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22.3211 · Interpellation · 2022-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Seit 2020 sind Einweg-E-Zigaretten der sogenannten 5. Generation auf dem Schweizer Markt erhältlich. Diese E-Zigaretten sind bei Jugendlichen und Teenagern besonders beliebt, weil sie in unterschiedlichsten chemischen Aromen konsumiert werden können. Sie enthalten Nikotinsalze oder seit Anfang 2021 auch synthetisches Nikotin. Die Folgen für die Gesundheit sind noch völlig unbekannt. Weiter enthalten die erwähnten E-Zigaretten zahlreiche andere flüchtige Bestandteile wie zum Beispiel polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe. Die Zigaretten werden allesamt in China hergestellt und anschliessend importiert, wobei ihre sehr unterschiedliche chemische Zusammensetzung nicht überprüft wird.

Für Flüssigkeiten in E-Zigaretten gilt eine maximale Nikotinkonzentration von 20 mg/ml. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine Nikotinkonzentration von mehr als 20mg/ml bereits als sehr hoch gilt. Seit kurzem werden in der Schweiz über das Internet Produkte verkauft, die diesen Wert bei weitem übertreffen. Es geht um Produkte der Marke Puff Bar, die einen Wert von 50 mg/ml oder sogar 60 mg/ml erreichen. Die Arbeitsgemeinschaft Tabakprävention Schweiz hat diesen Sachverhalt bei den Bundesbehörden bereits gemeldet.

Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche Massnahmen und Sanktionen will der Bundesrat ergreifen, wenn solche E-Zigaretten die gesetzlichen Normen zur Nikotinkonzentration nicht erfüllen? Und wie will der Bundesrat verhindern, dass sich solche Fälle wiederholen?

2. Der Bundesrat muss gewährleisten, dass neue Produkte auf dem Markt nicht gefährlich sind. Was unternimmt er dafür?

3. Sieht der Bundesrat vor, das Inverkehrbringen von Produkten mit synthetischem Nikotin zu verbieten?

4. Letztere haben nämlich ein sehr hohes Suchtpotenzial, besonders bei Jugendlichen. Was unternimmt der Bundesrat, um im erwähnten Bereich verlässliche Daten zu Prävalenz und Konsummustern bei Jugendlichen zu sammeln?

5. Die erwähnten Zigaretten sind nicht wiederverwendbar. Sie werden somit nach Gebrauch weggeworfen und enden unter Umständen wie Zigarettenstummel in der Natur, einschliesslich ihrer Lithiumbatterien, Metall- und Plastikkomponenten sowie weiterer Bestandteile. Erachtet es der Bundesrat nicht für notwendig, die Vermarktung dieser E-Zigaretten aus Umweltschutzgründen zu verbieten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Auf dem Schweizer Markt dürfen E-Zigaretten und E-Liquids eine Nikotinkonzentration von 20 mg/ml nicht überschreiten. Die Importeure und Inverkehrbringer von E-Zigaretten sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Selbstkontrolle dafür zu sorgen, dass nur solche Produkte an Konsumenten abgegeben werden, die die rechtlichen Anforderungen einhalten. Für die Marktüberwachung sind die kantonalen Lebensmittelvollzugsbehörden zuständig (Kantonschemiker). Der Bundesrat hat Kenntnis von Fällen, in denen die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten wurden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen steht diesbezüglich in Kontakt mit den zuständigen kantonalen Behörden. Es liegt in deren Kompetenz, angemessene Massnahmen zu ergreifen und zu entscheiden, ob zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden müssen. Diese Produkte werden jedoch von den Konsumentinnen und Konsumenten häufig direkt auf ausländischen Webseiten (ausserhalb der EU) bestellt. In diesem Fall werden sie nicht auf dem Schweizer Markt zum Verkauf angeboten und unterliegen somit auch nicht der Schweizer Gesetzgebung. Die Einfuhr für den privaten Gebrauch ist vom Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes ausgenommen (Art. 2 Abs. 4 Bst. b LMG; SR 817.0), und die Kantone können folglich nicht intervenieren.

3. Das neue Tabakproduktegesetz (TabPG; BBl 2021 2327), das im Oktober 2021 vom Parlament verabschiedet wurde, sieht kein Verbot des Inverkehrbringens von Produkten mit synthetischem Nikotin vor. Zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten sollen Tabakprodukte und elektronische Zigaretten keine Zutaten enthalten dürfen, die bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden oder ihre Toxizität um ein signifikantes Mass erhöhen (Art. 6 TabPG). Aktuell liegen keine Hinweise vor, dass das synthetisch hergestellte Isomerengemisch von Nikotin gesundheitsschädlicher ist als das aus der Tabakpflanze isolierte Nikotin. Die Bundesbehörden verfolgen die Situation weiterhin aufmerksam und würden bei allfälligen anderen Entwicklungen entsprechend ihrer Kompetenzen intervenieren.

4. Dank verschiedener Erhebungen verfügt der Bundesrat über zuverlässige Indikatoren zur Prävalenz und Häufigkeit des Konsums von E-Zigaretten und anderen Tabakprodukten. Die alle fünf Jahre durchgeführte Schweizerische Gesundheitsbefragung liefert Informationen über die Art der Produkte, die von Personen ab15 Jahren konsumiert werden. Die Studie "Health Behaviour in School-aged Children" liefert alle vier Jahre Informationen zur Gesundheit der 11- bis 15-Jährigen und behandelt das Thema neue Tabakprodukte. Auch bei der nächsten Ausgabe der Erhebung Gesundheit und Lifestyle, die 2022 durchgeführt wird, werden entsprechende Fragen gestellt.

5. Wie in seiner Stellungnahme zur Motion 19.4629 "Umweltverträgliche Zigarettenfilter" ausgeführt, erachtet der Bundesrat Littering als problematisch. Es unterstützt Städte, Gemeinden und Kantone, die für die Sauberkeit ihrer öffentlichen Räume verantwortlich sind, bei der Bekämpfung dieser Problematik. Das Bundesamt für Umwelt hat dazu Analysen zum Ausmass des Littering erstellt und fördert das Teilen von Wissen über erfolgreiche Massnahmen zur Vermeidung von Littering.

Bei E-Zigaretten und ihren Bestandteilen ist die Zersetzung in der Natur besonders problematisch, da sie schädliche Stoffe oder Elemente enthalten können. Der Bundesrat beabsichtigt jedoch vorerst nicht, ihre Vermarktung aufgrund von Artikel 30a Buchstabe a Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) zu verbieten. Ein solches Verbot wäre unverhältnismässig angesichts des Eingriffs in die Handels- und Gewerbefreiheit, den es darstellen würde.

Antwort des Bundesrates.