22.3009 · Motion · 2022-01-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Änderung des Epidemiengesetzes auszuarbeiten, so dass Personen und Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb aufgrund behördlicher Massnahmen schliessen oder einschränken müssen unter festzulegenden Voraussetzungen (z.B. Dauer der Massnahmen und Höhe der Einbussen) entschädigt werden, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt ist. Dabei ist die Entschädigungspflicht zeitlich zu begrenzen.
Begründung
In den Artikeln 63 ff. sieht das Epidemiengesetz eine Entschädigung von Personen vor, welche Schäden erleiden aufgrund bestimmter behördlicher Massnahmen nach den Artikeln 33-38 sowie 41 Abs. 3 EpG (z.B. Quarantäne, Absonderung, ärztliche Behandlungen oder Einschränkung bestimmter Tätigkeiten und der Berufsausübung). Entschädigungen sind auch bei Schäden aus Impffolgen vorgesehen (Art. 64 EpG), nicht aber bei anderen gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, wie sie in Art. 6 Abs. 2 EpG erwähnt sind.
Wie die Botschaft zum Epidemiengesetz festhält, sieht das Gesetz keine Entschädigungspflicht für Schäden vor, die "im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung verursacht werden. Private Veranstalter oder Unternehmen, die von Verboten, Schliessungen oder anderen Einschränkungen betroffen sind, können beim Staat Schadenersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen der Staatshaftung erfüllt sind" (Botschaft zur Revision des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 3. Dezember 2010, BBl 2010 410). Schadenersatz kann folglich nur in Fällen verlangt werden, wo staatliche Organe widerrechtlich gehandelt haben.
Leitgedanke dieser Regelung war, dass es den einzelnen Betrieben bzw. den dafür verantwortlichen Personen obliege, vorsorgliche Massnahmen für Krisensituationen zu treffen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Ausmass bzw. die Auswirkungen der Pandemie, wie wir dies heute erleben, für den Gesetzgeber damals kaum vorstellbar war. Die Schäden dürften in vielen Fällen den Bereich, welcher hinsichtlich Krisenvorsorge in der Selbstverantwortung des Einzelnen liegt, übersteigen.
Die Überbrückungskredite und verschiedenen weiteren Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand zielten namentlich darauf ab, die Liquidität der Unternehmen sicherzustellen sowie Arbeitslosigkeit und Konkurse zu verhindern. Steht die unmittelbare Bedürftigkeit einzelner Branchen im Vordergrund und nicht der effektiv eingetretene Schaden, läuft man Gefahr, wettbewerbswidrige Strukturerhaltung zu betreiben, indem auch viele Betriebe Unterstützung erhalten, die es eigentlich nach "normalen" wirtschaftlichem Lauf nicht verdient hätten.
Die staatliche Ersatzpflicht soll an klare Voraussetzungen geknüpft werden. Auch künftig soll der Grundsatz der Selbstverantwortung im Zentrum stehen: Der Staat darf nicht zur Vollkaskoversicherung werden. Für die Krisenvorsorge soll auch künftig grundsätzlich der Einzelne zuständig sein. Werden jedoch durch staatliche Massnahmen erhebliche Schäden verursacht, muss die öffentliche Hand dafür haften. Voraussetzung hierfür muss eine bestimmte Schwere des Schadens sein, die durch ein zeitliches Kriterium und die Höhe der Einbusse umschrieben wird. Dies erlaubt gewisse Abstufungen.
Genauso wie Notrechtssituationen nicht jeden entschädigungslosen Eingriff des Staates in das Privateigentum oder die Wirtschaftsfreiheit erlauben, darf nicht jede notrechtlich bedingte, kurze Massnahme zu Haftungsfolgen für die öffentliche Hand führen.
Sodann soll die Entschädigungspflicht des Staates zeitlich begrenzt werden. Sind gewisse wirtschaftliche Tätigkeiten langfristig nicht mehr oder lediglich mit Auflagen möglich, ist es dem Gewerbetreibenden zumutbar, sein Geschäftsmodell den neuen Vorschriften anzupassen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Massnahmen zur Bewältigung der Covid-Pandemie grosse wirtschaftliche Auswirkungen gehabt haben. Viele Betriebe und Branchen waren in einem Ausmass betroffen, dass die im Epidemiengesetz (EpG; SR 818.101) vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen nicht genügten. Der Bundesrat hat daher rasch Unterstützungsmassnahmen ergriffen und die notwendigen Rechtsgrundlagen im Covid-19-Gesetz (SR 818.102) und dem Verordnungsrecht geschaffen.
Nach Ansicht des Bundesrates muss die Frage, ob eine subsidiäre Entschädigungspflicht von Betrieben und ganzen Branchen direkt im EpG verankert werden muss, im Rahmen der Evaluation der Covid-19-Pandemie geprüft werden - zusammen mit der Prüfung der Regelung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen sowie der Angemessenheit der ergriffenen Massnahmen. Darauf basierend ist im zurzeit laufenden Revisionsprozess des EpG zu klären, ob die in der Motion vorgeschlagene Entschädigungspflicht eingeführt werden soll. Allfällige Modifikationen werden anschliessend mit einem Revisionsentwurf dem Parlament unterbreitet. Hingegen ist es zu früh, Vorentscheide zu treffen, ohne dass die Erfahrungen aus der Covid-19-Epidemie systematisch ausgewertet wurden.
Der Bundesrat hat sich bereits in der Stellungnahme zur Motion 21.3742 Stark "Entschädigung bei Berufsverboten im Gesetz verankern" zum Anliegen einer Entschädigungspflicht geäussert. Der Ständerat ist dem Bundesrat in seiner Argumentation gefolgt, dass die Frage im Rahmen der Revision des EpG geklärt werden soll, und hat die Motion in der Herbstsession 2021 abgelehnt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.