21.457 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-15
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) soll folgendermassen ergänzt werden:
"Unlauter handelt insbesondere, wer: (...)
- die Beschaffenheit, die Menge, die CO2-Bilanz oder -Neutralität des Produkts, den Verwendungszweck, den Nutzen, die Gefährlichkeit oder die Auswirkungen auf das Klima von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht;"
Begründung
Angesichts des Klimanotstands und um ihre 2015 in Paris eingegangenen internationalen Verpflichtungen einzuhalten, muss die Schweiz ihre Treibhausgasemissionen senken. Der Bundesrat hat sich dazu verpflichtet, bis 2050 die CO2-Neutralität zu erreichen. Zur Erreichung dieses Ziels müssen alle Wirtschaftsakteure einen Beitrag leisten.
Es ist notwendig, dass der Markt die Bemühungen von Unternehmen und Dienstleistern zur Senkung ihrer Treibhausgasemissionen richtig anerkannt. Die Begriffe, mit denen diese Bemühungen bezeichnet werden, müssen anerkannt und vertrauenswürdig sein, damit Konsumentinnen und Konsumenten, die ihren ökologischen Fussabdruck verringern möchten, auf ihrer Grundlage Entscheidungen treffen können.
Damit die Begriffe zur Hervorhebung dieser Bemühungen nicht missbraucht werden, muss der Bundesrat Werbebotschaften verbieten, die die Kundschaft täuschen, indem Produkte unrichtigerweise und auf täuschende Art als klimaneutral oder ohne negative Folgen für die Umwelt angepriesen werden. Diese Kommunikationsmethode wird Greenwashing genannt und von skrupellosen Unternehmen verwendet, die sich ein Image ökologischer Verantwortung geben und in Wahrheit nichts für den Erhalt der Umwelt unternehmen. Somit vermittelt das Markenimage eines Unternehmens einen umweltfreundlicheren Eindruck, ohne dass das Unternehmen tatsächlich umweltfreundlich ist. Diese Methode führt nicht nur die Kundinnen und Kunden irre, sondern verschafft dem Unternehmen auch einen ungebührlichen Vorteil gegenüber anderen Marken, die sich tatsächlich dafür einsetzen, ihren ökologischen Fussabdruck zu verkleinern. Zudem besteht das Risiko, dass dies der Glaubwürdigkeit dieser Begriffe schadet.
Zu diesem Zweck soll der Bundesrat Artikel 3 des UWG, in dem die unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden und anderes widerrechtliches Verhalten definiert werden, ergänzen.