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Obligatorische Krankenversicherung. Sind übermässige Reserven gesetzeswidrig, genau wie die Weise, auf die der Bundesrat sie rückerstatten möchte?

22.3142 · Interpellation · 2022-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Hat die Aufsichtsbehörde nach Ansicht des Bundesrates seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) bei der Prämiengenehmigung versagt, da die hohe Zahl genehmigter Krankenkassenprämien zu übermässigen Reserven geführt hat?

2. Wie entgegnet der Bundesrat der Kritik, dass solche übermässigen Reserven, die das Resultat systematisch überteuerter Prämien für die Bevölkerung sind, bei einer korrekten Anwendung des KVAG nicht möglich gewesen wären?

3. Wie äussert er sich zu der Kritik, dass die neue Verordnung zum "freiwilligen Abbau von Reserven" nicht notwendigerweise den Versicherten, die jahrelang zu hohe Prämien bezahlt haben, zugutekommen wird, zum Beispiel wenn sie vor Kurzem die Krankenkasse gewechselt haben oder verstorben sind?

4. Wie reagiert er vor diesem Hintergrund auf die Vorwürfe, die im Oktober 2021 besonders in der Westschweizer Presse vorgebracht wurden, dass übermässige Reserven, die in einer Region eingenommen und angehäuft wurden, wie ein Geschenk in einer anderen Region zurückerstattet werden könnten?

5. Ist die direkte Reduktion der Reserven gemäss der neuen Verordnung gesetzeskonform und im Gesetz verankert?

a. Falls ja, auf welchen Gesetzesartikel (KVAG oder KVG) stützt sich der Bundesrat?

6. Ist die "knappe Kalkulation" der Prämien, die in der neuen Verordnung zum freiwilligen Abbau von Reserven vorgesehen ist, gesetzeskonform (KVAG)? Zieht sie das Risiko von nicht kostendeckenden Prämien nach sich? a. Falls diese Prämienberechnung gesetzeskonform (KVAG) ist, wie kann sichergestellt werden, dass ein freiwilliger Abbau von Reserven dem Grundsatz der kostendeckenden Prämien entspricht?

7. Der freiwillige Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen wurde vom Gesetzgeber klar beabsichtigt und in Artikel 17 KVAG festgelegt. Ist es im Sinne des Bundesrates, sich dieser Absicht in der neuen Verordnung zu widersetzen, indem der Ausgleich zur dritten Massnahme zum Abbau von Reserven heruntergestuft und seine Anwendung damit verkompliziert wird?

8. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die Einführung seiner neuen Verordnung zu massiven Werbeaktionen einiger Krankenversicherer noch vor der Genehmigung der Prämien geführt hat? a. Falls ja, wie gedenkt er zu handeln, um die Destabilisierung des Systems zu begrenzen, welche diese Art von Werbeaktionen nach sich zieht?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Versicherungstechnisch werden die Prämien möglichst nahe an den Kosten geschätzt. In den letzten zehn Jahren lagen die Prämien fünfmal über und fünfmal unter den Kosten. Die Reservebildung der Versicherer in den letzten Jahren ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen: Den grössten Teil machen die aussergewöhnlich guten Ergebnisse der Kapitalanlagen aus. Ausserdem hat die Revision des TARMED zu höheren Einsparungen geführt als prognostiziert. 2020 hatte auch die Verschiebung von nicht dringenden Operationen und Behandlungen infolge der Covid-Pandemie einen nicht unerheblichen Einfluss auf die Kosten zu Lasten der Krankenversicherung. Unter diesen Umständen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Aufsichtsbehörde ihrer Aufgabe umfassend nachgekommen ist.

