22.3975 · Interpellation · 2022-09-22
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat, auf die folgenden Fragen und Anliegen einzugehen:
1. Verstossen Angebote mit Gratiskredit in irgendeiner Weise gegen das Konsumkreditgesetz?
2. Verstossen alle oder gewisse Angebote mit Gratiskredit gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, insbesondere gegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n betreffend das Überschuldungsrisiko?
3. Wenn ja, sind Fälle bekannt, in denen ein solches Angebot tatsächlich zu einer Überschuldung führte?
4. Kann man abschätzen, in welchem Masse Kundinnen und Kunden, die ihre Einkäufe oder Dienstleistungen bar bezahlen, die Gratiskredite der anderen Kundinnen und Kunden querfinanzieren?
5. Verfügt der Bundesrat über Mittel, um herauszufinden, wie viele Unternehmen diese Gratiskredite in der Schweiz anbieten?
Begründung
Egal ob Smartphone, Grünpflanze oder Haushaltartikel, es ist mittlerweile möglich, alles zu bestellen, umzutauschen und zu bezahlen, während man bequem zuhause auf dem Sofa sitzt. Das Internet, dieser Online-Supermarkt mit unbegrenzter Auswahl, verändert zweifellos unsere Art zu konsumieren... Birgt aber auch das Risiko, dass wir uns zu sehr zum Kaufen verführen lassen. Die anschliessende Rückkehr in die Realität wird dann besonders schmerzhaft, wenn es um Produkte geht, für deren Kauf ein Gratiskredit aufgenommen werden kann, oder, um es mit den Worten der "NZZ am Sonntag" zu sagen, die dem Thema einen Artikel gewidmet hat, für die es eine "Kaufe-jetzt-bezahle-später-Option" gibt. Diese alternativen Zahlungsmöglichkeiten sind offenbar gerade auf dem Vormarsch. Daher scheint es angebracht, sich über die Risiken, die mit diesen Angeboten verbunden sind, Gedanken oder gar Sorgen zu machen, besonders im Hinblick auf eine mögliche Überschuldung. Tatsächlich legt das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n fest:
1. Unlauter handelt insbesondere, wer:
n. es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt;
Auch wenn diese Kredite gratis sind, muss man doch festhalten, dass auf den Online-Plattformen gewisser Unternehmen, die diese Dienstleistung anbieten, keine klare und leicht auffindbare Warnung vor den Risiken im Zusammenhang mit Konsumkrediten vorhanden ist; zum Beispiel auf der Website des schwedischen Fintech-Unternehmens Klarna, das sich auf dieses Ratenzahlungssystem spezialisiert hat und in der Schweiz aktiv ist. Obwohl Klarna dem Thema Käuferschutz eine eigene Unterseite gewidmet hat, fehlt auch dort ein Warnhinweis. Der Umstand, dass diese Warnhinweise fehlen, sollte unsere Aufmerksamkeit auf die Frage der Wirksamkeit von Instrumenten zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten lenken. Tatsächlich scheint es jetzt, wo sich die Angebote mit Gratiskredit überall in der Schweiz ausbreiten, absolut sinnvoll, eine Bestandesaufnahme der Risiken dieser Angebote vorzunehmen und zu prüfen, mit welchen Möglichkeiten man sich vor diesen Risiken schützen kann.
(1) Städeli, M. (2022). Kaufe jetzt, zahle später: Eine Breitling für 75 Franken im Monat. NZZ Magazin. 12.06.2022. S. 25.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) gilt für Verträge, durch die einer Konsumentin oder einem Konsumenten ein Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs gewährt wird (vgl. Art. 1 Abs. 1 KKG). Nach Artikel 7 KKG sind verschiedene Verträge mangels genügendem Schutzbedürfnis der Konsumentinnen und Konsumenten vom Anwendungsbereich des KKG ausgenommen. Nach Artikel 7 Buchstabe c KKG sind Verträge über Kredite, die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden, ausdrücklich ausgenommen und verstossen damit grundsätzlich auch nicht gegen das Konsumkreditgesetz. Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vereinbarung unter den Ausschlusskatalog von Artikel 7 KKG fällt oder ob sie in ihrer Gesamtheit nicht doch dem KKG untersteht.
2. Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) handelt unlauter, wer es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt. Der primäre Zweck der Bestimmungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben k, l und n UWG besteht darin, die Konsumentinnen und Konsumenten vor dem Vertragsschluss transparent über die wesentlichen Eckdaten des Konsumkreditvertrages zu informieren. Diese Bestimmungen kommen nur dann zur Anwendung, wenn im Einzelfall ein Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG vorliegt. Stets müssen jedoch die übrigen Bestimmungen des UWG eingehalten werden, insbesondere der Grundsatz von Wahrheit und Klarheit im Wettbewerb und das Irreführungsverbot.
3. Überschuldungen können verschiedene Ursachen haben. Verschiedene Studien haben gezeigt, dass eine kritische Überschuldung oftmals im Zusammenhang mit Lebensereignissen wie einer Scheidung, Krankheit, dem Verlust der Arbeitsstelle oder auch der Geburt eines Kindes auftritt, dies insbesondere dann, wenn die finanzielle Lage aufgrund anderer Risikofaktoren bereits angespannt ist. Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass auch der Konsum von Gütern mit einer aufgeschobenen Finanzierung zu einer Überschuldungssituation beitragen könnte. Die vom Bundesamt für Statistik (BFS) regelmässig durchgeführte Erhebung über die Einkommen und Lebensbedingungen (SILC) enthält ein Modul "Verschuldung". Im Rahmen dieser Erhebung wird auch das Vorliegen von Zahlungsrückständen und Ratenzahlungsvereinbarungen abgefragt.
4./5. Der Bundesrat verfügt über keine systematischen Daten zu den im Detailhandel vereinbarten Zahlungsmodalitäten. Daher kann er auch keine Angaben zu allfälligen Querfinanzierungen machen.
Antwort des Bundesrates.