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22.3330 · Motion · 2022-03-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Kinder von ausländischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz aufgewachsen sind, also mindestens 5 Jahre die obligatorische Schule besucht haben, sind integriert und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut im Sinne von Artikel 11 lit. a und b des Bürgerrechtsgesetzes. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu unterbreiten, bei der für diese Personen keine Prüfung dieser Voraussetzung mehr notwendig ist.

Begründung

Wenn wir von der Stärke unserer Volksschule überzeugt sind, sollten wir davon ausgehen, dass jemand, der unsere Volksschule besucht hat, einen genügend hohen Integrationsgrad hat und mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist.

Das heute geltende Schweizer Bürgerrecht führt dazu, dass rund eine halbe Millionen Menschen, die praktisch ihre ganze Kindheit in der Schweiz verbracht haben, kein Mitspracherecht haben. Dies wird der Schweiz, einem offenen Land mit einer Partizipationskultur, nicht gerecht. Der eigene Anspruch an die direkte Demokratie der Schweiz und der wachsende Anteil der Bevölkerung, welcher kein Teil dieser Demokratie ist, widerspricht sich. Menschen, die hier aufwachsen, gehören zur Schweiz.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Neben der vorliegenden Motion wurden noch drei weitere parlamentarische Vorstösse unter dem Übertitel "Faire Spielregeln bei der Einbürgerung" zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) eingereicht (Mo. 22.3329 Gredig, Mo. 22.3335 Christ, Mo. 22.3337 Christ). Die Anliegen dieser Vorstösse zielen darauf ab, die Voraussetzungen und das Verfahren für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu ändern.

Am 1. Januar 2018 ist das totalrevidierte BüG in Kraft getreten. Mit der Totalrevision wurde eine weitgehende Kohärenz mit der Ausländergesetzgebung bezüglich den Anforderungen an den Integrationsgrad und die Sprachkenntnisse hergestellt. Nach Artikel 11 Buchstabe a BüG ist erfolgreich integriert, wer die Öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die grundlegenden Prinzipien der Bundesverfassung respektiert, fähig ist, sich in einer Landessprache zu verständigen, den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben oder zum Erwerb von Bildung beibringt sowie die Integration der Familie unterstützt und fördert (Art. 12 BüG). Der Bundesrat hat wiederholt bekräftigt, dass nur Ausländerinnen und Ausländer, die erfolgreich integriert sind, das Schweizer Bürgerrecht erhalten sollen. Nebst der Integration bildet das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen nach Artikel 11 Buchstabe b BüG eine weitere Voraussetzung für die Einbürgerung. Sie ist etwa dann gegeben, wenn die einbürgerungswillige Person regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt, sich zugunsten eines lokalen Vereins engagiert oder sich im Quartier beteiligt und soziale Kontakte pflegt.

Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung nur wenige Jahre nach der Totalrevision des BüG zu verändern.

Demgegenüber begrüsst der Bundesrat allfällige Verfahrensvereinfachungen, welche die Kantone im Rahmen ihrer Kompetenzen bei ihren Einbürgerungsverfahren vorsehen können. So haben einige Kantone schon 1994 einen eigenen Weg zur Verfahrensvereinfachung zu Gunsten von einbürgerungswilligen Jugendlichen gefunden. Im Rahmen eines Konkordats haben sich die Kantone Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich gegenseitig verpflichtet, für Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren vorzusehen, wenn sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in diesen Kantonen besucht haben. Ein solcher Aufenthalt wird vollumfänglich an die erforderliche Wohnsitzdauer angerechnet und die Gebühren werden möglichst tief angesetzt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.