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21.4623 · Interpellation · 2021-12-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Im Nachgang zur ersten Debatte über das Gentechnikgesetz im National- und Ständerat und Aussagen des Bundesrats im Parlament, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Zentrale wissenschaftliche Akteure wie Swissuniversities, Agroscope und die Akademien betonten in der Vernehmlassung, dass ausreichend Wissen für die Risikobeurteilung und Folgenabschätzung der Genomeditierung vorhanden sei. Wie kommt der Bundesrat demgegenüber zur Behauptung, es gebe noch zu wenig Informationen zu den neuen Verfahren und die Risiken seien "einfach noch zu wenig bekannt"?

2. Auf welchen wissenschaftlichen Quellen und Studien basieren diese Aussagen des Bundesrats?

3. Was sagt der Bundesrat zur Aussage der Akademien, dass die Risiken bei Genomeditierung je nach angewander Form kleiner sind, als bei der klassischen - und heute zugelassenen sowie weit verbreiteten - Mutagenese mit Chemikalien und Bestrahlung?

4. Ein Nationalfondsprojekt konnte keine Umweltrisiken bei der klassischen Gentechnik im Bereich der Pflanzenzucht nachweisen. Mit der Präzision der Genomeditierung sind allfällige Risiken noch kleiner geworden (vgl. bspw. Ausführungen der Akademien). Dessen ungeachtet suggerierte der Bundesrat im Ständerat, dass die Genomeditierung risikoreicher sei als die klassische Gentechnik. Mit welchen wissenschaftlichen Grundlagen begründet der Bundesrat diese Aussage?

5. Warum könnte eine Genomeditierung ohne Einbringung artfremder DNA überhaupt risikoreicher sein als eine Mutation bei der klassischen Gentechnik? Welche wissenschaftlichen Grundlagen stützen eine solche Hypothese?

6. Gibt es aus Sicht des Bundesrats betreffend Genomeditierierung heute nicht auch einen breiten wissenschaftlichen Konsens wie beim Klimawandel?

7. Gibt es für den Bundesrat ein Kriterium, ab wann die Risiken der neuen Züchtungsmethoden genügend erforscht sind? Was müsste gegenüber heute zusätzlich erfüllt sein? Falls die Frage nicht präzis beantwortet werden kann: Droht ohne solche Kriterien nicht ein ewiges Moratorium?

Begründung

Bundesrätin Simonetta Sommaruga argumentierte während der Ständeratsdebatte wie folgt: "Letztlich geht es immer um die Veränderung des Genoms, die dann halt auch diese unbeabsichtigten Auswirkungen mit potenziell unerwünschten Folgen haben kann, und zwar nicht nur für die Ökologie, für die Natur, sondern auch für die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt. Diese Risiken sind einfach noch zu wenig bekannt." und weiter "Es gibt das Nationale Forschungsprogramm 59 zu den gentechnischen Verfahren. In diesem Nationalen Forschungsprogramm wurden aber ausgerechnet die neuen gentechnischen Verfahren, die jetzt Ihre Kommissionsmehrheit neu einführen will, nicht berücksichtigt. Das ist etwas schwierig zu verstehen; dass Sie ausgerechnet dort eine Ausnahme vom Moratorium machen, wo am wenigsten Informationen vorhanden sind."

Demgegenüber kann man der Botschaft des Bundesrats entnehmen, dass Agroscope, Swissuniversities und die Akademien der Wissenschaften Schweiz anders argumentieren. Sie sagen, dass ausreichend Wissen für die Risikobeurteilung und Folgenabschätzung vorhanden sei und die Gentechnik Chancen für eine nachhaltigere Landwirtschaft und die Ernährungssicherheit bieten könne.

Die Akademien der Wissenschaften Schweiz schreiben in ihrer Vernehmlassung spezifisch zu den neuen Verfahren (Genomeditierung) folgendes: "Die Akademien sind hingegen der Meinung, dass eine Risikobewertung der heute in der Pflanzenzüchtung angewandten neuen gentechnischen Verfahren und insbesondere der Genom-Editierung möglich ist. Mit der Genom-Editierung können unterschiedliche Arten von Veränderungen im Erbgut eines Organismus erzeugt werden, von einer einzelnen Punktmutation bis zum Einbau eines Transgens. Im Gegensatz zu anderen Züchtungsmethoden wie der klassischen Gentechnik oder der Mutagenese mit Chemikalien oder Bestrahlung geschieht die Veränderung aber gezielt an einer bestimmten Stelle im Erbgut. Unbeabsichtigte Veränderungen, wie sie bei allen Züchtungsmethoden auftreten, sind bei der Genom-Editierung weitaus seltener und werden bei der anschliessenden Selektion grösstenteils entfernt. Je nach angewandter Form der Genom-Editierung sind die Risiken kleiner als bei der klassischen Gentechnik (SDN-3) bzw. kleiner als bei der klassischen Mutagenese mit Chemikalien und Bestrahlung (SDN-1)."

Stellungnahme des Bundesrates

1-5) Unter den neuen gentechnischen Verfahren (z. B. Genomeditierung) wird eine Reihe von heterogenen Techniken zusammengefasst, mit denen das Genom von Organismen verändert werden soll, um diese mit spezifischen Eigenschaften auszustatten. Dabei hängt das Risiko vielmehr mit der Art der Veränderungen (Mutationen) und der hergeleiteten Eigenschaften sowie der in der Landwirtschaft oder als Lebensmittel verwendeten Organismen zusammen als mit dem Ausmass der Mutation oder dem Vorhandensein eines Transgens.

Wie bei allen Technologien, die mit Risiken verbunden sind, kann nicht a priori und generell gesagt werden, ob bestimmte von ihnen weniger risikoreich sind. Daher ist es nicht denkbar, eine allgemeine Ausnahme von der Pflicht einer fallweisen Risikobeurteilung nach den Grundsätzen und Vorschriften des Gentechnikrechts (Art. 6 GTG, SR 814.91; FrSV, SR 814.911) und auf Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse vorzusehen.

Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Grundlagenforschung zu einigen dieser neuen Techniken und ihrer Anwendung bei bestimmten Organismen laut den Vertreterinnen und Vertretern aus der Forschung (Swissuniversities, Agroscope und die Akademien) weit fortgeschritten ist.

6) Sowohl im Bereich der Gentechnik als auch im Zusammenhang mit dem Klimawandel sind wissenschaftliche Daten von entscheidender Bedeutung. Dennoch sind wissenschaftliche Daten und deren Interpretationen nicht die einzigen Elemente, die bei der Weiterentwicklung des Rechts berücksichtigt werden. Bei jeder Problematik spielen spezifische soziale, ethische und wirtschaftliche Faktoren ebenfalls eine Rolle, wenn es um die gesellschaftliche und politische Akzeptanz geht.

7) Im Gentechnikrecht werden Kriterien und Standards für jede Phase der Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) festgelegt: im Labor, in Gewächshäusern, bei Freisetzungsversuchen und bei der Vermarktung. Da sich solche Sorten noch nicht in der Phase des Inverkehrbringens befinden, sind noch weitere Forschungsarbeiten und Erfahrungswerte erforderlich, um insbesondere die Wechselwirkungen solcher Kulturen mit der Umwelt, der biologischen Vielfalt und der GVO-freien Produktion zu erfassen. Zusätzliche Forschungsergebnisse und Erkenntnisse werden auch benötigt, um ihr Nachhaltigkeitspotenzial und ihre agronomischen Eigenschaften in Agrarökosystemen, die mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind, zu bewerten.

Antwort des Bundesrates.