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21.518 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Artikel 128 StGB wird wie folgt geändert:

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, für den eine unmittelbare Lebensgefahr oder einer erkennbaren unmittelbaren Gefahr der schweren Verletzung seiner physischen oder sexuellen Integrität besteht, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,

wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Begründung

Mit dieser Initiative soll unterlassene Hilfestellung gegenüber einer Person, die Opfer einer schweren psychischen und physischen Verletzung wird, strafbar werden. Während es heute strafbar ist, einer Person in unmittelbarer Lebensgefahr nicht zu helfen, ist die unterlassene Hilfestellung gegenüber einer Person, die im Nebenzimmer gerade vergewaltigt wird, nicht strafbar. Auch wenn es zumutbar wäre.

Ein Bundesgerichtsurteil vom 22. September 2021 macht die Gesetzeslücke auf eklatante Weise sichtbar: Das Bundesgericht sprach einen Mann frei, der das Zimmer verliess, als seine Bekannte vergewaltigt wurde. Obwohl der Angeklagte wusste, dass sie in grosser Not war, hatte er nichts unternommen, um die Vergewaltigung zu verhindern. Er hatte den Täter zuvor sogar selbst ins Zimmer gelassen.

Das Verhalten des freigesprochenen Mannes ist nicht nur moralisch verwerflich, sondern sollte auch strafrechtlich relevant sein, wenn wir mitmenschliche Solidarität ernst nehmen. Dies entspricht auch dem Wandel, der in der Gesellschaft stattgefunden hat, und dem Rechtsempfinden der Gesellschaft.

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