22.3894 · Motion · 2022-09-01
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Es sei gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung eine gesetzliche Grundlage zum Schutz gegen Altersdiskriminierung zu schaffen.
Begründung
Mit der Ergreifung der Motion hat die Kommission der Petition des Vereins 50plus outIn work Schweiz, "Schluss mit der Altersdiskriminierung auf dem Arbeitsmarkt" (15.2038), Folge gegeben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) verbietet jegliche Art von Diskriminierung. Dies beinhaltet auch, dass Menschen unterschiedlichen Alters in vergleichbaren Situationen die gleichen Möglichkeiten und Rechte zustehen. Ob eine Diskriminierung vorliegt, ist situationsabhängig und entsprechend im Einzelfall zu beurteilen. Darüber hinaus beschränkt sie sich nicht nur auf ältere Personen.
Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot hat sowohl direkte als auch indirekte Auswirkungen auf die Arbeitsverhältnisse: Es gilt direkt für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Rechts, sowie indirekt über das Arbeitsgesetz (ArG) für alle Arbeitsverhältnisse, die im OR geregelt sind. Die diskriminierende Kündigung, insbesondere aufgrund des Alters, ist gemäss Artikel 336 Absatz 1 Buchstabe a OR missbräuchlich. Ausserdem wird die in Artikel 328 OR verankerte Pflicht, die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu schützen, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes für ältere Mitarbeitende strenger ausgelegt. Älteren Arbeitnehmenden zu kündigen kann somit missbräuchlich sein, wenn der Arbeitgeber die betroffene Person ohne gebührende Rücksicht entlässt oder wenn die Kündigung angesichts der Interessen beider Seiten unverhältnismässig ist. Generell handelt ein Arbeitgeber diskriminierend, wenn einzelne Mitarbeitende oder eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmenden bei allgemeinen Massnahmen ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt auch für ältere Mitarbeitende. Aus diesem Grund sind durch das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot und seine Konkretisierung im ArG genügend Schranken vorgesehen, wobei sowohl die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers im jeweiligen Einzelfall als auch die Vertragsfreiheit berücksichtigt werden. Die massvolle und zielorientierte Regulierung des Arbeitsverhältnisses ist eine Stärke der Schweiz und wesentlich mitverantwortlich für die hohe Erwerbsbeteiligung und die niedrige Arbeitslosigkeit in allen Altersgruppen.
Ältere Arbeitnehmende sind in der Schweiz und im OECD-Vergleich gut im Arbeitsmarkt integriert und der Anteil der 55- bis 64-Jährigen an der erwerbstätigen Bevölkerung hat über die letzten zehn Jahre in der Schweiz laufend zugenommen.
Dies einerseits wegen der demographischen Entwicklung und andererseits aufgrund einer höheren Arbeitsmarktbeteiligung. Die Altersgruppe der 50- bis 64/65-Jährigen erzielte 2020 mit 7436 Franken pro Monat den höchsten Medianlohn. Ältere Arbeitnehmende sind zudem häufiger als jüngere in relativ stabilen Arbeitsverhältnissen. Ihr Risiko, durch Entlassung oder Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags arbeitslos zu werden, ist unterdurchschnittlich. Die absolute Zahl der älteren Arbeitslosen hat zwar über die letzten Jahre zugenommen, dies aber im Gleichschritt mit ihrer stärkeren Vertretung im Arbeitsmarkt. Die Erwerbslosenquote gemäss ILO der 55- bis 64-Jährigen blieb über die letzten zehn Jahre auch stets unter dem Durchschnitt für alle Altersklassen.
Bei einem Stellenverlust benötigen ältere Personen jedoch in der Regel länger, um eine neue Anstellung zu finden. Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt, in der Rekrutierungspraxis sowie negative Vorurteile gegenüber älteren Arbeitnehmenden können Hürden bei der Stellensuche darstellen und das Risiko erhöhen, länger arbeitslos zu sein. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; SR 837.0) und die -verordnung (AVIV; SR 837.02) tragen der Situation von älteren Stellensuchenden durch längere maximale Bezugszeiten und durch Unterstützungsmassnahmen, die auf die besonderen Herausforderungen älterer Stellensuchender abgestimmt sind, Rechnung.
Um den Herausforderungen älterer Stellensuchender zu begegnen wird der Bundesrat die laufenden Massnahmen zur Arbeitsmarktintegration von älteren Erwerbspersonen fortsetzen. Im Rahmen der Fachkräfteinitiative wurden verschiedene Massnahmen ergriffen, um ihre Arbeitsmarktintegration zu fördern. Beispielsweise wurde die berufliche Weiterbildung gestärkt und Arbeitgeber und die Öffentlichkeit für das Potential älterer Arbeitnehmenden sensibilisiert. Ausserdem unterstützt der Bund über das Impulsprogramm mit 187,5 Millionen Franken kantonale Projekte, welche die Wiedereingliederung von älteren Stellensuchenden in den Arbeitsmarkt verbessern und dabei auch neue Ansätze erproben. Um die Arbeitsmarktchancen von älteren Arbeitnehmenden zu verbessern, sieht der Entwurf der Reform der beruflichen Vorsorge auch eine flachere Abstufung der Altersgutschriftensätze vor.
Eine stärkere Regulierung der Arbeitsverhältnisse von älteren Arbeitnehmenden erachtet der Bundesrat nicht als zielführend und potenziell kontraproduktiv.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.