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22.3029 · Interpellation · 2022-02-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Embargogesetz (946.231, EmbG) ermächtigt den Bundesrat dazu, Sanktionen zu übernehmen, die von der UNO, der OSZE oder von "den wichtigsten Handelspartnern" der Schweiz verhängt wurden. Gemäss Artikel 1 Absatz 1 EmbG besteht ein wesentliches Ziel dieser Sanktionen darin, "[die] Einhaltung des Völkerrechts, namentlich [die] Respektierung der Menschenrechte" zu fördern.

Die Schweiz wendet dieses Gesetz in zwei Fällen an: bei der Umsetzung von UNO-Sanktionen entsprechend ihren Pflichten als Mitgliedstaat und bei der freiwilligen Übernahme von Sanktionen, welche die EU im Rahmen ihrer "restriktiven Massnahmen" getroffen hat. So hat sich unser Land beispielsweise weithin an die Sanktionen der EU gegenüber Belarus, Syrien oder Nicaragua angepasst.

Am 7. Dezember 2020 hat die EU ein Sanktionsregime zur Bekämpfung von Verbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weitere schwere Verletzungen der Menschenrechte beschlossen, insbesondere Folter und systematische sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt. Die betroffenen Personen oder Einrichtungen können staatliche oder nicht staatliche Akteurinnen und Akteure sein.

Ende 2021 hatte die EU bereits Sanktionen erlassen gegen mehrere chinesische Verantwortliche, die an der Verfolgung der Uiguren beteiligt waren, gegen die berüchtigte russische paramilitärische Wagner-Gruppe und gegen einen südsudanesischen General, der beschuldigt wird, schwere Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben.

In der Vergangenheit hat der Bundesrat den Grossteil der Sanktionen übernommen, welche die EU gegen andere Staaten verhängt hat. Nichtsdestotrotz hat er die Sanktionen, die 2021 von der EU im Rahmen ihrer globalen Sanktionsregelung bei Menschenrechtsverstössen erlassen wurden, nicht übernommen.

Dies ist besonders überraschend, da das Ziel dieser Sanktionen vollkommen mit dem in Artikel 1 Absatz 1 EmbG genannten Ziel übereinstimmt, die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern.

Im EmbG wird nicht zwischen verschiedenen Sanktionsarten unterschieden. Bestätigt der Bundesrat, dass das EmbG es zulässt, die von der EU im Rahmen ihres Beschlusses (GASP 2020/1999) erlassenen Sanktionen zu übernehmen?

Bestätigt der Bundesrat, dass er gestützt auf Artikel 1 EmbG Sanktionen übernehmen könnte, die einseitig durch andere wichtige Handelspartner der Schweiz wie die USA oder das Vereinigte Königreich verhängt wurden?

Als Antwort auf meine Interpellation vom 19. März 2021 (21.3408) zur Übernahme von Sanktionen, welche die EU gegen Verantwortliche verhängt hat, die mit der Verfolgung der Uiguren in Verbindung stehen, hatte der Bundesrat verlauten lassen, dazu noch keinen Beschluss gefasst zu haben. Hat er sich mittlerweile entschieden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Prinzipien der Schweizer Sanktionspolitik sind im Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG SR 946.231) festgelegt.

Artikel 1 sieht vor, dass der Bund Zwangsmassnahmen erlassen kann, um Sanktionen durchzusetzen, die beispielsweise von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz ergriffen worden sind. Obwohl sich das Gesetz nicht dazu äussert, welche Staaten als " wichtigste Handelspartner" gelten dürfen, war für Bundesrat und Bundesversammlung unbestritten, dass in erster Linie die EU gemeint ist (siehe z.B. in der Botschaft des Bundesrates zum Embargogesetz BBl 2001 1433, S. 1451 oder S. 1455).

Der Bundesrat entscheidet im Einzelfall über die Übernahme, teilweise Übernahme oder Nicht-Übernahme von EU-Sanktionen. Dabei führt er eine umfassende Güterabwägung unter Berücksichtigung aussenpolitischer, aussenwirtschaftspolitischer und rechtlicher Kriterien durch. Gestützt auf das Embargogesetz hat sich die Schweiz In den meisten Fällen den bisherigen geografischen Sanktionen der EU angeschlossen.

In Anbetracht der engen Verknüpfung der Schweizerischen Wirtschaft mit derjenigen der EU, der geteilten Werte und des freien Personenverkehrs ist das Nachvollziehen von EU Sanktionen naheliegend. Sanktionen einzelner Staaten hat sich die Schweiz bisher nie angeschlossen. Da Sanktionen am wirksamsten sind, wenn sie breit abgestützt sind, wäre ein solches Vorgehen in der Regel wenig zweckmässig.

Bei den thematischen Sanktionen der EU handelt es sich um ein neuartiges Konzept, das anders funktioniert als geografisch orientierte Sanktionen. Der potentielle Adressatenkreis ist nicht mehr nur auf ein Land bzw. eine klar definierte Situation beschränkt. Die thematischen Sanktionen der EU ermöglichen es, weltweit Personen, Unternehmen und Organisationen zu sanktionieren.

Die in der Ständigen Koordinationsgruppe Sanktionspolitik unter der Leitung des WBF (SECO) vertretenen Departemente und Ämter haben die Vor- und Nachteile der thematischen Sanktionen sowie mögliche Handlungsoptionen für die Schweiz erarbeitet.

Diese Entscheidungsgrundlagen sollen im Lichte der veränderten Situation erneut aufgegriffen, aktualisiert und zu gegebener Zeit dem Bundesrat vorgelegt werden. Der Bundesrat hat deshalb seine Position noch nicht festgelegt. Er wird dies voraussichtlich bis Ende August vornehmen.

Antwort des Bundesrates.