Energiesparen attraktivieren. Heiz- und Warmwasserkosten nach Verbrauch abrechnen
22.3495 · Motion · 2022-05-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Energiegesetzes der Bundesversammlung vorzulegen, damit in allen Mehrparteiengebäude die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Begründung
Gemäss Energiegesetz ist die Einführung einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (VHKA) nur in Neubauten sowie nach wesentlichen Erneuerungen vorgeschrieben. Damit sind ausgerechnet Altbauten mit hohem Energieverbrauch von dieser Regelung ausgenommen. Dabei kann der Verbrauch beim Heizen um den Faktor 3 und beim Warmwasserverbrauch sogar um den Faktor 8 in gleichen Nutzeinheiten schwanken.
Bei hohen Preisen kann dies zwischen sparsamen und nicht-sparsamen Haushalten einen Unterschied von weit über Tausend Franken ausmachen. Die Motivation zum Energiesparen wie auch die Wirkung von Lenkungsabgaben sinkt massiv, wenn am Schluss Mietende oder Stockwerkeigentümer*innen einen Durchschnittsbetrag aller Wohnungen bezahlen müssen, ohne von den eigenen Sparbemühungen profitieren zu können. Sparappelle verhallen so verständlicherweise ungehört.
Verschiedene Auswertungen haben gezeigt, dass die Einführung der VHKA einen klar erkennbaren Spareffekt auslöst. Die finanziellen Einsparungen sind in der Mehrzahl der Fälle höher als die Mehrkosten, die durch die verbrauchsabhängige Abrechnung entstehen.
Es ist deshalb Zeit, möglichst rasch die VHKA in Mehrparteiengebäude einzuführen, wobei für das Obligatorium eine Untergrenze der Nutzeinheiten festgelegt werden kann.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das Anliegen, die Energieeffizienz insbesondere im Heizungsbereich zu stärken. Dennoch sind nach Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung vor allem die Kantone für Massnahmen, die den Verbrauch von Energie in Gebäuden betreffen, zuständig. Der Bund kann also nicht direkt eine Regelung in diesem Bereich erlassen.
Mit Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c. Energiegesetz (EnG; SR 730.0) werden bereits heute die Kantone aufgefordert, Vorschriften über die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung in Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen zu erlassen. Die in der Motion vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen weitgehend den aktuellen Regelungen der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich 2008 (MuKEn). Derzeit haben viele Kantonen schon eine Ausrüstungspflicht der verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung (VEWA) für Neubauten und wesentliche Erneuerungen eingeführt. Das Bundesamt für Energie (BFE) hat zudem die Einführung des neuen Abrechnungsmodells VEWA durch die Veröffentlichung einer Broschüre unterstützt. Diese ist auf der Webseite des BFE abrufbar: www.bfe.admin.ch > News und Medien > Publikationen > Suchfunktion > "VEWA - Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung. Modell zur verbrauchsabhängigen Energie- und Wasserkostenabrechnung".
Die geltende EnG-Regelung sieht eine Umsetzung der Messungspflicht im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vor. Eine wie in der Motion vorgesehene Ausweitung auf sämtliche Mehrparteiengebäude mit einem Obligatorium würde ein systematisches und heutzutage nicht existierendes Kontrollverfahren erfordern, was für die Kantone zu einem beträchtlichen Mehraufwand führen würde.
Aktuell hebt der Bund Massnahmen mit Fokus auf energetische Sanierungen hervor, weil sie eine hohe Wirkung für die Verstärkung der Energieeffizienz aufweisen: Dämmung, Ersatz von Elektroheizungen, Ersatz von Ölheizungen mit beispielweise der neuen kostenlosen Impulsberatung im Rahmen des Programms "erneuerbar heizen" von EnergieSchweiz.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.