Lexipedia

22.3108 · Interpellation · 2022-03-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Zugang zu möglichst detaillierten Daten ist für die Forschung entscheidend, um sozialwissenschaftliche, volkswirtschaftliche oder medizinische Fragen zu beantworten. In der Schweiz wurden dabei zwar deutliche Fortschritte gemacht (zentrale Möglichkeit zur Verknüpfung gewisser Datensätze, Aufbau Data Science Competence Centre und Ausbau der Open Government Data-Abteilung beim BFS), Forschende sind aber im Vergleich bspw. zu Ländern des Nordens oder UK und USA strukturell benachteiligt, weil der Datenzugang in der Schweiz deutlich schwieriger ist. Damit legt die Schweiz der Forschung in einem strategisch sehr bedeutenden Bereich Steine in den Weg. Zudem werden dem BFS gemäss Jahresbericht 2020 stets neue Aufgaben zugewiesen, ohne dass es dafür zusätzliche Mittel erhalten hätte.

Ich bitte in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Woher rührt die relativ schwache Platzierung der Schweiz im "Global Open Data Index" der Open Knowledge Foundation und im "Open Data Inventory"?

2. Welche Administrativdaten werden digital erhoben und stehen Forschenden zur Verfügung? Welche Daten stehen trotz Erhebung der Forschung nicht zur Verfügung?

3. Wie rege wird bisher die Möglichkeit zur Verknüpfung verschiedener Datensätze durch das BFS genutzt?

4. Wie wird die Verknüpfung von Adminstrativdatensätzen auf Kantonsebene gehandhabt?

5. Wie beurteilen Forschende die Handhabung der Behörden bezüglich Datenzugang insgesamt und konkret in Bezug auf solche Verknüpfungen?

6. Sind das BFS und die Statistikämter der übrigen datenintensiven Bundesämter (BAFU, BAG, BSV) mit genügend Ressourcen ausgestattet, um neue Ansprüche an und Möglichkeiten zur Datenanalyse erfüllen zu können?

7. Welche technischen Möglichkeiten existieren heute für Datschenschutz und Anonymisierung von Daten? Wie ermöglichen andere Länder der Forschung den Zugang zu sensiblen Daten zu Forschungszwecken unter Einhaltung des Datenschutzes? Wie könnte die Schweiz Datenschutz und Datenzugang gleichzeitig verbessern?

8. Führen die Behörden systematisch Gespräche mit dem Forschungsplatz, um die Möglichkeiten von und die Ansprüche an die Datenverfügbarkeit und den Datenschutz zu eruieren?

9. In welchen Situationen sieht der Bundesrat den Bedarf, gewisse Daten von privaten Unternehmen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen? Welche gesetzlichen Möglichkeiten existieren dafür?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Bewertung beim "Global Open Data Index" der Open Knowledge Foundation wurde von unterschiedlichen Reviewern der Open Government Data (OGD)-Community vorgenommen und basiert nicht auf genormten Bewertungsstandards. Ziel war eine erste Übersicht darüber zu erstellen, wie Verwaltungen auf der ganzen Welt Open Data publizieren. Das letzte Ranking stammt von 2016/2017 (Schweiz: 47. Stelle) und ist nicht mehr aktuell. Seit der Einführung der OGD-Strategie des Bundes 2019-2023 mit dem Leitsatz "open data by default" stehen deutlich mehr Datensätze zur Verfügung. Das drückt sich auch in den Ergebnissen des "Open Da-ta Inventory (ODIN)" (Referenzjahr 2020) von Open Data Watch aus, welches die Offenheit der Daten beurteilt, die auf den Websites der nationalen statistischen Ämter (NSO) und auf allen offiziellen Regierungswebsites, die über die NSO-Website zugänglich sind, bereitgestellt werden. Hier steht die Schweiz an 28. Stelle. Für die aktuelle Runde der ODIN-Umfrage (2022) ist mit einer weiteren Steigerung des Rankings der Schweiz zu rechnen.