3. Der freiwillige Abbau von Reserven wird prospektiv, das heisst für den künftigen Bestand, genehmigt. Aufgrund von Bestandsschwankungen (Versichererwechsel, Geburten, Todesfälle usw.) ist es nicht möglich, den Kreis der Versicherten zu ermitteln, die effektiv zur Reservebildung beigetragen haben, die über mehrere Jahre stattgefunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmässigkeit dieses Mechanismus bestätigt (BVGE C-6445/2016). Dieser besteht seit dem Inkrafttreten der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV; SR 832.121). Die Revision von Artikel 26 KVAV am 1. Juni 2021 hat nichts an diesem Prinzip geändert, aber erleichtert die Voraussetzungen für dessen Anwendung zugunsten der Versicherten.

4. Die festgestellten Ungleichgewichte zwischen den Kantonen (Verhältnis zwischen Prämien und Kosten in den verschiedenen Kantonen) haben sich seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG, SR 832.12) verringert. Zudem werden die Reserven global für alle Zweige der sozialen Krankenversicherung (OKP Schweiz, OKP EU, Taggelder usw.) und nicht separat für jeden einzelnen Zweig sowie für den gesamten örtlichen Tätigkeitsbereich des Versicherers und nicht nach Kanton gebildet. Es gibt somit keine kantonalen Reserven. Wie in der Antwort auf die Fragen 1/2 dargelegt, ist zudem der überwiegende Teil der Reserven der Versicherer auf Kapitalerträge zurückzuführen, die nicht den einzelnen Kantonen zugeordnet werden können.

5. Der freiwillige Abbau von Reserven (Art. 26 KVAV) stützt sich auf Artikel 16 KVAG, was das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (BVGE C-6445/2016).

6. Die Prämien werden unter anderem aufgrund der Hochrechnungen des laufenden Jahres und der Prognosen für das Folgejahr berechnet. Diese beiden Faktoren sind naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Anhand dieser Prognosen lässt sich mit einem gewissen Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, in welchem Bereich sich die Kosten entwickeln werden. Dank dieses hohen Wahrscheinlichkeitsgrades kann der Versicherer mit der knappen Prämienkalkulation, die Teil des Mechanismus für den freiwilligen Abbau von Reserven gemäss Artikel 26 KVAV ist, die Kostenentwicklung etwas optimistischer einschätzen. So bietet er Prämien an, welche die geschätzten Kosten decken. Wenn die effektiven Kosten letztlich höher ausfallen als die geschätzten Kosten, wird die Differenz aus den Reserven finanziert. Mit einem solchen Mechanismus decken die Prämien die Kosten, aber die Wahrscheinlichkeit eines negativen Ergebnisses ist höher, was zu einem Abbau der Reserven zugunsten der Versicherten führt.

7. Das Gesetz und die Verordnung enthalten zwei verschiedene Korrekturmechanismen zugunsten der Versicherten. Der Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen erfolgt rückwirkend, während der freiwillige Abbau von Reserven prospektiv genehmigt wird. Wenn die Voraussetzungen für beide Vorgänge erfüllt sind, können die Versicherer selbst entscheiden, ob sie den einen oder den anderen oder beide umsetzen. Es besteht keine Hierarchie zwischen diesen beiden Mechanismen.

8. Wie der Bundesrat bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Nantermod 20.4280 (Reserven der Krankenversicherer. Aufsicht im Bereich der Prämien und Geschäftsgebaren) dargelegt hat, stellte er schon vor dem Inkrafttreten von Artikel 26 rev. KVAV fest, dass manche Versicherer insbesondere im Zeitraum des Krankenkassenwechsels breit angelegte Werbung für die von ihnen vorgenommene Rückerstattung betreiben. Er beobachtete jedoch keine weitere Zunahme dieses Phänomens im Jahr 2021. In ihrem Kreisschreiben Nr. 5.1 (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kreis- und Informationsschreiben > Kreisschreiben Schweiz) wies die Aufsichtsbehörde die Versicherer auf das Verbot hin, Informationen zu noch nicht genehmigten Prämien abzugeben. Sie hielt auch die Regeln zu Mitteilungen über den Ausgleich von zu hohen Prämieneinnahmen und den freiwilligen Reserveabbau fest.

Antwort des Bundesrates.

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