Müssen Rohstoffhändler Zahlungen an Regierungen tatsächlich heute schon gemäss Artikel 964i OR deklarieren?
22.3699 · Interpellation · 2022-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Herr Bundesrat Ueli Maurer sagte anlässlich der Sondersession (22.9011): "Wir kontrollieren ja den Rohstoffhandel nicht direkt, aber wir kontrollieren die Zahlungen" und insbesondere "Zahlungen an staatliche Stellen müssen deklariert werden.". Er führte weiter aus: "Der Rohstoffhandel ist für die Schweiz eine grosse Chance, die wir nutzen. Gleichzeitig ist er aber auch ein Risiko. [...] Wir haben auch dort Kontrollinstrumente eingeführt. Im OR ist jetzt beispielsweise verankert, dass Zahlungen an staatliche Stellen transparent offengelegt werden müssen." Gemäss Artikel 964d OR müssen jedoch nur Unternehmen, die im Bereich der Gewinnung von Rohstoffen tätig sind, jährlich einen Bericht über die Zahlungen an staatliche Stellen verfassen. Darüber hinaus befugt Artikel 964i OR den Bundesrat, diese Transparenzpflichten auf den Rohstoffhandel auszudehnen.
In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist diese Delegationsnorm vom Bundesrat mittlerweile aktiviert worden?
2. Falls nein: Ist der Bundesrat - entsprechend den Ausführungen von Bundesrat Maurer - ebenfalls der Meinung, dass die Offenlegung der Zahlungen von Rohstoffhändlern an die Regierungen im aktuellen Kontext des Krieges von Russland in der Ukraine ein Gebot der Stunde wäre?
3. Könnten dadurch auch Erkenntnisse gewonnen werden, welche Unternehmen in welchem Umfang mit Russland Rohstoffe handeln, um damit Entscheidgrundlagen für die Übernahme und Ausgestaltung von Sanktionen im Bereich von Rohstoffen zu verbessern oder die Durchsetzung von Sanktionen gegen bestimmte Rohstoffe zu ermöglichen?
4. Mit welchen konkreten Schritten nimmt der Bundesrat in den nächsten Wochen und Monaten seine Befugnisse von Artikel 964i OR wahr?
Stellungnahme des Bundesrates
Die in der Interpellation erwähnten Zitate bezogen sich im Originalkontext auf die Geldwäschereiregulierung und - betreffend die im OR verankerte Transparenz über Zahlungen an staatliche Stellen - auf die Gewinnung von Rohstoffen. Die Fragen zur Ausdehnung von Transparenzpflichten gestützt auf Art. 964i OR auf den Rohstoff-handel beantwortet der Bundesrat wie folgt:
Zu den Fragen 1 und 4:
Art. 964i OR ist zusammen mit den übrigen Bestimmungen (Art. 964d - Art. 964h OR) über die "Transparenz bei Rohstoffunternehmen" am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Die Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, "im Rahmen eines international abgestimmten Vorgehens" die Verpflichtungen nach den Artikeln 964d - 964h OR auch auf Unternehmen auszudehnen, die "mit Rohstoffen handeln". Bis jetzt wurde kein Gebrauch von dieser Ermächtigungsnorm gemacht. Die Schweiz setzt sich jedoch auf internationaler Ebene für die Entwicklung von Transparenzstandards im Rohstoffhandel ein. Sie engagiert sich auch finanziell und mit personellen Ressourcen in der Extractive Industry Transparency Initiative (EITI), dem freiwilligen, globalen Standard zur Förderung von Transparenz und Rechenschaftspflicht im Rohstoffsektor. Einige Schweizer Rohstoffhändler sind ebenfalls Mitglied der EITI und legen im Rahmen der Umsetzung des Standards Zahlungen aus dem Rohstoffhandel an EITI-Länder offen.Falls ein international abgestimmtes Vorgehen möglich würde, wäre zunächst eine Vorlage zu erarbeiten. Dabei müsste auch untersucht werden, ob die geltenden Normen über die Offenlegung der Zahlungen von Rohstoffförderunternehmen an staatliche Stellen ohne weitere Präzisierungen auf den Rohstoffhandel ausgedehnt werden könnten. Es wäre, inkl. Übergangsfrist, wohl mit mehreren Jahren zu rechnen, bis eine entsprechende Verordnung des Bundesrats in Kraft treten könnte.Zu den Fragen 2 und 3:
Eine Offenlegung von Zahlungen von Rohstoffhändlern an staatliche Stellen gestützt auf Artikel 964i OR würde keine Rückschlüsse über die durch Schweizer Unternehmen mit diesen Staaten gehandelten Güter erlauben. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Embargogesetz (SR 946.231) kann der Bund Zwangsmassnahmen erlassen, um Sanktionen durchzusetzen, die von der UNO, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind. Eine Offenlegung der Zahlungen würde deshalb auch keinen Einfluss auf die Ausgestaltung dieser Sanktionen haben.Der Bundesrat weist auf die bereits beschlossenen Sanktionen gegen Russland im Rohstoffbereich hin. So verbietet die am 4. März 2022 in Kraft getretene "Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine" (SR 946.231.176.72) den Kauf von Kohle aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation ungeachtet des Bestimmungsorts sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport dieser Güter in oder durch die Schweiz. Ebenfalls verboten sind der Kauf mit Bestimmungsort Schweiz von Rohöl oder Erdölerzeugnissen und die Einfuhr, Durchfuhr und der Transport dieser Produkte in oder durch die Schweiz. Schliesslich verbietet die Verordnung Transaktionen mit gewissen, im Anhang aufgeführten staatseigenen Betrieben. Darunter befinden sich aktuell auch solche, die im Rohstoffhandel tätig sind (z.B. Rosneft, Transneft, Gazprom Neft). Ausnahmen sind für Transaktionen vorgesehen, die für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport bestimmter Rohstoffe (u.a. Erdgas, Kupfer oder Aluminium) unbedingt erforderlich sind. Sodann hat die Schweiz am 3. August 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland verhängt, insbesondere das Verbot, Gold und Golderzeugnisse aus Russland zu kaufen, einzuführen oder zu transportieren.
Antwort des Bundesrates.