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21.468 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-17

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Opferhilfegesetz (OHG) ist wie folgt zu ändern:

Art. 3 Abs. 2

3 Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so werden die Leistungen der Beratungsstellen unter den in diesem Gesetz genannten besonderen Bedingungen gewährt (Art. 17); Entschädigungen und Genugtuungen werden keine gewährt, ausgenommen für Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB).

Art. 19 Abs. 2 und 3bis

2 Der Schaden wird nach den Artikeln 45 (Schadenersatz bei Tötung) und 46 (Schadenersatz bei Körperverletzung) des Obligationenrechts festgelegt. Vorbehalten bleiben die Absätze 3, 3bis und 4.

3bis In Abweichung von Absatz 3 hat das Opfer von Menschenhandel (Art. 182 StGB) ein Recht auf Entschädigung für den Vermögensschaden, der aus der Ausbeutung seiner Arbeit resultiert.

Begründung

Die Schweiz hat das Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels ratifiziert (SR 0.311.543).

Damit hat sie sich dazu verpflichtet, dass die Opfer solcher Straftaten entschädigt werden. Die Entschädigung ist in erster Linie von den Tätern zu leisten. Subsidiär muss der Staat einspringen.

Das Übereinkommen garantiert diese Rechte den Opfern irgendwo im Rechtsbereich eines der Vertragsstaaten, unabhängig davon, wo die strafbaren Handlungen verübt wurden.

Das Opferhilfegesetz (OHG) muss demzufolge geändert und um diese Rechte ergänzt werden.

Konkret muss Artikel 3 geändert werden bezüglich des örtlichen Geltungsbereichs sowie Artikel 19 betreffend den Schaden, der ein Anrecht gibt auf Schadenersatz.