22.3055 · Motion · 2022-03-02
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt Massnahmen zu erlassen, um den Armeebestand zu erhöhen. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass für eine Umteilung vom Armeedienst zum Zivildienst zukünftig folgende Bedingungen erfüllt sein müssen:
1. Die Mindestanzahl von 150 Diensttagen im Zivildienst muss in jedem Fall gewährleistet sein;
2. Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere bei der Dienstageberechnung für den Zivildienst;
3. Keine Einsätze im Zivildienst, die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärstudium erfordern;
4. Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen;
5. Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung;
6. Pflicht, den sog. "langen Einsatz" spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird.
Begründung
Der Nationalrat hat die Vorlage 19.020, bei welcher das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst geändert werden sollte, in der Sommersession 2020 in der Schlussabstimmung überraschend knapp abgelehnt. Die positive Wirkungsweise der damals 8 vorgeschlagenen Massnahmen, welche die Attraktivität des Zivildienstes verringern, bleibt generell unbestritten. Um im Kontext einer sich verschlechternden internationalen Sicherheitslage in Europa den Armeebestand der Schweiz zu stärken, sind Massnahmen in Bezug auf die Zivildienstleistenden absolut zwingend. Um die hohe Zahl von Zulassungen von eingeteilten Armeeangehörigen in den Zivildienst zu senken, braucht es klare und einfach umsetzbare Regeln.
1. Mittels der ersten Massnahme sollen deshalb alle zum Zivildienst zugelassenen Personen, die gemäss Faktor 1.5 weniger als 150 Tage Zivildienst leisten müssten und ihre Ausbildungspflicht in der Armee nicht vollständig erfüllt haben, 150 Tage Zivildienst leisten müssen.
2. Gleichzeitig sollen die Armeekader bei einer Umteilung ebenfalls dem Faktor 1.5 für den Zivildienst unterstellt sein (zweite Massnahme).
3. Um die Attraktivität des Zivildienstes insbesondere für Mediziner einzuschränken, gilt es deren Einsätze in ihrem Fachgebiet für den Zivildienst als dritte Massnahme auszuschliessen.
4. Zudem müssen Armeeangehörigen mit 0 Restdienstagen für allfällige Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können und dürfen deshalb nicht für den Zivildienst zugelassen werden (vierte Massnahme).
5. Eine jährliche Einsatzpflicht soll die Gleichwertigkeit des Zivildienstes mit der Armee verbessern (fünfte Massnahme). 6. Ebenfalls als Angleichung zwischen Armee und Zivildienst muss die Massnahme gesehen werden, dass Zivildienstleistende analog zum Armeeangehörigen, welcher vorzeitig aus der Rekrutenschule entlassen wurde, im gleichen Jahr für den Folgedienst aufgeboten werden kann (sechste Massnahme). Beim Zivildienst ist heute ein Herausschieben des Folgedienstes um bis zu 3 Jahre möglich, was dem Zivildienstleistenden im Vergleich zum Rekruten eine unerwünschte Besserstellung verschafft.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.