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21.7461 · Fragestunde. Frage · 2021-06-02

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das BAG empfiehlt, dass wenn Kinder ab 12 Jahren gegen Covid geimpft werden wollen, dass sie keine Zustimmung der Eltern benötigen.

- Ist dies ein Novum?

- Wie ist die Situation bei anderen Impfungen z.B. HPV oder sonstige medizinische Eingriffe?

- Wer haften bei Streitigkeiten zwischen Arzt und Eltern?

Stellungnahme des Bundesrates

Jede Impfung stellt eine Verletzung der körperlichen Integrität dar und bedarf deshalb einer Einwilligung. Grundsätzlich gilt, dass eine solche Einwilligung nur dann rechtsgültig gegeben werden kann, wenn die betreffende Person urteilsfähig ist. Auch Minderjährige in der Altersstufe von 12 bis 18 Jahren gelten als weitgehend urteilsfähig, soweit sie psychisch gesund und bei Bewusstsein sind. Die Urteilsfähigkeit muss aber fallbezogen beurteilt werden. Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zur Covid-19-Impfung weichen von diesem Grundsatz nicht ab. Sie sehen nicht grundsätzlich vor, dass bei Kindern ab 12 Jahren keine Zustimmung der Eltern erforderlich ist. Nur wenn ein Kind als urteilsfähig zu betrachten ist, braucht es keine Einwilligung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Schulimpfungen (z. B. HPV) sind in der Kompetenz der Kantone. Hier führten der Kanton bzw. der Schulgesundheitsdienst i.d.R. Impfungen in der Schule nur mit schriftlicher Einwilligung der Eltern durch. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler geimpft werden möchte, die Eltern aber nicht zugestimmt haben (oder umgekehrt), setzt sich der Dienst mit den Eltern und dem Kind in Verbindung, um deren Zustimmung einzuholen. Führen auch solche Gespräche nicht zu einer Einigung, kann das Kind sich auch ohne Einwilligung der Eltern für eine Impfung entscheiden, wenn es urteilsfähig ist. Liegt eine rechtsgenügliche Einwilligung des urteilsfähigen Kindes vor, so hat eine allfällige Uneinigkeit zwischen einer Ärztin oder einem Arzt und den Eltern oder Erziehungsberechtigten des Kindes keinen Einfluss auf die Haftung für allfällige Impffolgeschäden. Auch bei Covid-19-Impfstoffen kommen die üblichen Haftungsregeln zur Anwendung (Haftung des Impfstoffherstellers, der impfenden Person oder des Spitals sowie subsidiär des Bundes).