2. Sämtliche Daten aus Administrativsystemen werden digital erhoben oder in Einzelfällen durch das BFS digitalisiert (zum Beispiel Meldungen von Todesursachen). Sie stehen anschliessend den Nutzern als Statistikdaten gemäss Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01) zur Verfügung. Zu diesen Nutzern gehört insbesondere die Forschung, die gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 BStatG bereits heute zahlreiche dieser Daten von den Statistikproduzenten des Bundes erhält.

3. In den letzten 5 Jahren hat das BFS jährlich ca. 60 bis 70 Verknüpfungen für externe Datennutzer (Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, andere institutionelle Einheiten des Bundes) vorgenommen.

4. Die Verknüpfung von Adminstrativdatensätzen auf Kantonsebene ist auf Bundesstufe nur für statistische Zwecke und zusammen mit Daten aus der Bundesstatistik geregelt. Die Verknüpfung von kantonalen Administrativdatensätzen untereinander erfordert eine entsprechende gesetzliche Grundlage ausserhalb des BStatG.

5 und 8: Das BFS stellt Forschenden Daten gemäss BStatG zur Verfügung. In regel-mässigem Austausch mit ihnen werden Fragen zur Datennutzung angesprochen und projektspezifische Lösungen erarbeitet und umgesetzt. Für eine einfache Datenweitergabe ist der Prozess gut eingespielt. Bei komplexen Verknüpfungsvorhaben zeigt sich, dass die Klärung der für die jeweilige Forschungsfrage benötigten Daten sorgfältig abgestimmt werden muss und dies teilweise beidseitig grösseren Arbeitsaufwand verursacht. Generell sind die Rückmeldungen zu den Dienstleistungen des BFS seitens der Forschenden positiv.

6. Die Ämter verfügen über Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie nutzen in erster Linie ihren finanziellen Handlungsspielraum, um neue Projekte umzusetzen. Zudem können sie die Planung anpassen, um ihre Aufgaben und Projekte zu priorisieren, und falls nötig auf bestimmte Aufgaben oder Projekte verzichten.

7. Um den Datenschutz bei der Diffusion von Resultaten einzuhalten, werden insbesondere keine kleinen Fallzahlen publiziert, damit die Einzelfälle nicht identifiziert werden können. Die rechtlichen Grundlagen anderer Länder, insbesondere in Europa, ermöglichen den Zugang der Forschung zu sensiblen Daten - wie in der Schweiz - nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen. In aller Regel ist dies nur auf Gesuch hin möglich, da keine für die Forschung relevanten sensiblen Daten im Sinne von OGD aktiv publiziert werden (vgl. EU Richtlinie 2019/1024 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen).

Die Schweiz stellt Forschenden bereits heute in grossem Ausmass Einzeldaten für Forschungszwecke zur Verfügung und dies in der Mehrheit der Fälle durch Übermittlung der pseudonymisierten Daten (mit Datenschutzvertrag). Eine weitere Verbesserung sowohl des Datenzugangs wie auch des Datenschutzes wäre grundsätzlich mit einem Fernzugriff durch Forschende möglich: die Daten würden das BFS nicht mehr verlassen und Datenschutz und Datensicherheit könnten so vor Ort umfassend sichergestellt werden. Die Grundlagen für diese Arbeiten sind beim BFS in Entwicklung.

9. Gemäss Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz benötigt die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Daten durch die Bundesstellen eine Grundlage auf Stufe Bundesgesetz, für die anderen Daten reicht eine Grundlage auf Stufe Bundesratsverordnung. Sind folglich spezialrechtliche Bestimmungen vorhanden, die eine Veröffentlichung solcher Daten erlauben oder gar vorschreiben, kann das zuständige Bundesorgan die betroffenen Daten von privaten Unternehmen für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies ist bspw in Art. 59a Abs. 3 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bereits vorgesehen. Dieser schreibt Publikation von Daten der Leistungserbringer vor, die benötigt werden, um die Anwendung der KVG-Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen.

Antwort des Bundesrates.