22.319 · Standesinitiative · 2022-10-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
In Kommission des Ständerats
Ausgangslage
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St.Gallen folgende Standesinitiative ein:
Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, Art. 18 des Raumplanungsgesetzes dahingehend zu präzisieren bzw. zu ergänzen, dass Neubauten innerhalb von Weilerzonen zulässig sind, namentlich zur Schliessung von Baulücken.
Wortlaut
Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 115 des Parlamentsgesetzes reicht der Kanton St.Gallen folgende Standesinitiative ein:
Der Kantonsrat lädt die Bundesversammlung ein, Art. 18 des Raumplanungsgesetzes dahingehend zu präzisieren bzw. zu ergänzen, dass Neubauten innerhalb von Weilerzonen zulässig sind, namentlich zur Schliessung von Baulücken.
Begründung
Gemäss Art. 18 Abs. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) können die Kantone sog. <weitere Nutzungszonen> vorsehen und damit die bundesrechtlichen Grundtypen (Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone) weiter unterteilen, variieren, kombinieren und ergänzen. Basierend darauf sieht die eidgenössische Raumplanungsverordnung (RPV) in Art. 33 vor, dass zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen besondere Zonen ausgeschieden werden können, wie z.B. Weiler- oder Erhal-tungszonen, wenn der kantonale Richtplan dies vorsieht. Der Kanton St.Gallen hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht, Weilerzonen in Art. 20 PBG gesetzlich verankert und im kantonalen Richtplan diverse Weilerzonen ausgeschieden.
Das Bundesrecht verbietet eine Bautätigkeit in Weilerzonen nicht explizit, regelt aber auch nicht, welche bauliche Tätigkeit in Weilerzonen zulässig ist. Weilerzonen stellen nach der neueren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes St.Gallen allerdings grundsätzlich Nichtbauzonen dar. Die Die Mitte-EVP-Fraktion teilt die in der Botschaft zum Planungs-und Baugesetz vom 11. August 2015 geäusserte Ansicht der Regierung, dass Weilerzo-nen keine <dynamischen, auf Wachstum angelegte> Bauzonen darstellen, sondern grundsätzlich dem Erhalt der Lebensfähigkeit traditioneller Siedlungsstrukturen ausserhalb der Bauzone dienen. Daraus folgt aber auch, dass in einer Weilerzone nicht überhaupt keine bauliche Entwicklung stattfinden darf und soll, wie auch in der Landwirtschaftszone nicht jegliche Bautätigkeit untersagt ist. Die Die Mitte-EVP-Fraktion anerkennt das Bedürfnis nach einer massvollen baulichen Entwicklung in Weilerzonen, namentlich zur Schliessung von Baulücken, und sieht daher einen Handlungsbedarf auf der Ebene des Bundesrechts, den Spielraum für die bauliche Tätigkeit bzw. Entwicklung in Weilerzonen zu präzisieren und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.
Verhandlungen
SDA-Meldung
Debatte im Ständerat, 18.12.2023
Ständerat will das Bauen in Weilerzonen landesweit regeln
In Weilern sollen Neubauten erstellt werden dürfen, vor allem, wenn diese Gebäude Baulücken schliessen. Der Ständerat ist einverstanden mit einem Begehren des Kantons St. Gallen, dazu landesweite Vorschriften zu erarbeiten.
Mit 23 zu 17 Stimmen unterstützte die kleine Kammer am Montag eine St. Galler Standesinitiative. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie der kleinen Kammer (Urek-S) hatte mit knappstem Mehr ein Nein beantragt. Das Anliegen stiess in der Kommission auf Zurückhaltung und Verständnis zugleich.
Einige Kommissionsmitglieder vertraten die Ansicht, Neubauten in Weilern stünden im Widerspruch zum Bild des historisch gewachsenen Weilers. Andere waren der Ansicht, dass die Auflagen für das Bauen in Weilern deren Erhalt und Entwicklung stark einschränke. Es gab in der Urek-S auch Stimmen für mehr Rechtssicherheit.
Esther Friedli (SVP/SG) beantragte die Zustimmung zur Initiative. Für die Region typische Weiler gebe es in vielen Kantonen, sagte sie, und die Kantone könnten selbst Nutzungszonen für Weiler vorsehen. Allerdings hätten Gerichte Weilerzonen als Nicht-Bauzonen beurteilt, und das blockiere die Entwicklung. Deshalb sei die Politik gefragt.
Medienmitteilung der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 09.04.2024
Die Kommission gibt der Schwesterkommission grünes Licht, im Rahmen der Standesinitiative 22.319 «Massvolle Entwicklungen in Weilerzonen» des Kantons St. Gallen eine Änderung des Raumplanungsgesetzes auszuarbeiten. Mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltung hat die Kommission der Initiative Folge gegeben. Es brauche angemessene Lösungen, damit eine Siedlungsverdichtung von Weilern erfolgen könne, ohne dass der Trennungsgrundsatz in Frage gestellt würde. Kritische Stimmen in der Kommission befürchten, dass mit dem Anliegen die Nutzungskonflikte ausserhalb der Bauzone zunehmen und der Vorrang der Landwirtschaft in Frage gestellt würden.
Auskünfte
Sébastien Rey, Kommissionssekretär,
058 322 97 34,
urek.ceate@parl.admin.ch