Lexipedia

22.3721 · Interpellation · 2022-06-16

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Am 30. Juni 2021 verabschiedete der Bundesrat den Bericht "Alimentierung von Armee und Zivilschutz Teil 1: Analyse und kurz- und mittelfristige Massnahmen". Im Bericht des Bundesrates werden mehrere Massnahmen zur Verbesserung der Zivilschutzbestände genannt werden, die direkt beim Zivilschutz ansetzen. Trotzdem wurde bereits für den Sommer 2022 ein Gesetzesentwurf angekündigt, welcher es ermöglichen soll, dass Zivildienstleistende zu Einsätzen beim Zivilschutz gezwungen werden können. Es bleibt jedoch offen, welches Potenzial der Bundesrat bei solchen Einsätzen sieht.

Der Zivildienst ist sehr schlank organisiert und wird zentral durch das Bundesamt für Zivildienst ZIVI verwaltet. Der Zivilschutz hingegen ist kantonal, bzw. regional organisiert. Das lässt vermuten, dass für Zivildiensteinsätze beim Zivilschutz Gesetzesänderungen auf verschiedenen Ebenen (Gemeinde, Kanton, Bund) notwendig sind, bis der Zivildienstleistende tatsächlich beim Zivilschutz im Einsatz steht. Es stellen sich daher folgende Fragen:

1. Werden Massnahmen, welche direkt beim Zivilschutz ansetzen, umgesetzt und evaluiert, bevor auf andere Dienstformen - namentlich den Zivildienst - zugegriffen wird?

2. Welches Potenzial sieht der Bundesrat bei der Verpflichtung von Zivildienstleistenden zur Erbringung ihres Dienstes im Zivilschutz? Gibt es dazu eine Zielgrösse oder sollen sämtliche Fehlbestände durch den Zivildienst aufgefüllt werden?

3. Auf welchen Ebenen (Gemeinde, Kanton, Bund) müssen Gesetze angepasst werden, damit das Vorhaben von Zivildiensteinsätzen im Zivilschutz tatsächlich umgesetzt werden kann?

4. Wann soll der Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung gehen?

5. Werden in die Erarbeitung des neuen Gesetzes Zivilschutzorganisationen, Zivildienst-Einsatzbetriebe und Interessensverbände eingebunden oder angehört? Wenn ja, wer? Wenn nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 3. Der Bundesrat wird über den Antrag des VBS zu einer Vernehmlassungsvorlage zur Stärkung der Zivilschutzbestände entscheiden. Seinem Entscheid soll mit einer Antwort zur vorliegenden Interpellation nicht vorgegriffen werden.

4. Es ist geplant, die Vernehmlassungsvorlage dem Bundesrat im 4. Quartal 2022 zur Eröffnung der Vernehmlassung vorzulegen.

5. Die Vernehmlassungsvorlage wurde vom VBS (BABS) und dem WBF (ZIVI) unter Einbezug von Vertretern der Kantone erarbeitet. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Beteiligung der Kantone, der politischen Parteien und der interessierten Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidung des Bundes; es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Bundes geben (Art. 2 Vernehmlassungsgesetz [VlG; SR 172.061]). Die Vernehmlassung ist ein öffentliches Verfahren, bei dem sich jeder äussern kann. Ihre Eröffnung wird öffentlich bekannt gegeben und die Vernehmlassungsunterlagen werden unmittelbar danach auf die Publikationsplattform des Bundesrechts fedlex öffentlich zugänglich gemacht. Neben den ständigen Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 3 VlG werden auch besonders betroffene Organisationen (insb. Interessensverbände) direkt adressiert.

Antwort des Bundesrates.