22.4007 · Interpellation · 2022-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die eritreische Gemeinschaft in der Schweiz (über 30 000 Personen) wächst jedes Jahr weiter. So haben seit dem 1. Januar 2022 bis Ende Juli 2022 mehr als 1000 Eritreerinnen und Eritreer in der Schweiz Asyl beantragt. Eine zwangsweise Rückführung ist nach wie vor nicht möglich. Von Januar 2022 bis Ende Juli 2022 gab es nur drei freiwillige Rückkehrer und null Zwangsrückführung (gemäss SEM Asylstatistik).
Vor kurzem berichteten die Medien, dass die eritreische Diaspora in der Schweiz ein Festival organisieren wollte (NZZ am Sonntag, 28. August 2022). Es war in Wirklichkeit "eine Propagandaveranstaltung von Unterstützern des eritreischen Regimes. Mehrere hohe Beamte wurden als Ehrengäste eingeflogen ". Laut demselben Artikel sind es "vor allem in den achtziger Jahren geflüchtete Eritreerinnen und Eritreer, die noch immer glühende Anhänger von Staatsgründer Isaias Afewerki sind". In jedem Fall scheint es, dass viele Eritreer mit Flüchtlingsstatus in der Schweiz tatsächlich das Regime unterstützen. Da sie das Regime unterstützen, dürfte eine mögliche Rückkehr in ihr Heimatland für sie kein Problem darstellen.
Angesichts dieser Tatsachen wird der Bundesrat gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Ist dem Bundesrat bekannt, wie viele eritreische Flüchtlinge derzeit das derzeitige Regime in Eritrea unterstützen würden?
2. Eine niederländische Professorin behauptet, dass diese Festivals der "lange Arm Afewerkis" in den Westen seien. "Die gesammelten Spenden sind eine Devisenquelle für das isolierte Regime. Neben den Spenden lebt das Land auch von Diaspora-Steuer". Kann der Bundesrat abschätzen, wie viel Geld die eritreische Diaspora für das bestehende Regime sammelt?
3. Hat der Bundesrat in den letzten zwei Jahren Asylwiderrufe oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von Eritreer gemäss Artikel 63 AsylG, die das herrschende Regime unterstützen, eingeleitet? Wenn nein, warum nicht?
4. Teilt der Bundesrat die Ansicht des Interpellanten, dass eritreischen Flüchtlingen, die das derzeitige Regime unterstützen, der Flüchtlingsstatus entzogen werden sollte?
5. Wäre der Bundesrat bereit, nach den verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz, die von der eritreischen Diaspora zur Unterstützung des derzeitigen Regimes organisiert wurden, eine Aktion zur Überprüfung aller Fälle durchzuführen?
6. Die zwangsweise Rückführung von Eritreern ist immer noch ein Problem, da Eritrea diese Art von Rückführung ablehnt. Gibt es Fortschritte und wurden inzwischen Zwangsrückführungen durchgeführt?
7. Die Ägypter haben viele Eritreer nach Asmara zwangsweise zurückgeführt. Es scheint also, dass mit zweierlei Mass gemessen wird. Wie erklärt der Bundesrat diese Situation?
8. Ist der Bundesrat über erfolgreiche Zwangsausschaffungen nach Eritrea aus europäischen Ländern oder USA informiert?
9. In der Presse wurde ein Treffen des eritreischen Präsidentenberaters mit den Staatssekretären des EDA und des SEM am 18.Oktober 2021 erwähnt. Wurde die Frage der zwangsweisen Rückführung mit ihm angesprochen und wie lautete die Antwort? Was wurde im Zusammenhang mit der Migration besprochen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Es ist nicht bekannt, wie viele eritreische Flüchtlinge das aktuelle Regime in Eritrea unterstützen. Ein grosser Teil der eritreischen Diaspora ist politisch nicht aktiv. Ein kleiner Teil betätigt sich regierungskritisch oder unterstützt die Regierung. Bei den Regierungsbefürwortern handelt es sich zu einem grossen Teil um Personen, die bereits vor der eritreischen Unabhängigkeit 1993 in die Schweiz eingereist sind.
2. Der Bundesrat geht davon aus, dass solche privat organisierten Festivals oft eine Devisenquelle für die eritreische Regierung sind. Es ist nicht bekannt, wie viel Geld die Organisatoren dabei einnehmen und welchen Teil sie nach Eritrea schicken.
3.-5. Für die Einleitung eines Verfahrens um Asylwiderruf und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gelten die gesetzlichen Vorgaben. Die Gründe für die Beendigung des Asyls sind abschliessend in den Artikeln 63 und 64 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) geregelt. Der Artikel 63 verweist in Absatz 1 Buchstabe b auf die sogenannten "Beendigungsklauseln" der Flüchtlingskonvention (Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 FK; SR 0.142.30). Die Voraussetzungen für das Erlöschen des Asylstatus und der Flüchtlingseigenschaft sind in Artikel 64 AsylG geregelt. Die Teilnahme an Anlässen der eritreischen Diaspora in der Schweiz stellt für sich alleine genommen weder einen Beendigungsgrund für das Asyl noch einen Aberkennungsgrund für die Flüchtlingseigenschaft dar und für eine generelle Überprüfung solcher Fälle besteht keine gesetzliche Grundlage. Deshalb hat das SEM aufgrund von Teilnahmen an eritreischen Diasporaveranstaltungen keine Aberkennungsverfahren durchgeführt.
6. Eritrea akzeptiert nach wie vor keine zwangsweise Rückführung seiner Staatsbürger. Aus diesem Grund gab es bis heute keine zwangsweisen Rückführungen aus der Schweiz. Identifizierungsabklärungen von ausreisepflichtigen Personen werden von den eritreischen Behörden regelmässig vorgenommen. Aber die eritreische Botschaft stellt nur für freiwillig zurückkehrende Personen Ersatzreisepapiere aus.
7.-8. Dem Bundesrat liegen keine offiziellen Informationen über erfolgte Zwangsrückführungen nach Eritrea vor. Sowohl in bilateralen Kontakten als auch auf multilateralen Foren stellt Eritrea klar, dass es keine zwangsweisen Rückführungen akzeptiere. Die Schweiz fördert die freiwillige Rückkehr nach Eritrea, thematisiert aber regelmässig gegenüber den eritreischen Behörden auch die Frage der zwangsweisen Rückkehr.
9. Anlässlich des Treffens vom 18. Oktober 2021 zwischen Staatssekretärin L. Leu und Staatssekretär M. Gattiker mit dem Sonderberater des eritreischen Präsidenten, Yemane Gebreab, in Bern, plädierte die schweizerische Seite für eine Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich der unfreiwilligen Rückkehr. Der eritreische Regierungsvertreter hielt fest, dass alle eritreischen Staatsangehörigen nach Eritrea zurückkehren können, sofern dies ihrem Wunsch entspreche und ihre Staatsangehörigkeit bestätigt sei. Zwangsweise Rückführungen seien weiterhin ausgeschlossen. Seitdem die Reisebeschränkungen wegen COVID-19 nach Eritrea aufgehoben sind, konnte die Zusammenarbeit im Bereich der Identifizierung mit Eritrea intensiviert werden.
Antwort des Bundesrates.