität besteht.

2) Der in der GSchV festgelegte Anteil der Abwasserreinigungsanlagen (ARA) wird seit 2016 mit einer vierten Reinigungsstufe zur Elimination von Mikroverunreinigungen wie künstlicher Süssstoffe, Biozide, Arzneimittel und Kosmetika ausgebaut. Diese Massnahmen müssen spätestens Ende 2035 umgesetzt werden (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. November 2015, GSchV). Die Motion 20.4262 hat zur Folge, dass weitere ca. 100 ARA, deren Ausleitungen Grenzwertüberschreitungen zur Folge haben, Massnahmen zur Elimination von Mikroverunreinigungen umsetzen müssen. Der Zeitplan wird im Rahmen der Botschaft zur Umsetzung der Motion festgelegt, welche voraussichtlich Anfang 2025 vom Bundesrat verabschiedet wird.

3) Trotz der 1999 eingeführten Mitfinanzierung des Bundes von Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a, GSchG) ist das Grundwasser im Mittelland weiterhin vielerorts zu stark mit Nitrat belastet. Mit der Umsetzung der Motion 20.3625 bis 2035 sollen die Kantone verpflichtet werden, die Zuströmbereiche der Trinkwasserfassungen zu bezeichnen. Dadurch wird der Grundstein gelegt, dass die Kantone in diesen für die Trinkwasserqualität wichtigen Gebieten Vorsorge- und/oder Sanierungsmassnahmen einleiten können. Der Bundesrat hat zudem im Rahmen der Vernehmlassung der Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der pa. iv. 19.475 vorgeschlagen, die Stickstoffverluste aus der Landwirtschaft bis 2030 um 20 Prozent zu reduzieren.

4) Der AP PSM hat zum Ziel, dass die Länge der Abschnitte des Schweizer Fliessgewässernetzes mit Überschreitungen der Grenzwerte von Pflanzenschutzmitteln gemäss GSchV bis 2027 gegenüber der Periode 2012-2015 halbiert wird. Weiter müssen die Risiken durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für die Bereiche Oberflächengewässer und naturnahe Lebensräume sowie die Belastung im Grundwasser bis 2027 im Vergleich zum Mittelwert der Jahre 2012-2015 um 50 Prozent vermindert werden (Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes im Rahmen der pa. iv. 19.475: Art. 6b, Abs. 2, LwG, SR 910.1). Der Bundesrat kann zusätzliche Massnahmen ergreifen, wenn diese Ziele nicht erreicht werden (Art. 6b, Abs. 8, LwG). Das Parlament hat in Artikel 9 Absätze 3-6 GSchG auch festgelegt, dass die Zulassung von Pestiziden überprüft werden muss, wenn die Grenzwerte wiederholt und verbreitet überschritten werden. Dabei müssen zusätzliche Reduktionsmassnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte festgelegt werden. Der Bundesrat wird voraussichtlich im Frühjahr 2022 eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung geben.

5) Grundsätzlich sind die Kantone für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung (GSchG) verantwortlich. Dazu gehören auch die Identifizierung und Umsetzung von konkreten Massnahmen zum Schutz der Trinkwasserressourcen. Aufgrund der grossen Belastungslage hat das Parlament jedoch für wiederholt und verbreitet auftretende Grenzwertüberschreitungen von Pestiziden auf nationaler Ebene Massnahmen beschlossen (vgl. Antwort auf Frage 4).

6) In der Schweiz gilt bei der Finanzierung der kommunalen Abwasserreinigungsanlagen grundsätzlich das Verursacherprinzip (Art. 60a, GSchG). Zudem sind Industrie- und Gewerbebetriebe verpflichtet, ihre Abwässer nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik zu reinigen. Das Parlament hat die Einführung einer Lenkungsabgabe für Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Erarbeitung der pa. iv. 19.475 geprüft und sich dagegen entschieden. Pflanzenschutzmittel, von denen ein erhöhtes Risiko für die Umwelt ausgeht, wurden jedoch im Rahmen des Ökologischen Leistungsnachweises eingeschränkt. Zudem werden die neuen Regelungen im LwG (6a Abs. 3 und 6b Abs. 5) dazu führen, dass die Branchen Beiträge zur Reduzierung der Nährstoff- und Pestizidbelastung im Gewässer machen. Der Bundesrat sieht daher derzeit keinen Anlass, die bewährten Steuerungsmechanismen durch eine vollzugsaufwändige Internalisierung der Kosten abzulösen.

Antwort des Bundesrates.